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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.10.2014 RH140001

6. Oktober 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,349 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Revision Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RH140001-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 6. Oktober 2014

in Sachen

A._____ AG, Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin

vertreten durch B._____,

gegen

C._____ [Bank], Beklagte, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte

betreffend Revision Forderung Revision gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 14. Juli 2014 (RU140036-O)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 14. April 2014 ging beim Friedensrichteramt D._____ ein Schlichtungsgesuch für eine Klage von Fr. 99'750.-- nebst Zins und Kosten ein. Mit Verfügung vom 14. April 2014 setzte das Friedensrichteramt der Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin (fortan Klägerin), welche heute unter dem im Rubrum wiedergegebenen Namen im Handelsregister eingetragen ist, eine Frist von 30 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– und mit Verfügung vom 26. Mai 2014 sodann eine Nachfrist bis zum 12. Juni 2014 an (Urk. 2 S. 2). 1.2. Hiergegen erhob die Klägerin am 12. Juni 2014 Beschwerde; das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss der Kammer vom 14. Juli 2014 abgeschrieben (Urk. 2 S. 3). 1.3. Mit Eingabe vom 6. September 2014 erhob die Klägerin alsdann die heute zu beurteilende "Revisionsklage" mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1a+b S. 2): " 1. Es sei dieser Revisionsklage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2. Es sei Dispositiv 1 des angefochtenen Beschlusses RU140036 "Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben." von Amtes wegen innert 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift zu widerrufen. 3. Es sei im Beschluss RU140036-O/U die Parteibezeichnung E._____ Holding AG zu berichtigen in A._____ AG. 4. Es sei im Prozess RU140036 die Vollmacht von Verwaltungsrat F._____ anzuerkennen. 5. Es seien die in der Schrift vom 13. Juni (Beschwerde gegen Friedensrichteramt D._____) gestellten Anträge der A._____ AG gutzuheissen. 6. Es seien die in der Schrift vom 14. Juli (Antwort auf RU140036- O/Z1) gestellten Anträge der A._____ AG gutzuheissen. 7. Es sei festzustellen, dass F._____ für das Konto IBAN CH … die einzige wirtschaftlich berechtigte Person war. 8. Allfällige Kosten dieses Prozesses seien vollumfänglich der C._____ aufzuerlegen, soweit sie von der Staatskasse nicht primär gedeckt werden." 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2014 (Urk. 5) wurde die Klägerin bzw. der für sie handelnde B._____, welcher gemäss dem Handelsregister keine

- 3 - Zeichnungsberechtigung für die Klägerin besitzt, aufgefordert, eine rechtsgültig von den zeichnungsberechtigten Organen der Klägerin unterzeichnete Vollmacht einzureichen, welcher Aufforderung die Klägerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 fristgerecht nachkam (Urk. 6a+b, Urk. 7). 2.1. Die Akten des Beschwerdeverfahrens RU140036-O wurden beigezogen. 2.2. Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, weshalb es entsprechend abzuschreiben ist. 3.1. Die Klägerin verlangt vorliegend die Revision des Beschlusses der angerufenen Kammer vom 14. Juli 2014 (Geschäft RU140036-O). Für eine Revision ist örtlich und sachlich dasjenige Gericht zuständig, welches zuletzt in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Zwar sind auch Rechtsmittelentscheide revisionsfähig, jedoch lediglich dann, wenn die Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst entschieden und ein Rechtsmittel gutgeheissen oder abgewiesen hat. Wird indes auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Revision gegen diesen Rechtsmittelentscheid nur zulässig, wenn sich der Revisionsgrund auf den Nichteintretensentscheid als solchen bezieht (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 328 N 7). Gleiches muss auch für einen Abschreibungsbeschluss gelten. 3.2. Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 schrieb die angerufene Kammer das Beschwerdeverfahren androhungsgemäss (vgl. Urk. 4/6) ab (Urk. 2 S. 2), da die Klägerin (und damalige Beschwerdeführerin) bzw. der für sie handelnde B._____ es unterlassen hatte, eine rechtsgültig von den zeichnungsberechtigten Organen der E._____ Holding AG - so lautete damals der Name der Klägerin, welcher am tt. August 2014 mit Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und entsprechendem Eintrag im Handelsregister in den heutigen Namen "A._____ AG" geändert wurde - unterzeichnete Vollmacht einzureichen.

- 4 - 3.3. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). 3.4. Die Klägerin macht vorliegend keinen solchen Revisionsgrund geltend, welcher sich zudem noch auf die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens RU140036-O zufolge fehlender Vollmacht beziehen würde. Sinngemäss stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, eine Vollmacht wäre im Beschwerdeverfahren gar nicht nötig gewesen, da das Handeln von B._____ bereits durch die "Vollmacht von Verwaltungsrat F._____" (Urk. 1 a+b S. 2, Rechtsbegehren 4) gedeckt gewesen sei. Auf welche Vollmacht sich die Klägerin in ihrer "Revisionsklage" bezieht, erschliesst sich nicht. Eine solche wurde jedenfalls im Beschwerdeverfahren nie eingereicht. Die im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichte und von F._____ unterzeichnete Vollmacht an B._____ ist in keinem Fall geeignet, eine Revision des Abschreibungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren zu bewirken, datiert sie doch vom 26. September 2014 und ist damit klar nach diesem Entscheid entstanden, weshalb sie keinen Revisionsgrund im Sinne des Art. 328 ZPO darstellen kann. Soweit sich die Klägerin auf die Publikation ihrer Umfirmierung und Sitzverlegung am tt. August 2014 bezieht, ist sie darauf hinzuweisen, dass auch diese Tatsache ebenso wie der von ihr zitierte Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2014 klar nach dem Beschluss der Kammer vom 14. Juli 2014 entstanden sind und somit ebenfalls keine zulässigen Revisionsgründe darstellen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass selbst bei einer Berücksichtigung dieser beiden neuen Tatsachen bzw. Beweismittel keine Revision des Abschreibungsbeschlusses erfolgen könnte, hatte es die Klägerin respektive B._____ doch damals schlicht unterlassen, eine Vollmacht - selbst eine solche des ihrer bzw. seiner Ansicht nach einzig Zeichnungsberechtigten F._____ - einzureichen. B._____ selbst war oder ist unbestrittenermassen weder für die A._____ AG noch für die E._____ Holding AG zeichnungsberechtigt.

- 5 - 3.5. Damit erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet werden kann (Art. 330 ZPO) und direkt eine Abweisung zu erfolgen hat. 4.1 Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind auf Fr. 600.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Beklagten, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagten (fortan Beklagte) ist mangels relevanter Umtriebe im Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden der Klägerin auferlegt. 5. Der Beklagten wird mangels erheblicher Umtriebe im Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1b, sowie an das Friedensrichteramt D._____, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 99'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Oktober 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. M. Schaffitz Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic versandt am: mc

Urteil vom 6. Oktober 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden der Klägerin auferlegt. 5. Der Beklagten wird mangels erheblicher Umtriebe im Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1b, sowie an das Friedensrichteramt D._____, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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