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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.01.2015 RE140027

7. Januar 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·478 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Gegenstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Abweisung eines Verschiebungsgesuches nach Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO.

Volltext

Art. 319 lit. b und lit. c ZPO Gegenstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Abweisung eines Verschiebungsgesuches nach Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO 7. Januar 2015, RE140027-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer aus den Erwägungen: "(…) 2.2 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, dass die Ablehnung eines begründeten Verschiebungsgesuchs als Rechtsverweigerung selbständig mit Beschwerde angefochten werden könne. Er beruft sich dabei auf die von Bühler in der ersten Auflage des Basler Kommentars zur ZPO geäusserten Auffassung (BSK ZPO- Bühler, N 11 [recte N 10] zu Art. 136 [recte Art. 135]). In der 2. Auflage scheint derselbe Autor an dieser Auffassung nicht mehr festhalten zu wollen. Er schreibt zwar, dass ein Entscheid, mit dem ein Verschiebungsgesuch zu Unrecht abgelehnt werde, eine Rechtsverweigerung darstellen könne, sieht aber die Möglichkeit der selbständigen Anfechtung nur für den Fall vor, dass der gesuchstellenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe; eine solche Konstellation werde allerdings nur selten gegeben sein. Regelmässig sei daher der ablehnende Verschiebungsentscheid erst mit dem gegen den Endentscheid gegebenen Rechtsmittel anfechtbar (BSK ZPO- Bühler, 2. A., Art. 135 N 36 f.). Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO bildet ausschliesslich die sogenannte formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert, nicht aber die materielle Rechtsverweigerung. Letztere liegt vor, wenn die zuständige Behörde zwar entscheidet, ihr Entscheid jedoch in der Sache – wie vorliegend vom Gesuchsgegner geltend gemacht – willkürlich ist (Freiburghaus/ Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 319 N 17; BSK

ZPO-Spühler, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 319 N 22). Vorliegend hat die Vorinstanz entschieden, weshalb eine Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO nicht greift. 2.3.1 Die Anfechtung eines prozessleitenden Entscheides, in dem ein Verschiebungsgesuch abgewiesen wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entsprechend aber ist lediglich eine Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO möglich, wobei für deren Zulassung ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorausgesetzt ist (Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 135 N 5; Huber in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, Art. 135 N 16; Frei in: BK-ZPO, Art. 135 N 11; KUKO ZPO-Weber, Art. 135 N 7). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (Sterchi in: BK-ZPO, Art. 319 N 14; Blickensdorfer in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, Art. 319 N 41). (…)"

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