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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.04.2026 RE260005

17. April 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,087 Wörter·~5 min·10

Zusammenfassung

Eheschutz (Zugang zur ehelichen Wohnung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE260005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 17. April 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr., LL.M. X._____ betreffend Eheschutz (Zugang zur ehelichen Wohnung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 27. Februar 2026 (EE250056-G)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Eheschutzverfahren. Mit Eingabe vom 21. Februar 2026 beantragte der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) bei der Vorinstanz, es sei das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) vom 19. Januar 2026 um Wegweisung aus der ehelichen Wohnung abzuweisen. Eventualiter bzw. für den Fall, dass eine vollständige Aufhebung der Wegweisung nicht in Betracht gezogen werde, beantrage er, ihm sei der Zugang zur Wohnung am C._____ 1 in D._____ sowie ein erweiterter telefonischer und persönlicher Kontakt zur gemeinsamen Tochter der Parteien zu gewähren (Urk. 2 S. 2). Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 27. Februar 2026, der Gesuchsgegner habe damit sinngemäss ebenfalls ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt. Der Gesuchstellerin werde anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. April 2026 Gelegenheit zur Stellungnahme zu besagtem Massnahmebegehren haben (Urk. 2 S. 2). Die Vorinstanz verfügte in der Folge, der Gesuchstellerin werde die Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. Februar 2026 zugestellt. Sie erhalte anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Massnahmebegehren des Gesuchsgegners (Urk. 2 S. 4 Dispositivziffer 1). b) Mit am 14. März 2026 der Post übergebener Eingabe erhob der Gesuchsgegner mit folgenden Anträgen Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2026 (Urk. 1 S. 1 f.): " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Februar 2026 sei insoweit aufzuheben, als mein Begehren um Zugang zur Wohnung bzw. zu meinen persönlichen Gegenständen bis zur Hauptverhandlung aufgeschoben wurde. 2. Es sei mir kurzfristig Zugang zur Wohnung am C._____ 1, D._____ zu gewähren, ausschliesslich zum Zweck der Abholung meiner persönlichen Gegenstände und notwendigen Alltagsgegenstände. 3. Eventualiter sei im Sinne einer superprovisorischen Anordnung anzuordnen, dass mir kurzfristig Zugang zur Wohnung am C._____ 1 gewährt wird, ausschliesslich zum Zweck der Abholung meiner persönlichen Gegenstände und notwendigen Alltagsgegenstände."

- 3 c) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (DIKE-Komm ZPO-Erk, Art. 60 N 2 f. m.w.H.). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Wuillemin/Kistler, Art. 319 N 25 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. b) Der Gesuchsgegner unterlässt es, in seiner Beschwerdeschrift konkret geltend zu machen, dass und inwiefern ihm durch die Behandlung seines Ge-

- 4 suchs erst anlässlich der Hauptverhandlung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe. Er führt zwar aus, er habe aktuell erhebliche praktische Schwierigkeiten in seinem täglichen Leben, da er keinen Zugang zu seinen persönlichen Gegenständen und wichtigen Alltagsgegenständen habe (Urk. 1 S. 1 f.). Er führt jedoch nicht konkret aus, welche praktischen Schwierigkeiten aufgrund welcher ihm fehlenden persönlichen Gegenständen und wichtigen Alltagsgenständen er habe. Geltend macht der Gesuchsgegner zudem, dass durch den vollständigen Ausschluss aus der Wohnung auch Art. 26 BV betroffen sei, da der Zugang zu seinem persönlichen Eigentum derzeit verwehrt sei (Urk. 1 S. 2). Auch diesbezüglich unterlässt er es, den ihm drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO in konkreter Art und Weise darzulegen. Ein solcher ist vorliegend auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen die Verfügung vom 27. Februar 2026 nicht einzutreten ist. 3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Diese sind gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 1). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

- 5 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: io

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