Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE180013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 11. Dezember 2018
in Sachen
A._____, lic. rer. pol. et lic. iur., LL.M., Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Meilen
betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Oktober 2018 (EE180051-G)
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 bewilligte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) im Eheschutzverfahren der Eheleute B._____ beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchsgegners wurde der Beschwerdeführer bestellt (Urk. 7/31 S. 21). Im zugleich ergangenen Urteil merkte die Vorinstanz vor, dass die Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt sind und bereits seit 1. Juli 2017 getrennt leben, und sie regelte die Trennungsfolgen. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'700.– wurden zu einem Viertel der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner auferlegt, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 7/31 S. 21 f. und Urk. 7/40). Das Urteil und die Verfügung vom 25. Mai 2018 erwuchsen in Rechtskraft. 1.2. Am 19. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seine Honorarnote ein (Urk. 7/38 und Urk. 7/39). Damit beantragte er die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 7'898.25 (einschliesslich Mehrwertsteuer), basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von 32.6 Stunden (zu einem Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde) und Auslagen von Fr. 160.85 (Urk. 7/39). Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen und Barauslagen im Eheschutzverfahren auf insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) fest (Urk. 7/44). Bereits zuvor hatte sie mit Verfügung vom 20. Juni 2018 auch dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Gesuchstellerin eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 7/41), wogegen dieser erfolglos Beschwerde führte (vgl. Urk. 7/50).
- 3 - 1.3. Mit Beschluss vom 24. August 2018 hiess die erkennende Kammer die vom Beschwerdeführer gegen die Festsetzung seiner Entschädigung erhobene Beschwerde (Urk. 1A) gut, hob die Verfügung vom 26. Juni 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 1). Diese setzte dem Beschwerdeführer unter dem 30. August 2018 Frist an, um darzulegen, inwiefern der mit seiner Honorarnote geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Führung des Prozessmandats erforderlich war (Urk. 2). Nach Eingang der Stellungnahme vom 4. September 2018 (Urk. 4) setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 abermals auf insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) fest. Zudem auferlegte sie dem Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.– (Urk. 5 = Urk. 9). 1.4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2): "1. Es sei Ziff. 1. des Dispositivs der Verfügung vom 1. Oktober 2018 aufzuheben und das Bezirksgericht Meilen anzuweisen[,] Rechtsanwalt lic.rer.pol. et lic.iur., LL.M. A._____ mit CHF 7'898.25 inkl. MwSt aus der Gerichtskasse zu entschädigen; 2. Es sei Ziff. 2. des Dispositivs der Verfügung vom 1. Oktober 2018 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens RE180009-O vor dem Obergericht des Kantons Zürich im Betrag von CHF 400.00 seien dem Bezirksgericht Meilen aufzuerlegen; 3. Es sei Ziff. 3. des Dispositivs der Verfügung vom 1. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren RE180009-O vor dem Obergericht des Kantons Zürich zuzusprechen; 4. Eventualiter seien Ziff. 1, 2 und/oder 3. des Dispositivs der Verfügung vom 1. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache sei zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Weitere prozessuale Anordungen wurden nicht getroffen.
- 4 - 2. Prozessuales 2.1. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Ausführungen Anlass (vgl. Urk. 1 S. 3 E. 2.1). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 und Art. 142 f. ZPO sowie Urk. 6) ist somit einzutreten. Die vorgängige Einholung einer vorinstanzlichen Stellungnahme erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO). 2.2. Mit Bezug auf die Beschwerdegründe (Art. 320 ZPO) und die Anforderungen an die Beschwerdeschrift kann auf die Erwägungen im Rückweisungsbeschluss vom 24. August 2018 verwiesen werden (Urk. 1 S. 4 E. 2.2). Zu ergänzen ist, dass die Festsetzung der Entschädigung auf der Ausübung von Rechtsfolgeermessen beruht und folglich einen Akt der Rechtsanwendung darstellt. Als solcher kann sie im Beschwerdeverfahren mit freier Kognition überprüft werden (Art. 320 lit. a ZPO), einschliesslich der Überprüfung richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; vgl. BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Gemäss zürcherischer Praxis greift die Beschwerdeinstanz allerdings – gerade auch mit Bezug auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands – nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (sog. "Ohne-Not-Praxis"; ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3; s.a. BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 41a; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 4 i.V.m. Art. 310 N 10; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., 2014, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3; vgl. ferner auch BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012, E. 4.3.2; 4A_96/2015 vom 1. Juni 2015, E. 4.2; 4A_238/2015 vom 22. September 2015, E. 2.2). 3. Höhe der Entschädigung 3.1. Primärer Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Höhe der Entschädigung, die dem Beschwerdeführer als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Gesuchsgegners im Eheschutzverfahren vor Vorinstanz gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zugesprochen wurde.
- 5 - 3.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids unter Hinweis auf die einschlägige Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) aus, der Rahmen der Grundgebühr für unentgeltliche Mandate im Eheschutzverfahren betrage je nach anwaltlicher Verantwortung, Schwierigkeit des Falles und notwendigem Zeitaufwand für die Mandatsführung im unteren Bereich Fr. 700.– bis Fr. 3'100.– +/- ein Drittel, im mittleren Bereich Fr. 3'100.– bis Fr. 5'600.– +/- ein Drittel und im oberen Bereich Fr. 5'600.– bis Fr. 8'000.– +/- ein Drittel, ausgehend von einer mittleren Reduktion der Scheidungsgrundgebühr (Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–) auf die Hälfte, +/- ein Drittel (entsprechend dem von § 6 Abs. 3 AnwGebV gesteckten Ermessensrahmen). Das geltend gemachte Honorar von Fr. 7'172.– (exkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), das einem Aufwand von 32.6 Stunden entspreche, sprenge den Rahmen der für den vorliegenden Fall angemessenen Entschädigung und sei daher angemessen zu kürzen. Wenn die geltend gemachten Bemühungen insgesamt als zu hoch erschienen, dürfe das Gericht den notwendigen Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. Bei dieser Schätzung sei von jenem Aufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falls, der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die Erledigung des Geschäftes benötige, wobei das Gericht auf Erfahrungswerte aus vergleichbaren Fällen abstellen und auch den Aufwand der Gegenpartei heranziehen dürfe (Urk. 9 S. 2 f.). Vorliegend habe es sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um einen einfachen Fall gehandelt, zumal die Parteien keine minderjährigen Kinder hätten und deshalb keine diesbezüglichen Vorbringen vorgetragen worden und keine Kinderbelange zu regeln gewesen seien. Ausserdem habe es sich um einfache wirtschaftliche Verhältnisse gehandelt, zumal die Parteien regelmässig Rentenleistungen bezögen, was unbestritten und nachgewiesen gewesen sei. Erschwerend seien lediglich die zwei Grundstücke des Gesuchsgegners in der Gemeinde C._____, Italien, hinzugekommen, deren Erträge strittig gewesen seien. Im Weiteren habe sich nach Angaben des Beschwerdeführers die Kommunikation mit dem Gesuchsgegner bei fachlichen Diskussionen trotz dessen Deutschkenntnissen schwierig gestaltet, weshalb der Sohn des Gesuchsgegners als Dolmetscher
- 6 agiert habe. Der Beschwerdeführer habe ferner an einer Verhandlung teilgenommen, was einen Zeitaufwand von etwa 2.75 Stunden (exkl. Weg) erfordert habe (vgl. Urk. 29). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen sei allerhöchstens von einem Fall im mittleren Bereich auszugehen und damit eine Entschädigung von Fr. 5'000.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) angemessen (Urk. 9 S. 3). 3.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die ihm ohne konkrete Auseinandersetzung mit den in der Honorarnote geltend gemachten Aufwandpositionen pauschal zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'000.– entspreche weder den Vorgaben der AnwGebV noch einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO und halte vor der Verfassung nicht stand. Sie stehe ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von ihm erbrachten Bemühungen und verletzte deshalb das Willkürverbot und mittelbar auch die Wirtschaftsfreiheit. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, Kürzungen der Honorarnote zu erläutern und darzulegen, welche der geltend gemachten Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien und daher ausser Betracht bleiben müssten (Urk. 8 S. 5 Ziff. 8 f. und S. 10 ff. Ziff. 19 ff.). Zur Begründung seiner Einwände stützt er sich hauptsächlich auf die neueste bundesgerichtliche Praxis zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung (insbes. BGE 143 IV 453 und BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015; vgl. Urk. 8 S. 5 ff. Ziff. 10 ff.). 3.4. Wie schon im Rückweisungsbeschluss vom 24. August 2018 erörtert (Urk. 1 S. 10 ff. E. 3.6), bestimmt sich die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands primär nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), konkret nach den Vorschriften der AnwGebV (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Danach werden dessen Bemühungen mit einer pauschalen Gebühr abgegolten, die sämtliche anwaltlichen Aufwendungen abdeckt; zusätzlich zu vergüten sind lediglich die notwendigen Auslagen im Sinne von § 22 Abs. 1 AnwGebV (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). In Eheschutzverfahren kann die nach § 6 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Anw- GebV bestimmte Gebühr in der Regel auf einen bis zwei Drittel ermässigt werden (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Die zürcherische Gerichtspraxis sieht nur ausnahmsweise
- 7 von dieser Reduktionsmöglichkeit ab und nimmt in aller Regel eine Ermässigung, in durchschnittlich gelagerten Fällen meist um einen Drittel, vor. Für "gewöhnliche" Fälle beträgt die Grundgebühr in Eheschutzsachen somit Fr. 467.– bis Fr. 10'667.– (vgl. bereits Urk. 1 S. 10 E. 3.6.1). Innerhalb dieses Rahmens wird die konkrete Gebühr im Einzelfall nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 AnwGebV). Im Ergebnis hat die Vorinstanz den massgeblichen Rahmen für die Festsetzung der Entschädigung demnach richtig definiert (Urk. 9 S. 2: Fr. 700.– ./. 1/3 = Fr. 467.– [untere Begrenzung], Fr. 8'000.– + 1/3 = Fr. 10'667.– [obere Begrenzung]). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, sie habe ihrer Verfügung einen falschen Gebührenrahmen zugrunde gelegt und insoweit das Recht unrichtig angewandt (Urk. 8 S. 11 Ziff. 24 ff.), ist unberechtigt. Im Übrigen stellte die Vorinstanz mit dem Hinweis, wonach das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Honorar von Fr. 7'172.– "den Rahmen der für den vorliegenden Fall angemessenen Entschädigung spreng[e]" (Urk. 9 S. 2), entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 8 S. 13 Ziff. 29 f.) keineswegs fest, das in Rechnung gestellte Honorar liege ausserhalb des Rahmens, den die AnwGebV für einen Fall mittlerer Schwierigkeit vorsehe. Sie brachte mit dieser Formulierung vielmehr zum Ausdruck, dasselbe liege wesentlich über der für den vorliegenden Fall angemessenen Entschädigung, welche sie im Anschluss daran auf insgesamt Fr. 5'000.– bezifferte. Die Rüge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung (Urk. 8 S. 13 Ziff. 30) greift deshalb ins Leere. 3.5. Weiter hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe genannt, weshalb der vorliegende Fall hinsichtlich der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwands des Anwalts und der Schwierigkeit im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen im unteren, allerhöchstens im mittleren Bereich anzusiedeln sei. Diese Würdigung stellt keinen "nicht überprüfbaren Schluss" dar (vgl. Urk. 8 S. 5 Ziff. 7 und S. 19 Ziff. 51 f.), sondern beantwortet eine Wertungsfrage, was naturgemäss nicht mit objektiver Genauigkeit geschehen kann. Entsprechend lässt sich die Würdigung – wie Billigkeitsentscheide nach Art. 4 ZGB – auch nicht an-
- 8 hand einer präzis definierten Bemessungsskala überprüfen (wie der Beschwerdeführer sich vorzustellen scheint), sondern lediglich darauf, ob die Vorinstanz ihr (weites) Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Wertung des vorliegenden Falles rechtsgenügend begründet, in der Sache zutreffend und deshalb nicht zu beanstanden. Darauf kann verwiesen werden. Für die Einordnung als eher einfacher bzw. allerhöchstens mittlerer Fall fällt insbesondere ins Gewicht, dass keine Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht, Kinderunterhalt) zu regeln waren. Damit entfiel ein namhafter Teil des in einer Vielzahl von Eheschutzverfahren bestehenden Regelungsbedarfs von vornherein. Entsprechend entfielen auch die mit Kinderbelangen oftmals einhergehenden Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art sowie ein diesbezüglicher anwaltlicher Aufwand. Insofern besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 8 S. 16 Ziff. 39 f.) durchaus ein Zusammenhang zwischen dem Vorhandensein minderjähriger Kinder und der Schwierigkeit des Falls. Aus dem Einwand, die Vorinstanz gehe von einem einfachen Fall aus, setze die Entschädigung aber für einen Fall mit mittlerer Schwierigkeit fest (vgl. Urk. 8 S. 16 Ziff. 40), lässt sich ohnehin nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Nachdem die Vorinstanz selber eine Einordnung des Falles (allerhöchstens) im mittleren Bereich in Betracht zog, ist darin kein Widerspruch zu erkennen. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien präsentierten sich, insbesondere im Vergleich zu selbstständig erwerbenden Ehegatten, insgesamt als vergleichsweise einfach (wobei anzumerken ist, dass die Vorinstanz entgegen der impliziten Kritik des Beschwerdeführers nicht annahm, der Schwierigkeitsgrad sei bei Rentenbezügern tiefer als bei Lohnempfängern; vgl. Urk. 8 S. 16 Ziff. 42). Daran ändern auch die als Erschwernis zu gewichtenden, zwischen den Verfahrensparteien strittigen Fragen im Zusammenhang mit den beiden Grundstücken des Gesuchsgegners in Italien sowie die Fremdsprachigkeit vieler Dokumente nichts. Ebenso wenig lässt sich der Vorinstanz vorwerfen, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben, wenn sie in diesem Kontext "lediglich von zwei Grundstücken im Ausland ausging" (Urk. 8 S. 18 Ziff. 47). Denn es ist weder ersichtlich noch rechtsgenügend dargetan, inwiefern auch die Eigentumswohnung in
- 9 - D._____ als erschwerender Umstand hätte berücksichtigt werden müssen. Die strittige Unterhaltsberechnung bot somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht übermässige Schwierigkeiten. Dasselbe gilt für den Streit über die Zuweisung einzelner Gegenstände des Hausrats, zumal die tatsächliche Behauptung, diese hätten einen hohen emotionalen Wert gehabt (Urk. 8 S. 17 Ziff. 43), erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen wurde und deshalb unbeachtet bleiben muss (Art. 326 Abs. 1 ZPO und Urk. 1 S. 4 E. 2.2). Schliesslich hielt sich der zeitliche Aufwand des Beschwerdeführers, der eine Stellungnahme einzureichen (Urk. 7/17), die Belege zu beschaffen (Urk. 7/18/1-31 und Urk. 7/28/1-6) und an der knapp dreistündigen Hauptverhandlung (zuzüglich Wegzeit) teilzunehmen hatte (Urk. 7/29 S. 1 ff.), in vergleichsweise bescheidenem Rahmen. Ausserordentliche Umstände, die den vorliegenden Fall mit einem überschaubaren Aktenumfang hinsichtlich der relevanten Bemessungskriterien (Verantwortung, notwendiger Zeitaufwand, Schwierigkeit) von anderen, ähnlich gelagerten Fällen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht abheben würden und deshalb zu einer Erhöhung der Entschädigung führen müssten, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. September 2018 (Urk. 4) auch nicht dargetan. Die von ihm angeführten Umstände (insbesondere die hohe Strittigkeit des Ehegattenunterhaltsbeitrags und der Aufteilung des Hausrats, die Einforderung eines Prozesskostenbeitrags sowie die mit einer sorgfältigen Prozessführung verbundenen Arbeiten [Abklärungen, Korrenspondenz, Beschaffung, Sichtung, Zusammenstellung und Aktualisierung der relevanten Unterlagen, Erarbeitung von Eingaben etc.]; vgl. Urk. 4 S. 2 ff. Ziff. 1 ff. und Urk. 8 S. 16 f. Ziff. 42 f.) betreffen, ebenso wie die Notwendigkeit, den Unterhaltsanspruch für mehrere Phasen zu berechnen, vielmehr alltägliche Tätigkeiten und Schwierigkeiten, mit denen sich ein anwaltlicher Rechtsvertreter in Eheschutzverfahren regelmässig konfrontiert sieht. Sie lassen den Fall jedenfalls nicht als ausserhalb des Üblichen liegend erscheinen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern sich "in Anbetracht der strittigen Belange (Wohnsituation de[r] Gesuchstellerin, Wohnungen in Italien, Unterhalt) eine erhöhte Verantwortung" des Beschwerdeführers hätte ergeben sollen (vgl. Urk. 4 S. 4 Ziff. 12). Schliesslich stellen allfällige Kosteneinsparungen durch den Beizug des Sohnes des Gesuchsgegners als
- 10 - Übersetzer (anstatt eines Dolmetschers) kein entschädigungsrelevantes Kriterium dar und können deshalb – im Unterschied zum durch die Fremdsprachigkeit des Gesuchsgegners als solche verursachten Mehraufwand – nicht zu einer Erhöhung des Honorars führen (vgl. Urk. 4 S. 3 Ziff. 4; Urk. 8 S. 18 Ziff. 48). Dass und inwiefern noch Zuschläge im Sinne von § 11 AnwGebV hätten berücksichtigt werden müssen, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Gemessen am kantonalen Tarifrahmen erscheint die von der Vorinstanz in Anwendung von § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV auf rund Fr. 4'500.– (Fr. 5'000.– ./. Mehrwertsteuerzuschlag ./. Auslagen) festgesetzte (Pauschal-)Gebühr, die den Gebührenrahmen zu rund 40% ausschöpft, somit durchaus angemessen, zumal der Gebührenrahmen von Fr. 467.– bis Fr. 10'667.– grundsätzlich auch Aufwendungen für sehr schwierige Eheschutzprozesse abdeckt, bei denen die zu regelnden Themenkomplexe bedeutend umfangreicher sind. Die Rüge, die Entschädigung verletze die Bestimmungen der AnwGebV, ist somit unbegründet. 3.6. In der Hauptsache bringt der Beschwerdeführer (zusammengefasst) vor, die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung führe bei dem von ihm in der Honorarnote geltend gemachten Zeitaufwand von 32.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 137.47 (exkl. Mehrwertsteuer). Dieser liege weit unter dem vom Bundesgericht als Faustregel definierten Minimalansatz von Fr. 180.– pro Stunde. Unter diesen Umständen verbiete die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Festsetzung einer pauschalen Entschädigung ohne konkrete Auseinandersetzung mit den in der Honorarnote geltend gemachten Aufwandpositionen. Vielmehr hätten letztere auf ihre Notwendigkeit hin überprüft und konkret begründet werden müssen, inwiefern welche Aufwandpositionen nicht notwendig gewesen seien. Indem die Vorinstanz eine konkrete Auseinandersetzung mit der Honorarnote unterlassen und die Entschädigung aufgrund einer abstrahierenden Betrachtungsweise auf Fr. 5'000.– gekürzt habe, habe sie das (Bundes-)Recht unrichtig angewandt (Art. 320 lit. a ZPO; Urk. 8 S. 10 f. Ziff. 19 ff.). 3.6.1. Wie ebenfalls bereits im Rückweisungsbeschluss vom 24. August 2018 (Urk. 1 S. 10 ff. E. 3.6.2 und E. 3.6.3) dargelegt wurde, räumen Art. 122 Abs. 1 lit. a (i.V.m. Art. 96) ZPO und das Bundesverfassungsrecht den Kantonen
- 11 im Rahmen ihrer Tarifhoheit bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl hinsichtlich des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwands als auch bezüglich des Entschädigungsansatzes ein weites Ermessen ein. Sie lassen insbesondere auch eine Festsetzung der Entschädigung in Form von Pauschalen zu. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Honorar aufwandseitig allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötigt. Mit Bezug auf die Ansätze hat die zugesprochene Entschädigung überdies die Selbstkosten abzugelten und einen bescheidenen, nicht nur symbolischen Verdienst des Anwalts zu gewährleisten. Im Sinne einer Faustregel betrachtet das Bundesgericht im schweizweiten Durchschnitt eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro effektiv geleistete und notwendige Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) als vor der Verfassung standhaltend. In diesem Rahmen sind auch pauschalisierende Bemessungsarten zulässig. Der Pauschalisierung setzte das Bundesgericht in seiner neueren Praxis zunächst aber insofern Grenzen, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen sei, erst abgesehen werden durfte, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschädigung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet war. Danach setzte das pauschalisierende Vorgehen voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten wurde. Falls eine Entschädigung zugesprochen werden wollte, die – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– geführt hätte, bestand demgegenüber kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise. In diesem Fall musste konkret geprüft werden, inwieweit der geltend gemachte Aufwand effektiv notwendig war (grundlegend BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1-3.3; s.a. BGE 137 III 185). 3.6.2. Im später ergangenen, in der amtlichen Sammlung publizierten Entscheid BGE 143 IV 453 präzisierte und relativierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur verfassungsrechtlich geschuldeten Minimalentschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. In diesem Urteil wurde zunächst bestätigt,
- 12 dass es zulässig sei, für die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalen würden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erwiesen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nähmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stünden. Ausgangspunkt sei eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falls. Werde das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag festgesetzt, könne von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abgesehen werden (a.a.O., E. 2.5.1 S. 454 m.Hinw. auf BGE 141 I 124 E. 4.3 und E. 4.5). Weiter erwog das Bundesgericht, dass Honorarpauschalen der gleichmässigen Behandlung dienten und eine effiziente Mandatsführung begünstigten. Zudem entlasteten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betreffe die Methode der Bemessung und habe den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungskonformen Festlegung des Honorars seien unabhängig von der Bemessungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif zu beachten. Dabei sei entgegen einzelner nicht publizierter Entscheide (u.a. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.2) daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt werde. Insbesondere setze das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es sei nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richteten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, sei der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl seien die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Werde
- 13 mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führe, welche über das Mass dessen hinausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen werde, müsse der unentgeltliche Rechtsvertreter darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote sei hierfür nicht ausreichend (a.a.O., E. 2.5.1 S. 454 f. m.w.Hinw.). 3.6.3. Im Lichte dieser jüngsten Rechtsprechung bestand für die Vorinstanz keine Pflicht, den Beschwerdeführer nach Massgabe des konkret erforderlichen Zeitaufwands zu einem Mindestansatz in der Grössenordnung von Fr. 180.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Vielmehr durfte sie die angemessene Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO in Anwendung der einschlägigen Vorschrift von § 6 Abs. 3 (i.V.m. § 5 Abs. 1) AnwGebV pauschalisierend innerhalb des kantonalrechtlich vorgegebenen Tarifrahmens festsetzen, nachdem dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten worden war, dem Gericht darzulegen, inwiefern der von ihm geltend gemachte, das übliche Mass für Fälle der vorliegenden Art überschreitende Aufwand gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 4). Zwar nahm die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen zu den diesbezüglichen Vorbringen Stellung (vgl. Urk. 8 S. 19 f. Ziff. 55). Sie hat bei der Festsetzung der Pauschalgebühr auf rund Fr. 4'500.– (für die Aufwendungen) die ihrer Ansicht nach massgebenden konkreten Verhältnisse und Umstände aber in sachgerechter Weise mitberücksichtigt und gewichtet (dazu vorne, E. 3.5). Implizit brachte sie damit zum Ausdruck, dass die übrigen Argumente des Beschwerdeführers keinen Anlass zur Erhöhung der üblichen Gebühr böten. Damit wurde sowohl der Begründungspflicht als auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) Genüge getan (vgl. Urk. 8 S. 19 f. Ziff. 53 und Ziff. 55; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGer 5D_95/2015 vom 22. September 2015, E. 2.1; 5D_113/2016 vom 26. September 2016, E. 4.2). Angesichts der grundsätzlichen Zulässigkeit einer abstrahierenden Bemessungsmethode war die Vorinstanz (und ist auch die erkennende Kammer) nicht
- 14 gehalten, die in der Honorarnote aufgeführten Aufwandpositionen im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Sie musste somit nicht ausführen, "inwiefern es dem Beschwerdeführer hätte zugemutet werden können, in derart zerstritten[en] Verhältnissen weniger Aufwand zu betreiben, ohne die Interessen des Gesuchsgegners preiszugeben" (vgl. Urk. 8 S. 9 Ziff. 18 [und S. 11 Ziff. 23, S. 13/14 Ziff. 32 sowie S. 19 f. Ziff. 54 ff.]). Vielmehr durfte sie mit Blick auf das Bemessungskriterium des notwendigen Aufwands auf den für einen fachlich ausgewiesenen, gewissenhaften Anwalt üblicherweise notwendigen Aufwand abstellen und zu dessen Bestimmung Erfahrungswerte aus vergleichbaren Fällen heranziehen. Ebenso war (und ist) eine "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– entbehrlich. Das Argument des Beschwerdeführers, die pauschalisierend zugesprochene Entschädigung führe beim geltend gemachten, nicht auf seine Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand von 32.6 Stunden zu einem Stundenansatz von lediglich rund Fr. 137.–, geht deshalb fehl. Letzteres lässt nach den vorstehend (E. 3.6.2) wiedergegebenen bundesgerichtlichen Erwägungen die festgesetzte Entschädigung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (noch) nicht per se als verfassungswidrig erscheinen. Aus bundes(verfassungs)rechtlicher Sicht ist vielmehr entscheidend, dass einerseits der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand und der darauf beruhende Entschädigungsantrag im Sinne von § 23 Abs. 2 AnwGebV über Fr. 7'172.– (exkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) erheblich über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der vorliegenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, und dass andererseits bei der Festsetzung der (gegenüber der Honorarrechnung gekürzten) Entschädigungspauschale innerhalb des Tarifrahmens den konkreten Verhältnissen gebührend und in zutreffender Weise Rechnung getragen wurde (s.a. OGer ZH RE170017 vom 30.01.2018, E. 3.6). In diesem Zusammenhang hilft dem Beschwerdeführer auch die Berechnung der im Ergebnis vergüteten Anzahl Stunden und der auf die einzelnen anwaltlichen Bemühungen entfallenden Zeitdauer nicht weiter (Urk. 8 S. 13 ff. Ziff. 31 ff.). Sie basiert auf einer für Eheschutzverfahren nicht massgeblichen Bemessungsmethode (Entschädigung nach notwendigem Zeitaufwand statt nach einer Pauschale gemäss § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV) und geht
- 15 deshalb an der Sache vorbei. Dasselbe gilt für die nur schwer nachvollziehbaren Rügen, die Vorinstanz habe aktenwidrig insinuiert, dass die Gegenseite einen tieferen Aufwand geltend gemacht habe, und die Kürzung der Entschädigung des Beschwerdeführers sei in willkürlicher Weise mit dem höheren Aufwand der Gegenseite von Fr. 8'483.05 gerechtfertigt worden (Urk. 8 S. 15 Ziff. 36 ff.). Beides trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat gegenteils (implizit) mitberücksichtigt, dass auch der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, der einen ähnlich hohen Aufwand geltend gemacht hatte, nur mit Fr. 5'000.– entschädigt wurde. Im Ergebnis steht die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Gebühr jedenfalls nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer geleisteten Diensten. Sie erscheint vielmehr als den konkreten Umständen angemessen und gewährleistet die bundesrechtlich garantierte (Minimal-)Entschädigung. 3.7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die von der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 5'000.– festgesetzte Entschädigung des Beschwerdeführers sowohl dem kantonalen Tarif (§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 und § 1 Abs. 2 AnwGebV) als auch den bundesrechtlichen Minimalanforderungen an eine angemessene Entschädigung (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV) entspricht. Ein Beschwerdegrund (Art. 320 lit. a und b ZPO) ist nicht ersichtlich. Es besteht deshalb kein Anlass, den angefochtenen Entscheid zu korrigieren, zumal die Vorinstanz die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt und daher am besten in der Lage ist, die Bemessungskriterien abzuschätzen und zu gewichten. Soweit sich die Beschwerde gegen die Höhe der Entschädigung richtet, ist sie unbegründet und abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Beschwerdeverfahrens 4.1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr. RE180009-O) dem Beschwerdeführer und sprach für dieses Verfahren keine Parteientschädigungen zu (Urk. 9 S. 4 Disp.-Ziff. 2 und 3). Darin erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung materiellen Rechts (Art. 320 lit. a ZPO). Zur Begründung führt er aus, die Gerichtskosten seien nach dem Verfahrensausgang zu verlegen. Im obergerichtlichen Verfahren RE180009-O sei die
- 16 - Vorinstanz vollständig unterlegen, weshalb sie (und nicht er) die entsprechenden Kosten zu tragen habe. Ausserdem sei ihm für das Beschwerdeverfahren RE180009-O eine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 8 S. 2 Anträge 2 und 3 sowie S. 20 Ziff. 57 f.). 4.2. Der Beschwerderführer scheint den Zweck von Art. 104 Abs. 3 ZPO zu verkennen. Nach dieser Vorschrift kann die obere Instanz in einem Rückweisungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen, wie dies im Beschluss vom 24. August 2018 geschah (Urk. 1 S. 15 f. E. 5.1 und Disp.-Ziff. 3). Die Bestimmung soll die Möglichkeit schaffen, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht nach dessen Ausgang verteilen zu müssen (wozu es keiner Überlassung an die Vorinstanz bedarf), sondern sie nach dem im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids häufig noch nicht absehbaren endgültigen Verfahrensausgang aufzuerlegen, d.h. nach dem Ergebnis des Gesamtstreits, in dessen Rahmen das betreffende Rechtsmittelverfahren angestrengt wurde. Damit lassen sich die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens in die definitive Kostenverteilung der unteren Instanz miteinbeziehen, soweit dies gerechtfertigt erscheint (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7296; BK ZPO I- Sterchi, Art. 104 N 16; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7; BSK ZPO-Rüegg/ Rüegg, Art. 104 N 7; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 104 N 6). In diesem Sinne wurde im Rückweisungsbeschluss vom 24. August 2018 denn auch ausdrücklich erwogen, dass es sich rechtfertige, die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie den Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung "(grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des (Entschädigungs-)Verfahrens abhängig zu machen" (Urk. 1 S. 15 E. 5.1). Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf eine höhere Entschädigung letztlich vollumfänglich unterlag, hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie die Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegte und ihm für dieses Verfahren keine Parteientschädigung zusprach (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auch diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
- 17 - 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweiten Beschwerdeverfahrens 5.1. Ausgangsgemäss sind (auch) die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s.a. ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6 und Urk. 1 S. 15 E. 5.1). Die Entscheidgebühr ist, basierend auf einem Streitwert von rund Fr. 2'700.– (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, je ohne Mehrwertsteuerzuschlag), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. 5.2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner sind keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden, und der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und den Gesuchsgegner, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und Urk. 10, je gegen Empfangsschein.
- 18 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
versandt am: am
Urteil vom 11. Dezember 2018 Erwägungen: 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Beschwerdeverfahrens 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweiten Beschwerdeverfahrens Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und den Gesuchsgegner, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und Urk. 10, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...