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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.01.2026 RE250013

26. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,848 Wörter·~19 min·11

Zusammenfassung

Eheschutz (Gutachten)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE250013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 26. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie 1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, Verfahrensbeteiligte und Beschwerdegegnerinnen 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

- 2 betreffend Eheschutz (Gutachten) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 17. Dezember 2025 (EE250026-L)

- 3 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2016, D._____, geboren am tt.mm.2016, sowie E._____, geboren am tt.mm.2019 (Verfahrensbeteiligte und Beschwerdegegnerinnen 1–3). Am 4. Februar 2025 machte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 6/1). Am 8. bzw. 15. Mai 2025 schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur einstweiligen Regelung des Kontaktes der Kinder zur Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin). Darin beantragten sie unter anderem auch, es sei zur Abklärung des Gesundheitszustandes und der Erziehungsfähigkeit beider Parteien ein kombiniertes erwachsenenpsychiatrisches/kinderpsychologisches Gutachten bei einer geeigneten Fachstelle in Auftrag zu geben (Urk. 6/60). Die Vereinbarung wurde mit Verfügung vom 22. Mai 2025 von der Vorinstanz genehmigt bzw. wurde von ihr Vormerk genommen (Urk. 6/64). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 zeigte Rechtsanwältin F._____ an, dass sie die Gesuchsgegnerin nicht mehr vertrete (Urk. 6/85). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 ordnete die Vorinstanz die Einholung eines Parallelgutachtens zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit mit fachpsychiatrischem Teil und familienpsychologischen Teil an, schlug den Parteien als Sachverständige lic. phil. G._____ sowie Dipl. Ärztin H._____ vor und setzte Frist zur Erhebung von begründeten Einwendungen gegen die Person/Institution oder die fachliche Qualifikation der Vorgeschlagenen an (Urk. 6/103). Am 17. Dezember 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Entscheid (Urk. 2 S. 6 = Urk. 6/117 S. 6): "1. Lic. phil. G._____, Fachstelle zivilrechtliche Gutachten und Beratung des KJPP, und dipl. Ärztin H._____, Praxis I._____, gelten als Gutachterinnen ernannt und werden mit der Erstellung eines Parallelgutachtens zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit mit fachpsychiatrischem Teil und familienpsychologischem Teil beauftragt. Die genaue Instruktion erfolgt mit separatem Gutachtensauftrag. 2. Schriftliche Mitteilung an […] sowie mit separatem Auftragsschreiben an die Sachverständigen - lic. phil. G._____, Psychiatrische Universitätsklinik, Fachstelle zivilrechtliche Gutachten und Beratung des KJPP, Thurgauerstrasse 39, 8050 Zürich und

- 4 - - dipl. Ärztin H._____, Praxis I._____, … [Adresse] 3. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage, Hinweis kein Fristenstillstand)" 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2025 (Datum des Poststempels) fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 f.): "I. Anträge • Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2025 sei aufzuheben. • Die Sache sei zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, neu zu führen, unter ausdrücklicher Prüfung der Verhältnismässigkeit allfälliger Abklärungsmassnahmen, insbesondere im Hinblick auf deren Eingriffsintensität, sprachliche Durchführbarkeit und mögliche mildere Alternativen. • Die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Ablauf und die Methodik einer allfälligen Begutachtung detailliert, transparent und nachvollziehbar festzulegen, unter ausdrücklicher Berücksichtigung der nachstehenden Punkte (Ziff. II). • Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Eventualanträge Für den Fall, dass das Obergericht Zürich den Antrag auf vollständige Aufhebung und Rückweisung (Ziff. I/2) nicht oder nicht vollumfänglich gutheisst, stellt die Beschwerdeführerin eventualiter folgende Anträge: • Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2025 formelle Verfahrensmängel aufweist, insbesondere Verletzungen von • Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör), • Art. 9 BV (Willkürverbot), • Art. 183 Abs. 3 ZPO (Unabhängigkeit der Sachverständigen), • Art. 6 EMRK. • Das Obergericht Zürich sei zu verpflichten, die streitigen Punkte des vorinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich und einzeln festzustellen, zu würdigen und zu begründen, namentlich: a) die tatsächliche Durchführung der Anhörung der Beschwerdeführerin, insbesondere Unterbrechungen, Beschränkungen des Rederechts sowie die Rolle der damaligen Rechtsvertretung bei der Übermittlung von Eingaben und Beweismitteln so wie Dolmetscherin beim ubersetzung. b) die Frage der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit der vorgeschlagenen Sachverständigen, einschliesslich der Auswirkungen bereits vorhandener Akteneinträge und sogenannter Ferndiagnosen, welche ohne Mitwirkung, Anwesenheit oder Einwilligung der Beschwerdeführerin zustande gekommen sind; c) die Bedeutung, Beweisrelevanz und das Gewicht der ärztlichen Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters, sowie eine nachvollziehbare Begründung, weshalb und in welchem Umfang diese berücksichtigt oder verworfen wurden; d) die sprachlichen und kulturellen Aspekte der vorgesehenen Begutachtung, einschliesslich einer Prüfung der Risiken von Übersetzungsfehlern und deren mög-

- 5 licher Auswirkungen auf die Beurteilung der Persönlichkeit und der Erziehungsfähigkeit; e) die Verhältnismässigkeit der angeordneten Begutachtung, unter ausdrücklicher Prüfung, ob mildere, abgestufte oder vorgelagerte Abklärungsmassnahmen (z.B. Berichte der behandelnden Fachpersonen der Kinder) ausreichend gewesen wären; f) die Transparenz des Begutachtungsablaufs, namentlich Umfang, Methodik, zeitlicher Rahmen, Entbindung behandelnder Fachpersonen sowie der Umgang mit Übersetzung und Dokumentation. • Es sei anzuordnen, dass die Vorinstanz – sofern weiterhin eine Begutachtung in Betracht gezogen wird – vorab ein strukturiertes, schriftlich begründetes Abklärungs- und Begutachtungskonzept zu erstellen und den Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten hat. • Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereit ist, sämtliche relevanten Unterlagen, Beweismittel und personenbezogenen Daten vollständig zur Verfügung zu stellen, sofern deren Verwendung, Weitergabe und Würdigung klar definiert, begründet und verhältnismässig erfolgt. • Meine offentliche persondliche anhorung mit ubersetzung • Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–123). Mit Eingabe vom 15. Januar 2026 (Datum des Poststempels) ersuchte die Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 7). 1.4. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1, m.w.H.). Die Beschwerdebegründung muss sodann aus sich selbst heraus verständlich sein; es ist nicht Sache der Be-

- 6 schwerdeinstanz, die Akten zu durchforsten und Annahmen darüber zu treffen, was die Beschwerde erhebende Partei möglicherweise gemeint haben könnte (OGer ZH RB210012 vom 27. September 2021 E. 2.1). Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest soweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I. 4). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gegen solche Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift keine Ausführungen zum drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (vgl. Urk. 1). Vor Vorinstanz lehnte sie die Begutachten unter anderem aus finanziellen Gründen ab (Urk. 2 E. 4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung greift die Anordnung, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, unwiderruflich in das Grundrecht der persönlichen Freiheit ein und kann daher einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken. Ferner kann der drohende Nachteil auch finanzieller Natur sein (OGer ZH RZ240005 vom 3. Dezember 2024 E. 3.3, m.w.H.). Diese Eintretensvoraussetzung ist damit erfüllt. 4.1. Die Vorinstanz erwog, mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 habe die Gesuchsgegnerin auf das aktualisierte ärztliche Attest ihres behandelnden Psychiaters verwiesen, in welchem Dr. med. PhD J._____ die Empfehlung abgegeben habe, "in Zukunft die Besuche der Mutter bei den Kindern in Form von mehrfach pro Woche durchzuführenden zunächst halb-, später ganztägiger Betreuung der Kinder in der bisherigen Familienwohnung zu organisieren". Dr. med. PhD J._____ habe ihre Erziehungsfähigkeit bescheinigt und könne ebenfalls Auskunft über Diagnosen oder weitere medizinische Einzelheiten geben. Für eine Begutachtung

- 7 gebe es keinen Grund und eine solche sei aus Kostengründen zu vermeiden. Zudem wies die Gesuchsgegnerin auf die Notwendigkeit einer Übersetzung hin. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2025 an die Kindesvertreterin, welche diese dem Gericht weitergeleitet habe, lehne die Gesuchsgegnerin die Einholung eines Gutachtens erneut aus finanziellen Gründen ab. Es bestünden keine ausreichenden Gründe, ein solches Gutachten einzuholen; vielmehr könnten alle relevanten Informationen bei ihrem behandelnden Arzt, Dr. med. PhD J._____, eingeholt werden. Mit der Ernennung eines Arztes des Universitätsspitals sei sie ebenfalls nicht einverstanden. Mit einer weiteren Eingabe vom 12. Dezember 2025 habe die Gesuchsgegnerin sinngemäss beantragt, es sei vorab bei der behandelnden Psychologin der Kinder ein Bericht einzuholen und hernach zu entscheiden, ob zusätzlich ein Gutachtensauftrag nötig sei. In einem weiteren beigelegten Schreiben an das Gericht habe die Gesuchsgegnerin beantragt, auf die angeordnete Begutachtung sei zu verzichten und die Situation sei stattdessen durch ihre behandelnden Ärzte abklären zu lassen, konkret bei Dr. med. PhD J._____. Ferner habe sie erneut auf die hohen Gutachtenskosten und ihre sprachlichen Einschränkungen verwiesen. Zudem habe sie den Verdacht einer möglichen Befangenheit und fehlenden Unabhängigkeit der vorgeschlagenen Gutachterinnen geäussert und dabei auf eine Aktennotiz vom 27. November 2025 betreffend ein Telefonat des zuständigen Gerichtsschreibers mit lic. phil. G._____ verwiesen. Darin sei es um die Übernahme der Begutachtung mit einem familienpsychologischen Teil und einem erwachsenenpsychiatrischen Teil sowie um den Ablauf der Begutachtung bei beiden Gutachterinnen gegangen. Zudem habe die Gesuchsgegnerin den Eventualantrag auf Begutachtung durch eine russischsprachige Fachperson unter Einbezug der laufenden medizinischen Behandlung bei Dr. med. PhD J.____, von welchem alle relevanten medizinischen Unterlagen und Einschätzungen beizuziehen seien, gestellt (Urk. 2 E. 4). 4.2. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin – so die Vorinstanz weiter – richteten sich primär gegen die Begutachtung an sich. Gegen die vorgeschlagenen Sachverständigen und ihre fachliche Qualifikation habe sie keine stichhaltigen Vorbehalte angebracht, zumal den Sprachschwierigkeiten durch Beizug einer geeigneten Übersetzerin resp. eines geeigneten Übersetzers Rechnung getragen werde. Zudem könne aus dem angesprochenen Telefonat zwischen dem Gerichtsschreiber

- 8 und der vorgesehenen Gutachterin lic. phil. G._____ in keiner Weise auf deren Voreingenommenheit geschlossen werden. Vielmehr habe das gewählte Vorgehen dem üblichen Ablauf im Vorfeld einer Gutachtenserteilung durch das Gericht (telefonische Anfrage betr. Möglichkeit der Übernahme des Gutachtensauftrages, den Ablauf und die voraussichtliche Dauer des Gutachtens mit sehr rudimentären Informationen über die Thematik) entsprochen (Urk. 2 E. 5). 4.3. Zu den Einwänden gegen die vorgeschlagene Sachverständigen, lic. phil. G._____ und dipl. Ärztin H._____, sei zudem zu sagen, dass es sich bei ihnen um erfahrene Gutachterinnen handle, welche vom Gericht bereits mehrfach mit Begutachtungen betraut worden und dafür unzweifelhaft bestens qualifiziert seien. Die Kinder- und Jugendpsychiatrie an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (KJPP) sei die wichtigste und erfahrenste Institution in Zürich, bei welcher Gerichte Begutachtungen über die Erziehungsfähigkeit in Auftrag geben könnten. Auch deren Zusammenarbeit mit der für den fachpsychiatrischen Teil der Begutachtung zuständigen dipl. Ärztin H._____ habe sich bestens bewährt. Den pauschalen Vorwürfen der Gesuchsgegnerin, wonach die Sachverständigen nicht geeignet und nicht unabhängig sein sollten, könne nicht gefolgt werden. Gründe, weshalb die Sachverständigen für die Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens nicht qualifiziert wären, seien in keiner Weise ersichtlich. Damit sei die Bestellung der beiden vorgeschlagenen Sachverständigen als gerichtliche Gutachterinnen gemäss Verfügung vom 3. Dezember 2025 zu bestätigen. Es lägen angesichts der strittigen Kinderbelange und der unklaren und beidseits strittigen Erziehungsfähigkeit auch keine Gründe vor, auf die angeordnete Begutachtung zu verzichten. Eine solche werde nicht nur vom Gericht, sondern insbesondere auch von der Kindesvertreterin als notwendig und dringlich erachtet. Ebenso fehle bis heute eine Diagnose zu einer allfälligen psychischen Erkrankung der Mutter und deren Einfluss auf ihre Erziehungsfähigkeit. Es werde Sache der Gutachterinnen sein, zu entscheiden, in welcher Form die behandelnden Ärzte in die Begutachtung miteinzubeziehen seien (Urk. 2 E. 5). 4.4. Weiter erwog die Vorinstanz, betreffend die Kinderbelange habe das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es sei nicht an die Anträge

- 9 der Parteien gebunden (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Demnach könne das Gericht betreffend die Kinderbelange Massnahmen von sich aus anordnen und von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen (Art. 183 Abs. 1 ZPO). Das Gutachten könne dabei als Beweismittel oder zur Klärung des Sachverhalts dienen und verschaffe dem Gericht das Fachwissen, das es zur Wahrnehmung und/oder Beurteilung bestimmter rechtserheblicher Tatsachen benötige. Erscheine ein Gutachten wie vorliegend als notwendig, so könnten auch die absehbar hohen Kosten der Begutachtung nicht entgegenstehen. Über die Kostentragung und -verteilung sowie über die Frage eines Prozesskostenbeitrages resp. der unentgeltlichen Rechtspflege werde in einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden sein (Urk. 2 E. 5) 4.5. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass ein Parallelgutachten zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit mit fachpsychiatrischem Teil und familienpsychologischem Teil einzuholen und lic. phil. G._____ und dipl. Ärztin H._____ der Auftrag zur Erstellung eines solchen Gutachtens zu erteilen sei, wobei die genaue Instruktion mittels separatem Gutachtenauftrag erfolgen werde (Urk. 2 E. 5). 5.1.1. Die Gesuchsgegnerin rügt mit ihrer Beschwerde unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 2). Sie macht geltend, sie sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäss angehört worden. Während der Anhörung sei sie mehrfach unterbrochen worden bzw. habe man sie nicht ausreden lassen. Die damalige Rechtsvertretung habe sich geweigert, von ihr eingereichte Informationen und Unterlagen dem Gericht zu übermitteln. Auch sei es zu konkreten Übersetzungsproblemen gekommen. Insbesondere seien längere Ausführungen, differenzierte Antworten sowie kontextbezogene Schilderungen durch die beigezogene Dolmetscherperson wiederholt auf ein bis zwei kurze Sätze reduziert worden, wodurch wesentliche Inhalte, emotionale Nuancen und situative Zusammenhänge nicht vollständig und nicht adäquat wiedergegeben worden seien. Dieser Umstand beeinträchtige die inhaltliche Genauigkeit der Kommunikation und sei geeignet, die Beurteilung der Persönlichkeit sowie der Erziehungsfähigkeit zu verfälschen, insbesondere im Rahmen psychologischer oder psychiatrischer Abklärungen. Die Vorinstanz habe diese Verfahrensmängel weder protokolliert noch auf-

- 10 gearbeitet. Damit sei ihr die effektive Möglichkeit genommen worden, ihre Argumente in einer Weise vorzubringen, die geeignet gewesen wäre, den Entscheid zu beeinflussen (Urk. 1 S. 2). 5.1.2. Gemäss Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, rechtserhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit rechtserheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung der Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 m.w.H.). Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass die betroffene Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das vorinstanzliche Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_120/2019 vom 21. August 2019 E. 2.3; BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3; je m.w.H.). 5.1.3. Die Gesuchsgegnerin unterlässt es vorliegend auszuführen, welche Argumente sie noch hätte vorbringen wollen und inwiefern diese einen Einfluss auf den vorinstanzlichen Entscheid gehabt hätten. Sie erfüllt damit ihre Begründungspflicht für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht. Gleiches gilt für ihre Kritik, die Vorinstanz habe sich mit den konkret vorgebrachten Einwänden nicht auseinandergesetzt, sondern sich auf pauschale Wendungen beschränkt ("keine stichhaltigen Gründe", "nicht ersichtlich"; Urk. 1 S. 2). Die Begründungspflicht der Gesuchsgegnerin hätte erfordert, genau aufzuzeigen, welche Einwände die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe und inwiefern dies etwas am Entscheid hätte zu ändern vermögen.

- 11 - Zur Übersetzung während der persönlichen Befragung der Gesuchsgegnerin anlässlich der Verhandlung vom 24. April 2025 ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Protokoll in der Tat einige Schwierigkeiten. Die Gesuchsgegnerin fiel sowohl der Einzelrichterin als auch der Dolmetscherin offenbar mehrfach ins Wort und liess diese nicht ausreden. Auch machte sie mehrfach zusammenhangslose Ausführungen (Prot. I S. 26 ff.). Dass die Dolmetscherin Mühe bei der Übersetzung hatte, erstaunt daher nicht. Sollte die Gesuchsgegnerin der Ansicht sei, dass das Protokoll das von ihr Gesagte nicht korrekt wiedergebe, ist sie auf die Protokollberichtigung bei der Vorinstanz zu verweisen (Art. 235 Abs. 3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass das Gesetz kein wortwörtliches Protokoll vorschreibt. Vielmehr sind die Ausführungen tatsächlicher Natur ihrem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren (Art. 235 Abs. 2 ZPO). 5.2.1. Weiter rügt die Gesuchsgegnerin eine Verletzung des Willkürverbots. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Einwendungen auf den unzutreffenden Schluss reduziert, dass sich diese primär gegen die Begutachtung als solche richteten. Dies sei jedoch unzutreffend. Sie habe unter anderem Zweifel an der Unabhängigkeit der vorgeschlagenen Sachverständigen geltend gemacht sowie konkrete Hinweise auf die vorbestehenden Akteneinträge vorgebracht. Weiter habe sie einen Antrag auf alternativ abgestufte, weniger eingriffsintensive Abklärungen gestellt und substanzielle Einwände im Zusammenhang mit Sprache, Übersetzung und kulturellem Kontext vorgebracht. Diese Vorbringen seien nicht im einzelnen geprüft, sondern pauschal verworfen worden. Dieses Vorgehen sei willkürlich und genüge den Begründungsanforderungen nicht (Urk. 1 S. 2). 5.2.2. Mit Ihrem Antrag auf weniger eingriffsintensiven Abklärungen wehrt sich die Gesuchsgegnerin gegen das von der Vorinstanz angeordnete Parallelgutachten. Diesbezüglich ist der vorinstanzliche Schluss somit nicht zu beanstanden. Weiter ist auch nicht zutreffend, dass die Vorinstanz auf die übrigen Vorbingen der Gesuchsgegnerin nicht einging. So machte sie Ausführungen zu den Einwänden der Gesuchsgegnerin gegen die vorgeschlagene Sachverständigen, dem Telefonat des Gerichtsschreibers mit lic. phil. G._____ sowie den von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Sprachschwierigkeiten (siehe dazu oben E. 4.2 f.). Die Willkürrüge

- 12 sowie die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweisen sich damit als offensichtlich unbegründet. 5.3.1. Die Gesuchsgegnerin bemängelt weiter eine fehlende Auseinandersetzung mit dem ärztlichen Fachurteil, womit die Vorinstanz ihre Begründungpflicht verletzte. Sie habe ein aktuelles ärztliches Attest ihres behandelnden Psychiaters vorgelegt, welches ihre Erziehungsfähigkeit bestätige, konkrete Empfehlungen zum weiteren Vorgehen enthalte und eine fachlich begründete Einschätzung darstelle. Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, weshalb dieses ärztliche Fachurteil keinerlei Berücksichtigung gefunden habe. Es fehle jede nachvollziehbare Abwägung, weshalb diese Einschätzung a priori als unzureichend angesehen werde. Ein solches vollständiges Übergehen eines relevanten Beweismittels verletze die Pflicht zur sachgerechten Beweiswürdigung (Urk. 1 S. 2). 5.3.2. Zutreffend ist, dass sich die Vorinstanz nicht zu den eingereichten Attesten von Dr. med. PhD J._____ (Urk. 6/95; Urk. 6/107) äusserte. Sie war jedoch auch nicht verpflichtet, bereits jetzt eine Würdigung dieser Atteste vorzunehmen. So sind diese – wie auch das noch zu erstellende Gutachten – erst im Rahmen des Entscheids betreffend Obhut und Besuchsrecht zu würdigen. Soweit die Gesuchsgegnerin sodann der Ansicht ist, diese Atteste reichten als Beleg für ihre Erziehungsfähigkeit aus und es müsse kein Gutachten in Auftrag gegeben werden, kann dem nicht gefolgt werden. Angesichts der familiären Situation und des Gesundheitszustandes der Gesuchsgegnerin befand es die Vorinstanz zu Recht für notwendig, ein umfassendes Gutachten in Form eines Parallelgutachtens zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit mit fachpsychiatrischem Teil und familienpsychologischem Teil einzuholen. Dieses Gutachten ist bei einer unabhängigen und neutralen Sachverständigen einzuholen und nicht beim behandelnden Psychiater der Gesuchsgegnerin. 5.4.1. Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, die Unabhängigkeit der Sachverständigen sei unzureichend geprüft worden. Es befinde sich in den Akten ein Vermerk über eine sogenannte Ferndiagnose, die ohne ihre Anwesenheit, Mitwirkung und Einwilligung zustande gekommen sei und ausschliesslich auf mündlichen Angaben des Gesuchstellers beruhe. Dieser Umstand begründe den objektiven An-

- 13 schein einer Vorprägung und werfe berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit im weiteren Verfahren auf. Die Vorinstanz habe sich mit dieser Problematik nicht inhaltlich auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal festgehalten, es lägen keine Anzeichen für Befangenheit vor. Dieser konkrete Umstand sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur materiellen Prüfung gelangt, da ihre damalige Rechtsvertreterin die Einreichung entsprechender Hinweise und Unterlagen verweigert habe (Urk. 1 S. 2 f.). 5.4.2. Es erschliesst sich nicht, auf was für ein Aktenstück sich die Gesuchsgegnerin genau bezieht. Wie erwähnt (oben E. 2.1) ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Akten zu durchforsten und Annahmen darüber zu treffen, was die Beschwerde erhebende Partei möglicherweise gemeint haben könnte. Ausserdem liegt ein Widerspruch vor, wenn die Gesuchsgegnerin einerseits auf ein Aktenstück verweist und andererseits vorbringt, sie habe entsprechende Hinweise und Unterlagen aufgrund der Weigerung ihrer damaligen Rechtsvertreterin nicht einreichen können. Damit gelingt es der Gesuchsgegnerin nicht, Zweifel an der Unabhängigkeit der Sachverständigen zu wecken. 5.5.1. Weiter rügt die Gesuchsgegnerin eine unzureichende Berücksichtigung von Sprache, Übersetzung und kulturellem Kontext. Die Vorinstanz habe sich mit dem Hinweis begnügt, sprachliche Schwierigkeiten könnten durch Beizug einer Übersetzung kompensiert werden. Dabei sei nicht geprüft worden, wie emotionale Nuancen, kulturelle Bedeutungen und Beziehungsmuster korrekt übertragen werden sollten, welche Auswirkungen Übersetzungsfehler auf die Beurteilung der Persönlichkeit und der Erziehungsfähigkeit haben könnten und ob und wie solche Risiken methodisch abgesichert würden. Gerade bei psychologischen und psychiatrischen Begutachtungen sei Sprache kein technisches Mittel, sondern integraler Bestandteil der Diagnostik. Die fehlende Auseinandersetzung mit diesem Aspekt stelle einen wesentlichen Abklärungsmangel dar. Die Einbeziehung russischsprachiger Fachärztinnen bzw. Fachärzte als Sachverständige oder Mitgutachter erscheine sachlich angezeigt (Urk. 1 S. 3). 5.5.2. Damit macht die Gesuchsgegnerin abstrakte Gefahren geltend, welche nicht genügen, um von der Begutachtung durch lic. phil. G._____ sowie Dipl. Ärztin

- 14 - H._____ abzusehen bzw. um eine russischsprachige Fachärztin beizuziehen. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, handelt es sich bei den beiden Gutachterinnen um äusserst erfahrene Fachpersonen, sodass keine Zweifel daran bestehen, dass trotz Fremdsprachigkeit der Gesuchsgegnerin eine ordnungsgemässe Begutachtung gewährleistet ist. 5.6. Soweit die Gesuchsgegnerin sodann beantragt, die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Ablauf und die Methodik der Begutachtung detailliert, transparent und nachvollziehbar festzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung des Ablaufs und der Methodik in den Zuständigkeitsbereich der Gutachterinnen fällt. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 7. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen; der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller und den Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

- 15 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Verfahrensbeteiligten, an den Gesuchsteller und die Verfahrensbeteiligten unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien von Urk. 1, Urk. 3/1–4, Urk. 7 und Urk. 8/1–2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm

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