Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE170010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 12. Oktober 2017
in Sachen
A._____, Dr. iur., Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Eheschutz (Parteientschädigung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Mai 2017 (EE170025-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 schrieb die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin (des vorinstanzlichen Verfahrens) um Anordnung von Eheschutzmassnahmen ab, auferlegte die Kosten des Verfahrens dem vollmachtlosen Rechtsvertreter der Gesuchstellerin und vorliegenden Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) und verpflichtete diesen, dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen (Urk. 14 S. 4). 1.2 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 6. Juni 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1): "1. Dispositivziff. 6 der Verfügung vom 19. Mai 2017 sei aufzuheben; die Parteientschädigung des Beschwerdegegners für das erstinstanzliche Verfahren sei auf CHF 1'200 festzusetzen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. 8% MWST, zulasten des Beschwerdegegners." 2. Der Beschwerdeführer bestätigt die Feststellung der Vorinstanz als zutreffend, wonach er es versäumt habe, innert Frist eine Vollmacht der Gesuchstellerin einzureichen. Eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– sei indes übersetzt: Der Aufwand der gesuchsgegnerischen Rechtsvertreterin könne nicht übermässig gewesen sein. Die Durchsicht der Klage und ein Gespräch mit dem Klienten dauere maximal drei bis vier Stunden. Mithin sei eine Parteientschädigung von maximal Fr. 1'200.– angemessen. Sodann habe der Streitwert von der Vorinstanz nicht festgestellt werden können, da sich der Beschwerdegegner hierzu nicht habe äussern müssen. Entsprechend habe der Streitwert bei der Festlegung der Parteientschädigung keine relevante Rolle spielen können. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Fortgang des Verfahrens davon abhängig gewesen sei, ob eine Vollmacht eingereicht werde. Damit hätte die gesuchsgegnerische Rechtsvertreterin in Kauf nehmen müssen, dass
- 3 das Verfahren auch durch einen Nichteintretensentscheid beendet werde (Urk. 13 S. 2). 3.1 Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Eheschutzverfahren erstinstanzlich um ein Verfahren nicht vermögensrechtlicher Natur handelt, das für die Grundgebühr einen Rahmen von Fr. 466.– bis 10'667.– vorsieht (§ 6 Abs. 3 AnwGebV), wobei die Grundgebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage entsteht (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und nach der Instruktion jedenfalls ein Viertel bis die Hälfte beträgt (§ 11 Abs. 4 AnwGebV). Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 AnwGebV). Die Gesuchstellerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren u.a. die Zusprechung von hohen monatlichen Unterhaltsbeiträgen für sich und die beiden Kinder von insgesamt Fr. 16'266.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen und die Übernahme der Schulkosten von C._____, geboren am tt.mm 2003 (Urk. 1 S. 2). Entsprechend geht der Einwand fehl, die Vorinstanz habe den Streitwert nicht feststellen können. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor, die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren hätten bei der Festsetzung der Parteientschädigung nicht berücksichtigt werden dürfen. 3.2 Mit seiner Argumentation bezüglich gering angefallenen Aufwandes übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. April 2017 nicht nur der Gesuchstellerin Frist zum Nachreichen der Vollmacht, sondern dem Gesuchsgegner auch Frist zum Erstatten einer Stellungnahme zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen angesetzt hat unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 3 S. 4 f.). Entsprechend hatte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner die Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. April 2017, mit welcher sie ihr Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen und um Erlass vorsorglicher Massnahmen auf 29 Seiten begründete, und die dazugehörigen 41 Beilagen zugestellt (Urk. 1; Urk. 2/2-42; Urk. 3 S. 5). Auch
- 4 wenn die Frist zum Erstatten der Stellungnahme – im Gegensatz zur Frist zum Nachreichen der Vollmacht – als erstreckbar angesetzt worden war, war die gesuchsgegnerische Rechtsvertreterin mit Blick auf den Umfang des Gesuchs bereits aus anwaltlicher Sorgfaltspflicht gehalten, sich mit der Materie auseinanderzusetzen, mit ihrem Mandanten ein Instruktionsgespräch zu führen und mit dem Ausarbeiten der Stellungnahme zu beginnen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass dem Gesuchsgegner die Frist zum Erstatten der Stellungnahme auf entsprechendes Gesuch hin am 11. Mai 2017 – und damit 8 Tage vor Erlass der angefochtenen Verfügung – bereits letztmals bis zum 24. Mai 2017 erstreckt worden war (Urk. 3 S. 6; Urk. 6). Damit kann angesichts des einlässlich begründeten Eheschutzbegehrens, des Umfangs der Beilagen und der dem Gesuchsgegner bereits letztmals erstreckten Frist weder gesagt werden, der Aufwand habe nicht übermässig sein können, noch dass die gesuchsgegnerische Rechtsvertreterin sich in Bezug auf das Ausmass ihrer Tätigkeit hätte zurückhalten müssen. 3.3 Schliesslich setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den in § 2 Abs. 1 AnwGebV, § 5 AnwGebV und § 6 Abs. 1-3 AnwGebV festgelegten (weiteren) Kriterien auseinander, wonach Grundlage für die Festsetzung der Gebühr nicht nur Streitwert und notwendiger Zeitaufwand, sondern auch Verantwortung und Schwierigkeit des Falles sind. Inwiefern diese letzten beiden Kriterien die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 1'200.– statt der festgesetzten von Fr. 3'000.– rechtfertigten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am:
Urteil vom 12. Oktober 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...