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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.07.2014 RE140014

17. Juli 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,017 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE140014-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 17. Juli 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, Beschwerdegegner

betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Mai 2014 (EE140049-L

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit dem 6. Februar 2014 beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) im Eheschutzverfahren (Urk. 1). Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 hat die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien seit 15. September 2012 festgehalten, das Verfahren als durch Vereinbarung erledigt abgeschrieben und die Gesuche beider Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 28 = Urk. 33). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 19. Juni 2014 fristgerecht (vgl. Urk. 30) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 32 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, vom 9. Mai 2014 aufzuheben; 2. Es sei dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz hat das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht und wegen fehlender Mittellosigkeit abgewiesen. Sie erwog im Wesentlichen, beide Parteien seien Eigentümer von Grundstücken in Serbien und Bosnien, in welche mehrere EUR 10'000.-- geflossen sein sollen. Die Parteien hätten es unterlassen, ihre Verhältnisse betreffend die Liegenschaften umfassend darzulegen; es sei nicht belegt, welcher Wert den Grundstücken zukomme, ob sie einen Ertrag abwerfen würden, oder ob sie veräusserbar bzw. belastbar seien. Schon aufgrund dieser fehlenden Mitwirkung seien die Armenrechtsgesuche abzuweisen. Überdies habe der (sich in Haft befindende) Gesuchsgegner monatliche Einkünfte von CHF 300.-- bis CHF 500.-- geltend gemacht; dieses Peculium sei ausreichend, um die ihn treffenden Gerichtsund Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu leisten (Urk. 33 S. 4 ff.).

- 3 b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht beanstandet (gerügt) wird, hat grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, das vorinstanzliche Eheschutzverfahren habe vom 5. Februar 2014 bis zum 5. Mai 2014 gedauert. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die im Ausland gelegenen Liegenschaften in diesen drei Monaten zu verkaufen und so einen Geldbetrag für die Tilgung der Prozesskosten zu realisieren. Die Liegenschaften dürften ihm deshalb nicht als Vermögen angerechnet werden. Das Peculium aus der Inhaftierung dürfe nicht als Einkommen angerechnet werden (Urk. 32 S. 3 ff.). d) Die Beschwerde geht an der Sache vorbei. Die vorinstanzliche Abweisung des Armenrechtsgesuchs des Gesuchsgegners wird, wie gesehen (oben Erw. 2.a), schon durch die Erwägung getragen, dass der Gesuchsgegner es unterlassen habe, die Verhältnisse betreffend seine Liegenschaften in Serbien und Bosnien umfassend darzulegen. Auf diese Sachverhaltsfeststellung geht der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde mit keinem Wort ein, d.h. diese wird nicht als unzutreffend gerügt. Damit bleibt es dabei, und damit bleibt es auch bei der darauf gegründeten Abweisung des Armenrechtsgesuchs des Gesuchsgegners. Im Übrigen hat der Gesuchsgegner nicht einmal behauptet, dass eine Belehnung seiner Liegenschaften nicht bzw. nicht innert nützlicher Frist möglich wäre. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet abzuweisen. Offen bleibt damit, ob dem Gesuchsgegner das Peculium als Einkommen angerechnet werden kann oder nicht. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher

- 4 - Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsgegner hat für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, da er nach seiner Entlassung aus der Haft wieder ein Erwerbseinkommen erziele (Urk. 32 S. 5). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz unter Beilage des Doppels von Urk. 32, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Juli 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Urteil vom 17. Juli 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz unter Beilage des Doppels von Urk. 32, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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