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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.08.2015 RE150013

6. August 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,393 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Eheschutz (Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE150013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. August 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Bezirksgericht Pfäffikon, Beschwerdegegner

betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 1. Juli 2015 (EE150006-H)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 19. Mai 2015 schloss das Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) das am 3. Februar 2015 eingeleitete Eheschutzverfahren der Eheleute BC._____ ab (Vormerknahme der Parteivereinbarung vom gleichen Tag). Gleichzeitig gewährte die Vorinstanz beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte beiden je einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, dem Beklagten in der Person des Beschwerdeführers (Vi-Urk. 30). Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Juni 2015 seine Honorarnote mit einem geltend gemachten Honorar von Fr. 4'994.-- nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer eingereicht hatte (Vi- Urk. 33), entschädigte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2015 mit Fr. 3'000.-- nebst den geltend gemachten Barauslagen und Mehrwertsteuer (Vi-Urk. 37 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 17. Juli 2015 fristgerecht (Vi- Urk. 38/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 1. Juli 2015 betreffend Eheschutz (Honorarnote von RA A_____) sei bezüglich Dispositiv Ziff. 1 aufzuheben und es sei RA A_____ gemäss vorinstanzlich eingereichter Honorarnote mit CHF 5'498.30 zu entschädigen; 2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 1. Juli 2015 betreffend Eheschutz (Honorarnote von RA A_____) bezüglich Dispositiv Ziff. 1 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.0 % MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der geltend gemachte Zeitaufwand stelle lediglich ein Bemessungskriterium (neben der Verantwortung und der Schwierigkeit des Falls) dar und sei nur insoweit zu berücksichtigen, als er notwendig gewesen sei. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Klägerin habe massiv weniger Aufwand in Rechnung gestellt. Insbesondere die (vom Beschwer-

- 3 deführer) geltend gemachten Aufwendungen für das Erstellen der Plädoyernotizen könnten in Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des Falles nicht als notwendig bezeichnet werden, weshalb entsprechend zu kürzen sei (Urk. 2 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO); was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vorab geltend, eine Anpassung, weil der Aufwand des Gegenanwalts tiefer ausgefallen sei, könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Aufwand beider Parteivertreter ungefähr gleich gross sei. Im vorinstanzlichen Verfahren sei der Aufwand beider Parteivertreter jedoch sehr unterschiedlich gewesen (Urk. 1 S. 6). Diese Rüge ist zu wenig substantiiert, um berücksichtigt werden zu können. Der den Beklagten vertretende Beschwerdeführer macht nicht hinreichend geltend, wieso sein – nota bene: notwendiger – Aufwand wesentlich höher gewesen sein sollte als derjenige des Vertreters der Klägerin. Dass dessen Plädoyer nur etwa halb so viele Seiten wie sein eigenes umfasst habe (Urk. 1 S. 7 f.), ist dabei von vornherein kein Ausdruck des notwendigen Aufwands (sondern bestenfalls des tatsächlich betriebenen). d) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sodann geltend, der für Besprechungen und Korrespondenz mit dem Beklagten, die Teilnahme an der Hauptverhandlung und für das Studium des Urteils verrechnete Aufwand sei im absolut üblichen Rahmen gewesen (Urk. 1 S. 6 f.).

- 4 - Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen waren nicht diese Aufwandpositionen primärer Anlass zur vergenommenen Kürzung, sondern insbesondere der Aufwand für das Erstellen der Plädoyernotizen (Urk. 2 S. 2). Mit diesen Vorbringen ist deshalb nicht dargetan, dass und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. e) Hinsichtlich der Aufwendungen für das Erstellen der Plädoyernotizen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dafür seien knapp zehn Stunden investiert worden. Es hätten unterschiedliche Phasen für die Bedarfsberechnung untersucht werden müssen und es habe die komplizierte Situation bezüglich der verschiedenen Schulden abgeklärt werden müssen; insbesondere habe sich auch die Frage gestellt, ob überhaupt ein Unterhalt geschuldet sei; hierfür sei es notwendig gewesen, entsprechende Entscheide und die aktuelle Rechtsprechung zu studieren. Um den Beklagten entsprechend beraten zu können, hätten die aktuellsten Entscheide studiert werden müssen (Urk. 1 S. 7 f.). Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er fachkundig ist, d.h. dass er die für ein Gebiet, in welchem er tätig ist, anwendbaren Rechtsnormen und die entsprechende Gerichtspraxis kennt (dies rechtfertigt denn auch den hohen Stundenansatz). Entsprechend kann ein allfälliger Aufwand für Rechtsstudium, rechtliche Abklärungen etc. grundsätzlich nicht verrechnet werden. Anders wäre es nur dann, wenn ein Fall eine aussergewöhnliche rechtliche Komplexität aufweisen würde. Letzteres liegt für das vorinstanzliche Verfahren nicht vor (vgl. etwa die Parteivereinbarung und die Unterhaltsberechnung, Vi-Urk. 27 und 28; es lagen auch unter Berücksichtigung der Schuldensituation keine komplexen finanziellen Verhältnisse vor und es waren nicht einmal Kinderbelange zu regeln). Damit ist klar, dass der vom Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren geltend gemachte Aufwand entsprechend zu kürzen war. Der Beschwerdeführer gibt nicht an, welcher Anteil des von ihm verrechneten Aufwands auf das nicht verrechenbare Rechtsstudium entfällt und welcher Anteil danach allenfalls noch als notwendig angesehen werden könnte. Damit liegen keine genügend konkreten Beanstandungen der vorinstanzlichen Kürzung vor und es bleibt bei dieser.

- 5 f) Im Ergebnis ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die massgeblichen Bemessungsvorschriften und -grundsätze verletzt hat. Für eine Korrektur des Entscheids des Sachgerichts (Beschwerdegegner), welches die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt, besteht somit kein Anlass, insbesondere auch in Anbetracht der Zurückhaltung, die sich die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung derartiger Ermessensentscheide auferlegt (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert in Höhe von Fr. 2'153.55 auszugehen (Differenz des zugesprochenen zum verlangten Honorar. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'153.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. August 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 6. August 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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