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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.08.2017 RE170004

28. August 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·243 Wörter·~1 min·7

Zusammenfassung

Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE170004-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr.: LE170005-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss vom 28. August 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Horgen

betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Dezember 2016 (EE150089-F)

- 2 - Erwägungen: Da die Vorinstanz vorliegend das Gesuch des Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Mittellosigkeit abgewiesen hat und die von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Beschwerde von der Beurteilung der in der Hauptsache angehobenen Berufung abhängt (Parallelverfahren Geschäfts-Nr. LE70005), erscheint es zweckmässig, das Beschwerdeverfahren mit dem Berufungsverfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170005 vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170005 sowie zu den Akten des Prozesses Geschäfts-Nr. LE170005.

Zürich, 28. August 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N.A. Gerber

versandt am: bz

Beschluss vom 28. August 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170005 vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170005 sowie zu den Akten des Prozesses Geschäfts-Nr. LE170005.

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