Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE170020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Beschluss vom 28. November 2017
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Edition) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Juli 2017 (EE170046-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 wies die Vorinstanz die von der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) gestellten Editionsbegehren ab und bewilligte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 69 S. 58). Mit Urteil selbigen Datums bewilligte die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien, regelte die Kinderbelange und Unterhaltsbeiträge, wies die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und dem gemeinsamen Sohn zu, ordnete die Gütertrennung per 12. Juli 2017 an und wies die Anträge der Parteien auf Verpflichtung der jeweiligen Gegenpartei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages ab (Urk. 69 S. 59 f.). 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 3. November 2017, eingegangen am 6. November 2017, fristgerecht Berufung und beantragte die Änderung der Dispositivziffer 9 (Kinderunterhaltsbeitrag), den sofortigen Erlass von vorsorglichen, eventualiter superprovisorischen Massnahmen beziehungsweise eines Zwischenentscheids bezüglich Dispositivziffer 6 (Anordnung Besuchsbeistandschaft) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 68 S. 1 in LE170065). Mit Eingabe vom 6. November 2017, eingegangen am 7. November 2017, erhob die Gesuchstellerin ebenfalls innert Frist Berufung mit den Anträgen, Dispositivziffer 5 (Besuchsrecht) und Dispositivziffern 9 bis 11 (Kinderunterhaltsbeiträge) des vorinstanzlichen Urteils vom 14. Juli 2017 seien abzuändern (Urk. 68 S. 2 in Geschäfts-Nr. LE170066). Darüber hinaus erhob sie im Rahmen der gleichen Eingabe gegen die Abweisung ihrer Editionsbegehren – entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 69 S. 58) – Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 68 S. 3): " Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 14. Juli 2017 aufzuheben und folgende Unterlagen vom Gesuchsgegner/Beschwerdegegner zu edieren: - Sämtliche Bankauszüge ab Januar 2015; - Kontoauszüge des Privatkontos Nr. 1 bei der PostFinance AG seit Januar 2015; - Abrechnungen der Cumulus-Mastercard (Konto Nr. 2 bei der Cembra Money Bank AG) seit Januar 2015;
- 3 - - Abrechnungen der SUPERCARDplus World Mastercard der Swisscard AECS GmbH (Konto Nr. 3) seit Januar 2015 - Abrechnungen der myOne Karte der Accarda AG (Konto Nr. 4) seit Januar 2015; - Abrechnungen der Pluscard (Kundennummer 5) seit Januar 2015; - Abrechnungen der MediaMarkt Shopping Card (Konto Nr. 6) seit Januar 2015; - Jahresrechnungen 2011 bis 2013 - Steuererklärungen 2011 bis 2015." Überdies stellte sie den Antrag, der Gesuchsgegner sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages in der Höhe von mindestens Fr. 7'000.– zu verpflichten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 68 S. 4). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachstehend zu zeigen ist – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Mit Beschwerde anfechtbar sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen sind in den vom Gesetz bestimmten Fällen mit Beschwerde anfechtbar oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Sodann kann in Fällen von Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 14) Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. c ZPO). 2.2 Entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung stellt der Entscheid betreffend die Editionsbegehren, welcher zusammen mit dem Endentscheid gefällt wurde, kein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 319 ZPO dar. Vielmehr ist die Fehlerhaftigkeit dieses Entscheids mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid, das heisst vorliegend mit der Berufung, geltend zu machen. Auf die Beschwerde ist in Ermangelung eines zulässigen Anfechtungsobjektes folglich nicht einzutreten.
- 4 - 2.3 Mit ihrer Beschwerde, deren Begründung in der Berufungsschrift inkludiert ist (vgl. Urk. 69 Rz. 12 ff.), richtet sich die Gesuchstellerin gegen die Abweisung ihrer Editionsbegehren. Mit ihrer Berufung wehrt sie sich u.a. gegen die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge und dabei insbesondere gegen das dem Gesuchsgegner angerechnete Einkommen. Sie rügt zusammengefasst, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Ausführungen des Gesuchsgegners abgestellt habe, ohne die von ihr einverlangten Unterlagen beigezogen zu haben. Sie erachtet die Behauptung des Gesuchsgegners, dass er seit anfangs 2017 nur noch ein monatliches Einkommen von Fr. 1'500.– erziele, als absurd und rechnet ihm ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'500.– an (Urk. 68 Rz. 9 ff.). Aus der Begründung der Gesuchstellerin ergibt sich, dass sie mit den zu edierenden Unterlagen ein höheres Einkommen des Gesuchsgegners glaubhaft machen will. Folglich sind ihre Rüge, dass die Vorinstanz zu Unrecht keine weiteren Unterlagen ediert habe, und ihre damit zusammenhängenden Ausführungen sowie die beantragte Edition im Berufungsverfahren im Rahmen der Prüfung des Einkommens des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner wird mit seiner Berufungsantwort im Verfahren LE170066 zum gegebenen Zeitpunkt hierzu Stellung nehmen können. 3.1 Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. 3.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Gesuchsgegner sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Gesuchstellerin hat aufgrund ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.3.1 Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH LE130025 vom 19.08.2013, E. II/ C.4.4; OGer ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. IV.2). 3.3.2 Der Antrag der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages, eventualiter um Gewährung der unent-
- 5 geltlichen Rechtspflege, ist hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens nach dem Gesagten in Folge Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Das Begehren der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr für das Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen, wird abgewiesen. 3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 68, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 6 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Knoblauch
versandt am: mc
Beschluss vom 28. November 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Das Begehren der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr für das Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen, wird abgewiesen. 3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 68, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...