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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.02.2026 RE260001

11. Februar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,062 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Abänderung Eheschutz (Ausstand)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE260001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 11. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Bezirksgericht Affoltern, Beschwerdegegner sowie B._____, Gesuchsgegner und Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Abänderung Eheschutz (Rechtsverweigerung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern vom 2. Dezember 2025 (BV250004-A)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) befindet sich seit dem 21. August 2025 vor dem Bezirksgericht Affoltern (fortan Beschwerdegegner) in einem Verfahren betreffend Abänderung Eheschutz (Urk. 20/1). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 stellte Rechtsanwalt Y._____, der Vertreter der Beschwerdeführerin, zahlreiche Anträge, darunter auch ein Ausstandsbegehren gegenüber Vizegerichtspräsidentin C._____, welche bereits im abgeschlossenen Eheschutzverfahren der Parteien als Eheschutzrichterin tätig war und auch im hängigen Abänderungsverfahren als Einzelrichterin amtet (Urk. 1). Das Bezirksgericht Afffoltern eröffnete daraufhin ein Verfahren über das Ausstandsbegehren (Geschäfts-Nr. BV250004-A). Da sich die Eingabe vom 6. Oktober 2025 sowohl als ungebührlich als auch als weitschweifig erwiesen hatte, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2025 in Anwendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Frist von fünf Tagen zur Verbesserung angesetzt. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass im Säumnisfall die Eingabe vom 6. Oktober 2025 als nicht erfolgt gelte (Urk. 5 S. 4 f. Dispositivziffer 2). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz innert Frist persönlich das als "Stellungnahme zur Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2025 (Art. 29 BV, Art. 132 ZPO)" betitelte Schreiben vom 31. Oktober 2025 inkl. Beilagen ein (Urk. 10). Gemäss dem Beschwerdegegner habe sich das 16-seitige Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2025, verfasst in einfacher Zeilenschaltung und in kleiner Schriftgrösse, erneut als mangelhaft im Sinne von Art. 132 ZPO erwiesen, was zur Feststellung führte, dass die Eingabe vom 6. Oktober 2025 im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO als nicht erfolgt gelte, woraufhin das Verfahren abgeschrieben wurde (Urk. 17 S. 4 Dispositivziffer 1). 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe rechtzeitig (Urk. 14 sowie Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 23) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 16): "1. Der Beschwerde sei stattzugeben 2. Es sei das Bezirksgericht Affoltern am Albis mit der Sache des Eheschutzes und der Scheidung nicht mehr zu betrauen aufgrund Befangenheit

- 3 und Strafermittlungen gegen das Team der Vizepräsidentin und des Präsidenten inklusive beider Richter selbst. 3. Es seien die Unterlagen soweit nicht vorhanden selbst beizuziehen, der Beschwerdeführerin ist es nicht möglich alle Akten zu besitzen und auszudrucken. Uns werden teils Akten vorenthalten auch am Bezirksgericht. Es wird eingereicht, was aktuell vorhanden ist. 4. Die Aufsichtskommission der Anwälte ist zu informieren Va hinsichtlich des Anwalts RA Y._____ 5. Das BMEIA ist zu involvieren, Abteilung lV. 6. Es seien von Amtswegen die Fedpol zu involvieren. Sie ist für Verschwindenlassen zuständig in Polizeiangelegenheiten und mitzuteilen, dass sie endlich zu kooperieren hat. 7. Es seien die Akten des Bezirksgerichts und der Zivilkammer I sicherzustellen und dem Anwalt der Unterzeichnerin RA Y._____ zu übermitteln. 8. Es sei das Übereinkommen gegen das Verschwindenlassen zu beachten. Die Ablehnung der Sofortmassnahme vom Oktober enthielt die Restitution des Kindes. Es sei klargestellt, dass Art 24 ICPPED die sofortige Rückführung des Kindes ohne Beachtung des Sorge- Obhuts, Besuchs oder Kontaktrechts in Folge höherrangigem Schutzrecht nach Art 190 BV uvm Art 5 BV ivm Art 12, 16, 24,25 ICPPED ivm insbesondere A/HRC/24/24, A/HRC/53/144 , lstanbul Konvention in die Republik Österreich 9. Das Gericht möge diesbezüglich alles nötige Veranlassen und das BMEIA involvieren. 10. Dem Kanton und dem Bund in Haftung ist die Sachlage von Amtswegen anzuzeigen 11 Es sei ein korrektes Verfahren einzuleiten wegen länderübergreifender Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern 12. Es sei die Kooperation von Amtswegen sicherzustellen im Sinne des Übereinkommens gegen das Verschwindenlassne 13. Es sei der Kanton und der Bund wegen sofortiger Massnahmen und v,a, Finanzsicherung vom Amtswegen Meldung zu machen 14. Es sei die Kosten von 600 abzuweisen 15. Es seien alle Täter zu ermitteln 16. Es sei Amtsmissbrauch und Verschwindenlassen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegenüber den Akteuren des Bezirksgerichts inkl dem Präsident zu verfolgen. 17. Es sei mit der Beschwerdeführerin das Gespräch zu suchen seitens des EDA und des Kantons. lm Kanton nur das Justizdepartement und das Finanzdepartement. RR D._____ ist selbst befangen" 1.3 Die vorinstanzlichen Akten sowie die Eheschutzakten mit der Geschäfts- Nr. EE250027-A wurden beigezogen (Urk. 1-15 sowie Urk. 20/1-44). Da die Be-

- 4 schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Da die Beschwerde als Rechtsverweigerungsbeschwerde und nicht wie vorerst angelegt als Beschwerde betreffend Ausstand entgegen zu nehmen ist, ist das Rubrum anzupassen, die Vorinstanz als Beschwerdegegner und der Gesuchsgegner als weiterer Verfahrensbeteiligter aufzunehmen. 2.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde einleitend fest, dass der Präsident der I. Zivilkammer, lic. iur. E._____, und sein Team objektiv befangen seien und gegen sie strafrechtliche Ermittlungen liefen (Urk. 16 S. 1). Dabei handelt es sich von vornherein und offensichtlich um keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 sowie Art. 49 Abs. 1 ZPO, weshalb auf ein förmliches Ausstandsverfahren zu verzichten und auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. 3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin sei mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2025 darauf hingewiesen worden, dass sich die Eingabe vom 6. Oktober 2025 als ungebührlich und weitschweifig erweise, weshalb ihr in Anwendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Frist von fünf Tagen zur Verbesserung angesetzt worden sei. Sodann sei ihr angedroht worden, dass im Säumnisfall die Eingabe vom 6. Oktober 2025 als nicht erfolgt gelte. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin persönlich ein als "Stellungnahme zur Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2025 (Art. 29 BV, Art. 132 ZPO)" betiteltes Schreiben vom 31. Oktober 2025 inkl. Beilagen eingereicht. Das 16-seitige Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2025, verfasst in einfacher Zeilenschaltung und in kleiner Schriftgrösse, habe sich erneut als mangelhaft im Sinne von Art. 132 ZPO erwiesen. Sie habe damit innert Frist von der Möglichkeit zur Verbesserung des Schreibens vom 6. Oktober 2025 nicht Gebrauch gemacht. Dies führe zur Feststellung, dass die Eingabe vom 6. Oktober 2025 im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO als nicht erfolgt gelte. Sei kein Gesuch (mehr) vorhanden, so fehle es an einem zu behandelnden Verfahren, weshalb kein Nichteintretensentscheid zu ergehen habe, sondern das Verfahren ohne Weiteres abzuschreiben sei. Gegen solche Mitteilungen stehe der betroffenen Partei grundsätzlich nur eine Beschwerde wegen Rechtsver-

- 5 weigerung nach Art. 319 lit. c ZPO zur Verfügung. Diese Beschwerde könne grundsätzlich jederzeit erhoben werden, sofern noch ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Ergebe sich eine Rechtsverweigerung – wie vorliegend – aber aus einem formellen Entscheid, sei innert Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben (Urk. 17 S. 2 ff.). 4. Gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO sind Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sowie unleserliche, ungebührliche, unverständliche und weitschweifige Eingaben innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Lässt die betroffene Partei die ihr zur Behebung des Mangels oder zur Verbesserung ihrer Eingabe angesetzte Nachfrist unbenützt verstreichen, gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Das Gericht fällt dann grundsätzlich keinen Nichteintretensentscheid, sondern lässt die Eingabe unbeachtet (BSK ZPO-Gschwend, Art. 132 N 36 f.). Gegen solche Mitteilungen steht der Partei, die der Ansicht ist, dass ihre Eingabe zu Unrecht zurückgeschickt worden ist, grundsätzlich nur eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung nach Art. 319 lit. c ZPO zur Verfügung (BSK ZPO- Gschwend, Art. 132 N 30 m.w.H.). 5.1 Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern macht hauptsächlich weitschweifige Ausführungen zum Völkerrecht. Was sich aus diesen Vorbringen für das vorliegende zivilrechtliche Verfahren ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Dass sie die Eingabe vom 6. Oktober 2025 innert angesetzter Nachfrist verbessert habe und der Beschwerdegegner ihr Gesuch hätte anhand nehmen müssen, bringt sie nicht vor. Ebenso wenig macht die Beschwerdeführerin Rechtsverweigerung geltend. Auf die – soweit verständlichen – Anträge völkerrechtlicher, staatsrechtlicher und strafrechtlicher Natur (Urk. 16 S. 7 Anträge 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13 15, 16, 17), welche ohnehin überwiegend unbegründet blieben, ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Entsprechend sind entgegen ihrem Antrag auch keine Unterlagen mehr beizuziehen, zumal ohnehin nicht begründet wurde, um welche Unterlagen bzw. Akten es sich handelt (Urk. 16 S. 7 Antrag 3). Sodann wurden die vorinstanzlichen Akten des Verfahrens über das Ausstandsbegehren sowie die Akten des Hauptverfahrens betreffend Abänderung Eheschutz beigezogen (Urk. 1-15 sowie Urk. 20/1-44). Inwiefern weitere Akten oder Unterlagen hätten beigezogen werden müssen, wird nicht begründet

- 6 und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens und des vorliegenden Verfahrens Rechtsanwalt Y._____ zu übermitteln, da dieser auf telefonische Nachfrage erklärte, die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht zu vertreten (Urk. 16 S. 7 Antrag 7 sowie Urk. 18A). Genauso wenig ist die Aufsichtskommission über die Anwälte betreffend Rechtsanwalt Y._____ zu informieren (Urk. 16 S. 7 Antrag 4), zumal weder erhellt noch begründet wurde, weshalb und worüber diese konkret informiert werden müsse. Die Anträge 3, 4 und 7 der Beschwerdeführerin sind daher abzuweisen. Folglich ist der Entscheid des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden. Der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sei mit der Sache des Eheschutzes und der Scheidung aufgrund Befangenheit und Strafermittlungen gegen das Team der Vizepräsidentin und des Präsidenten, inklusive beider Richter, nicht mehr zu betrauen, ist abzuweisen (Urk. 16 S. 7, Antrag 2). Die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen, ihre Eingabe vom 6. Oktober 2025 betreffend Ausstandsbegehren innert Frist und im Sinne von Art. 132 ZPO zu verbessern, sofern sie einen Entscheid darüber hätte erwirken wollen. Da sie dies unterlassen hatte, fällt es nicht in die Zuständigkeit der hiesigen Kammer, erstmalig über das Ausstandsbegehren zu entscheiden. 6.2 Weiter ersucht die Beschwerdeführerin, der Entscheid sei zwingend Rechtsanwalt Y._____ zuzustellen, da eine juristische Zustellung an ihre Schweizer Adresse nicht möglich sei und sie keine innerstaatlichen Zustellungen als rechtsverbindlich annehme (Urk. 16 S. 4). Diesbezüglich ist sie darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt Y._____ auf telefonische Nachfrage erklärte, die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht zu vertreten (Urk. 18A), sodass die Zustellung am gemeldeten Wohnsitz der Klägerin an der F._____-strasse 1, G._____, zu erfolgen hat. Zudem liegt es in der Verantwortung der Klägerin, dass ihr gerichtliche Sendungen an ihrem Schweizer Wohnsitz (den sie selbst als Absenderadresse angibt, vgl. Urk. 16 S. 3) zugestellt werden können, zumal sie Kenntnis vom vorliegenden Verfahren hat, ansonsten die eingeschriebene Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beschwerdeführerin nennt denn auch (das ist der Vollständigkeit halber festzuhalten) für ihre Weigerung, "Zustellungen innerstaatlich als rechtsverbindlich" an-

- 7 zunehmen (Urk. 16 S. 4), keine Rechtsgrundlage, und eine solche ist auch nicht ersichtlich. 6.3 Ferner beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss , ihr seien keine Kosten aufzuerlegen (Urk. 16 S. 7 Antrag 14). Abermals setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem vorinstanzlichen Erwägungen zur Auferlegung der Kosten auseinander. Sie erwähnt mit keinem Wort, inwiefern sie nicht mit dem Entscheid und dessen Begründung einverstanden ist bzw. inwiefern dieser falsch sein sollte. Mithin unterlässt sie es gänzlich, ihren Antrag zu begründen. Die Auferlegung der Kosten erscheint zudem als angemessen. Auch auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. 7.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Da die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen bzw. nicht darauf einzutreten ist, ist die Entscheidgebühr der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie den Verfahrensbeteiligten, an den Beschwerdegegner sowie den Verfahrensbeteiligten unter Beilage der Kopien von Urk. 16-18/9, je gegen Empfangsschein.

- 8 - Die erstinstanzlichen Akten (inkl. Akten betreffend Abänderung Eheschutz [Geschäfts-Nr. EE250027-A]) gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz (bzw. den Beschwerdegegner) zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: st

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