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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.06.2014 RE140006

25. Juni 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,961 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE140006-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 25. Juni 2014

in Sachen

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Horgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. Februar 2014 (EE130118-F)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren um Abänderung eines Eheschutzes der Eheleute B._____ (Gesuchsteller) bzw. C._____ (Gesuchsgegnerin) mit Verfügung vom 11. Februar 2014 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers bestellt (Urk. 5/11). Mit Urteil vom gleichen Datum wurde die gleichtags getroffene Vereinbarung über die teilweise Abänderung der Eheschutzverfügung vom 26. August 2013 genehmigt beziehungsweise vorgemerkt (Urk. 5/11). Mit Kostennote vom 12. Februar 2014 machte der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von 10.25 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 164.– geltend (Urk. 5/13). Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 wurde das Honorar des Beschwerdeführers auf Fr. 1'500.– festgelegt und, unter Belassung der geltend gemachten Barauslagen, eine Entschädigung ohne Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 1'664.– zugesprochen (Urk. 2 = Urk. 5/17). 2. Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 25. Februar 2014 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren (Urk. 1): "1. Die Entschädigung des Beschwerdeführers sei auf mindestens Fr. 2'050.– zuzüglich Fr. 164.– Barauslagen und zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, entsprechend total Fr. 2'391.– festzusetzen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zuzusprechen." Auf die Einholung einer (freigestellten) Stellungnahme der Vorinstanz und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) wurde verzichtet (Art. 324 ZPO, vgl. auch ZK-ZPO, Freiburghaus/Afheldt, Art. 324 ZPO N 4). 3. Der Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt (ZK ZPO, Emmel, Art. 122 ZPO N 8, vgl. Art. 319 lit. a Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendungen und offensichtlich unrichtige Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO, Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F272%2F320&SP=4|scpfbj

- 3 hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Was nicht gerügt ist, hat grundsätzlich Bestand. 4. Die Beschwerdegegnerin erwog, dass in Eheschutzverfahren grundsätzlich § 6 Abs. 3 und 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der AnwGebV zur Anwendung gelangen würden (§ 23 AnwGebV), womit die Grundgebühr eigentlich zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– anzusetzen wäre. Im zu beurteilenden Fall seien einzig die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen Gegenstand des Verfahrens gewesen, weshalb von einer rein vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen und die Gebühr einzig nach dem Streitwert zu berechnen sei. Es sei eine Reduktion der monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 850.– auf Fr. 314.– anbegehrt worden, weshalb aufgrund der Unbestimmtheit der Zahlungsdauer streng genommen von einem Streitwert von Fr. 128'640.– ausgegangen werden müsse (Fr. 536.– à 12 Monate mal 20 [Art. 92 ZPO]). Gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV errechne sich bei solchen Streitwerten eine Grundgebühr von Fr. 12'618.40. Da der Streitwert einzig aufgrund der unbestimmten Dauer der Unterhaltsbeiträge so hoch zu liegen komme, sei er gestützt auf § 4 Abs. 3 AnwGebV um die Hälfte auf Fr. 6'309.– zu reduzieren. Zudem sei die Sache zwischen den Parteien ohnehin nicht weiter streitig gewesen, und das Verfahren weise keine komplexen Sachoder Rechtsfragen auf bzw. habe wenig Aufwand verursacht, weswegen gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV eine weitere Reduktion um einen Drittel auf Fr. 4'206.– vorzunehmen sei. Ausserdem könne die Grundgebühr in Eheschutzverfahren nach § 6 Abs. 3 AnwGebV auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden und sei somit auf insgesamt Fr. 1'500.– zu reduzieren. Die geltend gemachten Barauslagen in der Höhe von Fr. 164.– seien nachvollziehbar und somit zu vergüten, sodass sich die Entschädigung auf insgesamt Fr. 1'664.– belaufe (Urk. 2 S. 2 f.). 5. Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, mangels Aussagen zur Mehrwertsteuer müsse wohl davon ausgegangen werden, dass diese im Gesamtbetrag von Fr. 1'664.– inbegriffen sein solle (Urk. 1 S. 2 ff.). Ziehe man die offenbar vergessen gegangene Mehrwertsteuer von 8 % ab, so verbleibe noch ein Honorar von Fr. 1'389.– und eine leicht reduzierte Entschädigung für die Barauslagen. In der Verfügung habe die Beschwerdegegnerin den im eingereichten Tä-

- 4 tigkeitsnachweis ausgewiesenen Zeitaufwand von 10,25 Stunden nicht kritisiert, so dass von einer Entschädigung von Fr. 135.50 pro Stunde auszugehen sei, was bei Fixkosten von Fr. 117.– pro verrechenbare Stunde (mit Hinweis auf BGE 132 I 201 E. 8.7.) noch einen Verdienst von Fr. 18.50 pro Stunde ergebe. Dabei werde übersehen, dass das Bundesgericht bereits in BGE 132 I 201 E. 8.6 festgestellt habe, dass für einen Schweizerischen Durchschnitt ein Betrag von Fr. 180.– pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen werden müsse, damit die Entschädigung vor der Bundesverfassung standhalte. Dieser Entscheid sei in BGE 137 III 185 ff. unter dem Regime der neuen ZPO bestätigt worden (mit Hinweis auf BSK ZPO, Rüegg, Art. 122 N 6). Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht den im Tätigkeitsnachweis dargestellten Zeitaufwand nicht kritisiert, was auch bei einem Gesamtaufwand von 10,25 Stunden eigenartig gewesen wäre. Diesfalls hätte sie ihm vor der Kürzung ohnehin Gelegenheit geben müssen, seinen Aufwand detailliert zu begründen (mit Hinweis auf BSK ZPO, Rüegg, Art. 122 N 7). 6. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzlichen Erwägungen nicht, sondern bezeichnet einzig die Entschädigung als zu tief. Insbesondere ist damit weder die Festsetzung der Grundgebühr noch die vorinstanzliche Erwägung gerügt, wonach das Verfahren keine komplexen Fragen aufgewiesen und wenig Aufwand verursacht habe; insofern hat der angefochtene Entscheid grundsätzlich Bestand. Der Rüge, es resultiere nach Abzug der vom Bundesgericht anerkannten Fixkosten von Fr. 117.– pro verrechenbare Stunde ein Stundenlohn von Fr. 18.50 (Urk. 1 S. 3) ist nicht stichhaltig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Bundesgerichtsentscheide einen aargauischen bzw. einen waadtländischen Obergerichtsentscheid betrafen. Beide kantonalen Rechtsordnungen sehen einen Stundenansatz für Pflichtmandate vor (BK ZPO, Bühler, Art. 122 N 10). Demgegenüber sieht der Kanton Zürich im Rahmen seiner kantonalen Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) als einziger Kanton (BK ZPO, Bühler, Art. 122 ZPO N 11) für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung nach denselben streitwertabhängigen Ansätzen vor, wie sie in vermögensrechtlichen Streitsachen für frei gewählte Rechtsvertreter gelten. Dabei

- 5 hat diese Entschädigung seit dem 1. Januar 2007 ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der erwähnten Bemessungskriterien zu erfolgen. Der in einer Aufstellung geltend gemachte Zeitaufwand (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) stellt neben der Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung des Anwalts lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch notwendig war (§ 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV). Deshalb ist das Gericht u. a. nicht verpflichtet, einzelne Aufwand-Positionen der spezifizierten Aufstellung zur Honorarnote zu überprüfen und zu begründen, weshalb sie nicht anerkannt würden. Dieser Zeitrapport dient dem Gericht lediglich als Richtlinie bei der Einordnung des Prozesses innerhalb des Tarifrahmens sowie zur Bemessung der allfällig geschuldeten prozentualen Zuschläge zur Grundgebühr. Ein direkter Rückschluss vom tatsächlichen Zeitaufwand auf den Stundenansatz findet daher in der zürcherischen Anwaltsverordnung keine Rechtsgrundlage. Abgesehen davon muss sich der Rechtsvertreter bei der Übernahme eines unentgeltlichen Mandates bewusst sein, dass er sich damit auch auf das System der Pauschalentschädigung einlässt, welchem in der Beurteilung des Einzelfalles eine gewisse Unschärfe immanent ist und das zum Zwecke hat, die Rechtsanwälte zur effizienten Prozessführung anzuhalten (ZR 110 Nr. 67 E. 8.3, 10). 7. Im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO hat die Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz zwar durchaus auch auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen; dennoch greift sie nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessenentscheid des Vorderrichters ein (ZR 111/2012 S. 161 E. 3., vgl. dazu DIKE Komm. ZPO, Blickenstorfer, N 5 zu Art. 310 ZPO; ZK ZPO, Reetz/Afheldt, Art. 320 ZPO N 4). Den Akten kann entnommen werden, dass lediglich eine kurze Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte (Urk. 5/1) sowie eine kurze Verhandlung stattfand (vgl. Urk. 5/13). Die angefochtene Grundgebühr hält sich an den von der Anwaltsgebührenverordnung vorgegebenen Rahmen und ist daher vertretbar bzw. angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). In Anbetracht der genannten Beschränkungen, die sich die Beschwerdeinstanz auferlegt, ist eine Korrektur des weiten Ermessens des Sachgerichts, das die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt, somit nicht gerechtfertigt.

- 6 - Demgegenüber ist die Beschwerde insoweit begründet, als neben der zu entrichtenden Gebühr nicht nur die notwendigen Auslagen, sondern auch die Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten ist (BGE 122 I 1 E. 3c S. 4; DIKE Komm. ZPO, Huber, Art. 122 N 24). 8. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Entschädigung von (gerundet) Fr. 133.– (8 % MwSt. von Fr. 1'664.–) zuzusprechen. Ausgehend von den Beschwerdeanträgen obsiegt der Beschwerdeführer zu rund 18 % und damit zu einem Fünftel (Fr. 133.– / Fr. 727.–). Der Streitwert beträgt Fr. 727.–, was in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V. m. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 100.– ergibt. Sie ist zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für eine Entschädigung des Beschwerdeführers, der mehrheitlich unterliegt, besteht keine Rechtsgrundlage (ZK-ZPO, Jenny, Art. 107 N 26). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. Februar 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Gesuchstellers aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:

Leistungen

Honorar: Fr. 1'500.00 Barauslagen: Fr. 164.00 8% MwSt.: Fr. 133.00 Entschädigung total: Fr. 1'797.00" Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

- 7 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Fünftel auf die Staatskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und seinen Mandanten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 727.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Juni 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. D. Oser versandt am: se

Urteil vom 25. Juni 2014 Erwägungen: 7. Im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO hat die Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz zwar durchaus auch auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen; dennoch greift sie nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertret... 8. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Entschädigung von (gerundet) Fr. 133.– (8 % MwSt. von Fr. 1'664.–) zuzusprechen. Ausgehend von den Beschwerdeanträgen obsiegt der Beschwerdeführer z... Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. Februar 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Fünftel auf die Staatskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und seinen Mandanten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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