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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.07.2015 RE150002

6. Juli 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,665 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Eheschutz (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE150002-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 6. Juli 2015

in Sachen

A._____, lic. iur., Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Eheschutz (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 17. Februar 2015 (EE140239-L)

- 2 - Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1. In dem dieser Beschwerde zugrunde liegenden Eheschutzverfahren in Sachen B._____ (Gesuchsteller) gegen C._____ (Gesuchsgegnerin) wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz und Beschwerdegegner; fortan Beschwerdegegner) vom 9. Dezember 2014 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 6/31). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterzeichneten die Parteien eine umfassende Trennungsvereinbarung (Urk. 6/27 und 6/29), in deren Folge das Eheschutzverfahren mit Urteil und Verfügung vom 9. Dezember 2014 erledigt werden konnte (Urk. 6/31). Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen vereinbarten die Parteien, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu übernehmen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu verzichten (Urk. 6/31 Ziff. 8). 2. Unter dem Datum vom 23. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner seine Schlussrechnung zu (Urk. 6/33). Darin beantragte er die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 10'987.35 inkl. Mehrwertsteuer, wobei ein Zeitaufwand von 49.33 Stunden und Barauslagen von Fr. 93.70 aufgeführt wurden. Mit Beschluss vom 17. Februar 2015 setzte der Beschwerdegegner die Entschädigung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen und Barauslagen im Eheschutzverfahren auf insgesamt Fr. 4'826.20 (Fr. 4'375.– Honorar, Fr. 93.70 Barauslagen und Fr. 357.50 Mehrwertsteuer) fest (Urk. 2 = Urk. 6/35). 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2015 rechtzeitig Beschwerde mit den Anträgen, seine Entschädigung sei auf Fr. 10'987.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (Urk. 1 S. 2). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO).

- 3 - B. Vorbemerkungen 1. Der Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe in eigenem Namen beschwerdeberechtigt (Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 122 N 8). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dabei sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). C. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters 1. Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Beschluss, dass sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw- GebV) richte. Die Entschädigung (Grundgebühr) im Eheschutzverfahren sei unter Berücksichtigung der Verantwortung des Rechtsanwalts, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwands zu bemessen. Der Zeitaufwand des Rechtsanwalts stelle nur ein Bemessungskriterium dar und sei nur insoweit zu berücksichtigen, als er tatsächlich auch notwendig gewesen sei. Vorliegend handle es sich um ein Eheschutzverfahren, das von der Verantwortung und Schwierigkeit des Falles her in der Mitte des unteren Bereichs des Tarifrahmens anzusiedeln sei. Auch der notwendige Zeitaufwand des Beschwerdeführers rechtfertige eine Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens. Zwar habe der Gesuchsteller mit seinem Eheschutzbegehren auch um den Erlass von superprovisorischen Massnahmen ersucht. In der Folge hätten die Parteien aber nach Durchführung der knapp vier-

- 4 stündigen Verhandlung vom 2. Oktober 2014 den vom Gericht ausgearbeiteten Vergleichsvorschlag unterzeichnet. Umstritten seien einzig die Modalitäten des Besuchsrechts des Gesuchstellers, seine Leistungsfähigkeit mit Bezug auf den Kinderunterhalt sowie der auf die Gesuchsgegnerin lautende Leasingvertrag für das Taxi des Gesuchstellers gewesen. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertige es sich, die Grundgebühr auf Fr. 3'500.– festzusetzen und Zuschläge von 25% (pauschal) zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8% zu addieren (Urk. 2). 2. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, dass die ausgerichtete Entschädigung mit Blick auf den Aufwand sowie die Schwierigkeit und Bedeutung des Falls nicht angemessen sei. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe sich der Fall weder von der Verantwortung noch vom notwendigen Zeitaufwand her im unteren Bereich bewegt. Das Besuchsrecht des Gesuchstellers sei vehement umstritten gewesen, weshalb zur Wahrung des Kindeswohls Kontaktaufnahmen mit der Sozialbehörde erforderlich gewesen seien. Weiter hätten sich im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag für das Taxi des Gesuchstellers verschiedene Fragen gestellt und die Einkommensverhältnisse der Parteien hätten abgeklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, indem der Beschwerdegegner pauschal festhalte, dass es sich um einen Fall handle, welcher in der Mitte des unteren Bereichs des Tarifrahmens anzusiedeln sei, ohne sich damit auseinanderzusetzen, welche der fakturierten, einzeln ausgewiesenen Leistungen nicht angemessen gewesen sein sollen (Urk. 3 ff.). Insofern der Beschwerdeführer die Gründe für den erhöhten Aufwand nennt (intensive Vergleichsgespräche mit der Gegenseite vom 4. August 2014 bis 2. Oktober 2014, welche erst eine Vereinbarung ermöglicht hätten, sowie die Instruktion mit der Gesuchsgegnerin in spanischer Sprache), handelt es sich um neue Vorbringen, welche aufgrund des umfassenden Novenverbots grundsätzlich unbeachtlich sind (Art. 326 ZPO und vorne, E. B.2). Mit Blick auf die Instruktion in spanischer Sprache gilt es allerdings anzufügen, dass

- 5 die fremdländische Muttersprache der Gesuchsgegnerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt war - an der Hauptverhandlung musste ein Dolmetscher aufgeboten werden (vgl. VI-Prot. S. 6) -, weshalb die Vorinstanz diesen Umstand in ihrer Entscheidfindung hätte berücksichtigen müssen. Hierauf ist zurückzukommen. 3. Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen. Wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, richtet sich die Entschädigung nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. Art. 96 ZPO). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat, wobei mit dieser Aufstellung ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden kann (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung (Grundgebühr) bilden bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Rechtsanwalts sowie die Schwierigkeit des Falles. Die Grundgebühr beträgt zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV) und ist unter einzelfallbezogener Gewichtung dieser drei Kriterien festzusetzen. Dabei kommt dem Gericht bei der konkreten Bemessung der Entschädigung ein beträchtliches Ermessen zu. Aus diesen einschlägigen Bemessungsvorschriften folgt, dass nur der notwendige Zeitaufwand Berücksichtigung findet und dieser ausserdem nur eines von mehreren (gleichwertigen) Bemessungskriterien darstellt. Das Honorar des Rechtsvertreters errechnet sich somit nicht direkt durch Multiplikation von Zeitaufwand und Stundenansatz. Die Entschädigung hat betragsmässig derjenigen Entschädigung zu entsprechen, welche einer Partei zugesprochen würde, deren Anwalt auf privater Basis mandatiert wurde (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO hat die Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz durchaus auch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen; dennoch greift sie nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid des Vorderrichters ein (vgl. dazu Blickenstor-

- 6 fer, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 31 N 5; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 320 N 4). 4. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Beschwerdegegner seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, indem er es versäumt habe, im Einzelnen zu begründen, welche der fakturierten, einzeln ausgewiesenen Leistungen nicht angemessen gewesen sein sollen, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV lediglich verlangt, dass die Behörde ihre Begründung so abfasst, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann, wobei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Festsetzung der Grundgebühr mit dem seiner Ansicht nach geringen notwendigen Zeitaufwand (insbesondere aufgrund der Einigung nach der ersten Verhandlung) sowie der unterdurchschnittlichen Verantwortung und Schwierigkeit des Falles (insbesondere aufgrund der wenigen umstrittenen Punkte) begründet. Damit hat der Beschwerdegegner die wesentlichen Gründe für die Festsetzung der Gebühr genannt, weshalb er nach dem vorstehend Ausgeführten seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Der Beschwerdegegner musste nicht im Einzelnen ausführen, welche der fakturierten Aufwandpositionen seiner Einschätzung nach unangemessen gewesen wäre. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die vom Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung innerhalb der von der AnwGebV vorgegebenen Grenzen befindet und im Ergebnis vertretbar bzw. angemessen ist (Art. 122 Abs. 1 lit a ZPO): Aus den von den Parteien im Eheschutzverfahren gestellten Anträgen geht hervor, dass zunächst das Besuchsrecht zwischen dem Gesuchsteller und der Tochter D._____, die Höhe der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Verfügungssperre über das auf den Namen der Gesuchsgegnerin

- 7 lautende Taxi des Gesuchstellers strittig waren (Urk. 6/1; Urk. 6/6 und VI- Prot. S. 6-22). Letztere wurde - neben einem ebenfalls verfügten Ausreiseverbot für beide Parteien mit der Tochter D._____ - superprovisorisch angeordnet (Urk. 6/5). Prozesse betreffend Kinderbelange sind für die Parteien - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt (Urk. 1 S. 3 und 4) - von besonderer emotionaler Schwierigkeit. Deshalb und wegen der Geltung der Offizialmaxime bedürfen sie nicht nur der sorgfältigen Betreuung der Klientschaft, sondern auch der umfassenden Einarbeitung in den Prozessstoff, was zu einer erheblichen Verantwortung führt. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dem Eheschutzverfahren eine polizeiliche Gewaltschutzmassnahme (Wegweisung des Gesuchstellers von der Wohnung, Rayon- und Kontaktverbot) und offenbar ein Sorgerechtsstreit der Parteien in E._____ [Staat in Südamerika] (Urk. 6/1 S. 12 mit Verweis auf Urk. 6/3/12) vorausging. Zum Aspekt der Schwierigkeit und des Zeitaufwands ist zu beachten, dass die Gesuchsgegnerin trotz der belastenden Vorgeschichte bereits im (widerklageweise behandelten) Eheschutzbegehren ausführen liess, mit der Einräumung eines angemessenen Besuchsrechts einverstanden zu sein (Urk. 6/6 S. 2), und sich die Parteien in der Folge bezüglich der Kinderbelange in sämtlichen Punkten einigten. In wirtschaftlicher Hinsicht lagen des Weiteren überschaubare Verhältnisse vor und betreffend die Zuteilung der ehelichen Wohnung waren sich die Parteien von Beginn weg einig (vgl. Urk. 6/1 S. 2 und Urk. 6/6 S. 4). Wegen der knappen finanziellen Mittel der Parteien und der für sie damit einhergehenden existentiellen Bedeutung der Höhe der Unterhaltsbeiträge mag zwar eine leicht erhöhte Verantwortung vorgelegen haben (so der Beschwerdeführer in Urk. 1 S. 3). Gleichzeitig boten die überschaubaren Verhältnisse aber keinen grossen Spielraum bei der Unterhaltsfestsetzung sowie eine eher geringe Schwierigkeit und erforderten einen geringeren Zeitaufwand. Die umstrittene Verfügungssperre über den auf die Gesuchsgegnerin lautenden Leasingvertrag über das Taxi des Gesuchstellers beschlägt zwar eine nicht

- 8 alltägliche Thematik. Eine überdurchschnittliche Komplexität des Falles lässt sich daraus aber nicht ableiten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Fragen betreffend den Unterhalt sowie das Besuchsrecht durchaus eine gewisse Komplexität aufweisen, in der Praxis aber sehr häufig zu klären sind und das Eheschutzverfahren vorliegend nach nur einer Verhandlung durch Unterzeichnung einer vollständigen Trennungsvereinbarung erledigt werden konnte (vgl. Urk. 6/27 und 6/29). 6. Aufgrund des Ausgeführten kann für die Festlegung der Grundgebühr von einem eher einfachen, höchstens von einem durchschnittlichen Fall ausgegangen werden. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten bewegt sich die Grundgebühr in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV), wobei diese bei Eheschutzverfahren in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt wird (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Die von der Vorinstanz festgesetzte Grundgebühr von Fr. 3'500.– erweist sich damit als im Rahmen des ihr zuzubilligenden Ermessens noch angemessen. Allerdings hat die Vorinstanz nicht (ersichtlich) berücksichtigt, dass die Instruktion mit der Gesuchsgegnerin in spanischer Sprache zu erfolgen hatte, was eine Erhöhung der Grundgebühr auf Fr. 4'000.– rechtfertigt. 7. Gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf eine Gebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage, und die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Der Beschwerdeführer hat unter dem Datum vom 25. Juli 2014 ein begründetes Eheschutzbegehren eingereicht (Urk. 6/6), welches sich mit dem von der Gegenpartei am 24. Juli 2014 eingereichten Eheschutzbegehren (Urk. 6/1) überschnitten hat. In der Folge fand am 2. Oktober 2014 die Hauptverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und das Eheschutzbegehren der Gegenpartei beantwortete (VI-Prot. S. 7-11). Mit Erstellung der Gesuchsbegründung und der Teilnahme an der Hautpverhandlung ist die Grundgebühr verdient. Die anlässlich der Hauptverhandlung erfolgte Gesuchsantwort sowie die notwendige Besprechung des im Nachgang zur Hauptverhandlung schriftlich unterbreiteten Vergleichsvorschlages

- 9 des Beschwerdegegners sowie die Kontaktaufnahme mit der Gegenseite zur Ausräumung von letzten Differenzen (Urk. 6/28 und Urk. 6/30) rechtfertigen einen Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV. Die Vorinstanz hat diesen auf 25% veranschlagt. Unter Berücksichtigung, dass die Vorinstanz auch diesbezüglich die erschwerte Instruktion in einer anderen Sprache nicht in die Entscheidfindung einbezogen hat, rechtfertigt sich eine marginale Erhöhung des Zuschlages auf 30%. Zusätzlich sind zum Honorar die nicht umstrittenen Barauslagen von Fr. 93.70 sowie 8% Mehrwertsteuer zuzusprechen. 8. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren mit Fr. 5'200.– (Honorar) zuzüglich Fr. 93.70 (Barauslagen) und Fr. 423.50 (Mehrwertsteuer), also gesamthaft Fr. 5'717.20 zu entschädigen ist. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Ausgehend von den Beschwerdeanträgen obsiegt der Beschwerdeführer zu rund 1/7. Der Streitwert beträgt Fr. 6'161.15, womit sich eine Gerichtsgebühr von gerundet Fr. 900.– ergibt (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG), welche dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss zu 6/7 aufzuerlegen ist. Vom Beschwerdegegner sind mit Hinweis auf § 200 lit. a GOG keine Kosten zu erheben. Von der Zusprechung von Parteientschädigungen ist bei diesem Ausgang abzusehen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 17. Februar 2015, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

- 10 - "1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchsgegnerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 5'200.00 Barauslagen CHF 93.70

Zwischentotal CHF 5'293.70 MwSt. CHF 423.50

Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 5'717.20 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer im Umfang von 6/7 auferlegt. Im Umfang von 1/7 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 11 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'161.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

versandt am: se

Urteil vom 6. Juli 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 17. Februar 2015, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchsgegnerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer im Umfang von 6/7 auferlegt. Im Umfang von 1/7 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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