Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE200002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Urteil vom 27. April 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Eheschutz (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 20. Dezember 2019 (EE170102-D)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 10. Dezember 2018 schloss das Bezirksgericht Dielsdorf (fortan "Vorinstanz") das am 23. November 2017 vom Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan "Gesuchsteller") eingeleitete Eheschutzverfahren der Parteien ab (Urk. 4/57). Im Zusammenhang mit den Prozesskosten setzte die Vorinstanz die Entscheidgebühr für das erwähnte Eheschutzurteil auf Fr. 6'000.– fest und auferlegte diese den Parteien je zur Hälfte (Dispositivziffer 9 und 10). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Dispositivziffer 11). Im Rahmen des darauffolgenden durch den Gesuchsteller angehobenen Berufungsverfahrens (LE180072-O; Urk. 4/63) blieben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Eheschutzurteils unangefochten bzw. wurden durch die hiesige Kammer bestätigt (Beschluss und Urteil vom 9. September 2019; Urk. 4/63). Nachdem der vorerwähnte Berufungsentscheid in Rechtskraft erwachsen war, erliess die Vorinstanz am 20. Dezember 2019 folgende Verfügung (Urk. 2; Versand am 28. Januar 2020): 1. Die Kosten für die Übersetzung und den Verlaufsbericht des Jugendnetzwerks ... von insgesamt Fr. 712.50 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 2. [Mitteilungssatz]. 3. [Rechtsmittelbelehrung; Beschwerde; 10 Tage]. 1.2. Mit Eingabe vom 2. Februar 2020 (Poststempel: 5. Februar 2020) erhob der Gesuchsteller hierorts "Berufung" gegen die vorstehende Verfügung vom 20. Dezember 2019 (Urk. 1). Gleichzeitig erhob der Gesuchsteller auch Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2018, mit welcher er zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags an die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan "Gesuchsgegnerin") verpflichtet wurde. Diesbezüglich wurde unter der Geschäfts-Nr. LE200011-O ein separates Berufungsverfahren angelegt. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 4/1-67). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 2.1. Der Gesuchsteller bezeichnet seine Rechtsmitteleingabe vom 2. Februar 2020 explizit als "Berufung" (Urk. 1 S. 1). Allerdings ist ein Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Eine solche unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet im vorliegenden Fall nicht, und die rechtzeitig erfolgte Eingabe ist in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2, Dispositivziffer 3) als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen und als solche zu behandeln. 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I- Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3). Schliesslich hat die Beschwerdeschrift neben einer Begründung auch einen Antrag zu enthalten, aus dem hervorgeht, wie die Rechtsmittelinstanz nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei zu entscheiden hat. Bei nicht anwaltlich vertretenen Laien werden weder an die Begründung noch an den Antrag hohe Anforderungen gestellt. Als Begründung genügt, wenn der Beschwerdeschrift ohne Weiteres entnommen werden kann, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll; allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid und Wiederholungen von bereits früher Vorgetragenem genügen allerdings nicht. Der Rechtsmittelschrift des Gesuchstellers ist vorliegend zwar kein formeller Beschwerdeantrag zu entnehmen. Allerdings geht aus den Ausführungen des Gesuchstellers klar
- 4 hervor, dass er mit den ihm durch die Vorinstanz auferlegten (Übersetzungs-)Kosten nicht einverstanden ist und entsprechend die "Befreiung [von] der Verpflichtung zur Beteiligung an den Prozesskosten der Gesuchsgegnerin" beantragt (Urk. 1 S. 2, a.E.). Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde einzutreten. 3.1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, das Eheschutzurteil vom 10. Dezember 2018 sei in Rechtskraft erwachsen – insbesondere auch die hälftige Kostenauferlegung. Da jedoch bei den Gerichtskosten im damaligen Urteil die Auslagen für die Übersetzung in Höhe von Fr. 337.50 und diejenigen für den Verlaufsbericht des Jugendnetzwerks ... in Höhe von Fr. 375.– "unterblieben" seien, seien diese zusätzlichen Kosten den Parteien ebenfalls je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 2 S. 2). 3.2. Der Gesuchsteller rügt – soweit ersichtlich – lediglich die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Übersetzungskosten. Die Gesuchsgegnerin könne gut Deutsch; sie habe sogar das "Goethe Diplom" und sei als Austauschstudentin in Deutschland gewesen. Die Behauptung, sie spreche nicht genügend Deutsch sei rein strategisch, um den Eindruck zu erwecken, sie könne in der Schweiz nicht arbeiten (Urk. 1 S. 2). 3.3. Die Anordnung der Vorinstanz im Eheschutzurteil vom 10. Dezember 2018, mit welcher sie die Gerichtskosten den Parteien je hälftig auferlegte, wurde – wie vorstehend bereits ausgeführt – nicht angefochten und ist entsprechend in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 4/63 S. 31 und S. 33). Es bleibt somit im vorinstanzlichen Eheschutzverfahren bei einer hälftigen Kostenverteilung. Als Gerichtskosten gelten sämtliche Auslagen, welche aufgrund der Beanspruchung des Gerichts anfallen. Es handelt sich dabei gemäss Art. 95 Abs. 2 ZPO um die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren (lit. a), die Pauschale für das Entscheidverfahren (lit. b), die Kosten der Beweisführung (lit. c), der Übersetzung (lit. d) und für die Vertretung eines Kindes (lit. e). Die Kosten der Übersetzung im Sinne von lit. d der vorgenannten Bestimmung sind Auslagen, die dem Gericht namentlich durch den Beizug von Dolmetschern für eine Gerichtsverhandlung entstehen, sei es für fremdsprachige Parteien oder die Einvernahme von fremdsprachigen Zeugen oder
- 5 - Gutachtern (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 25). Übersetzungs- und Dolmetscherkosten gehören nach dem Gesagten zu den gewöhnlichen Gerichtskosten, welche gemäss Prozessausgang zu verteilen sind (BSK ZPO-Gschwend, Art. 129 N 8; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, S. 193). Die grundsätzlich zwingende Verwendung der Amtssprache – im Kanton Zürich ist dies Deutsch (Art. 129 ZPO i.V.m. Art. 48 der Zürcher Kantonsverfassung) – hat zur Folge, dass Parteien, die die Amtssprache nicht beherrschen und sich in ihr nicht oder auch bloss nicht genügend mündlich auszudrücken vermögen, ein geeigneter Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden muss, ansonsten ihnen das rechtliche Gehör verweigert würde (BSK ZPO-Gschwend, Art. 129 N 7). Gerade in Eheschutzverfahren sind genügende Sprachkenntnisse der Prozessparteien von besonderer Bedeutung. Das Eheschutzverfahren ist mündlich und die Parteien haben persönlich zu erscheinen (Art. 273 Abs. 1 und 2 ZPO). Durch den direkten Kontakt des Gerichts mit den Parteien kann, auch im Hinblick auf die vorgeschriebene Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO und Art. 272 ZPO), die Aufklärungs- und Fragepflicht durch das Gericht optimal ausgeübt werden. Sind Anordnungen über Kinder zu treffen, ergibt sich die Pflicht zur Anhörung der Eltern direkt aus dem Gesetz (Art. 297 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Sie dient einerseits der Sachverhaltsfeststellung und ist in Kinderbelangen eine Konsequenz der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime. Andererseits wird damit ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Eltern konkretisiert. Anzuhören sind die Eltern persönlich, nicht nur ihre Vertreter. Nach dem Gesagten ist grundsätzlich von einem Obligatorium der Parteibefragung im strittigen Eheschutzverfahren auszugehen (OGer ZH LE170063 vom 26. April 2018, E. III/2.1, m.w.H.). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass es speziell im Eheschutzverfahren besonders wichtig ist, dass die Parteien – am besten in ihrer Muttersprache – ohne Missverständnisse und Sprachbarrieren ihren eigenen Willen und ihre persönliche Meinung dem Gericht gegenüber kundtun können. Fühlt sich eine Prozesspartei nicht in der Lage, dies auf Deutsch zu tun, steht ihr in jedem Fall das Recht zu, einen Dolmetscher beizuziehen. 3.4. Der Gesuchsteller macht geltend, die Übersetzung bzw. der Beizug einer Dolmetscherin und die damit verursachten Kosten seien nicht notwendig gewesen.
- 6 - Damit zielt der Gesuchsteller sinngemäss auf Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten diejenige Partei zu tragen hat, welche sie verursacht hat. Ob die Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich auf eine Übersetzung angewiesen war, lässt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beurteilen. Die entsprechenden Behauptungen zu den (angeblichen) Deutschkenntnissen der Gesuchsgegnerin bringt der Gesuchsteller erst(mals) vor Obergericht vor. Zumindest zeigt er nicht auf, dass er bereits vor Vorinstanz eingewendet habe, dass die Gesuchsgegnerin genügend gut Deutsch spreche und entsprechend auf eine Übersetzung verzichtet werden könne. Es handelt sich damit um unzulässige Noven (vgl. vorstehend E. 2.2). Überdies sind die Vorbringen des Gesuchstellers bezüglich des "Goethe Diploms" sowie des Studiums in Deutschland reine Parteibehauptungen. Belege für diese Tatsachenbehauptungen legt der Gesuchsteller keine ins Recht. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchsgegnerin kein hypothetisches Erwerbseinkommen an und begründete diesen Entscheid insbesondere mit den eingeschränkten Deutschkenntnissen (Urk. 4/57, E. VIII/4.4). So ging also zumindest die Vorderrichterin – nachdem sie die Gesuchsgegnerin persönlich kennengelernt hatte – davon aus, dass ihre Deutschkenntnisse ungenügend seien. Aus diesem Grund zog die Vorderrichterin für beide erstinstanzlichen Verhandlungen eine Spanisch-Dolmetscherin bei (Urk. 4/13 und 4/35; Prot. I S. 3 und S. 28). Schliesslich haben auch die Parteien untereinander vorwiegend in Spanisch kommuniziert (vgl. etwa Urk. 4/19/50; Urk. 4/42; Urk. 47/1). 4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der fremdsprachigen Gesuchsgegnerin eine Dolmetscherin zur Seite gestellt und die entsprechenden Übersetzungskosten zu den übrigen Gerichtskosten geschlagen hat, welche sodann hälftig den Parteien auferlegt wurden. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Kosten im Zusammenhang mit dem Bericht des Jugendnetzwerks .... Auch diese Auslagen für die Beweisführung sind Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Der Gesuchsteller bringt keine Beanstandungen vor, weshalb diese Kosten nicht auch hälftig von den Parteien bzw. den Eltern zu tragen sein sollten. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich somit. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen
- 7 werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin einzuholen (Art. 322 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.1. Unklar ist, ob der Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen wollte (vgl. Urk. 1 S. 2, Absatz 2 zu "Punkt 4"). Auf Weiterungen kann indes verzichtet werden. Da die Beschwerde, wie aufgezeigt, von vornherein aussichtslos war, könnte dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nicht gewährt werden (vgl. dazu Art. 117 lit. b ZPO). Überdies hat es der Gesuchsteller auch versäumt, seine finanzielle Situation bzw. seine (angebliche) Mittellosigkeit im Detail darzulegen und mit entsprechenden Urkunden zu belegen. 5.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und in Anwendung von § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 8 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 356.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. April 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Kirchheimer
versandt am: am
Urteil vom 27. April 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...