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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.02.2014 RE140003

5. Februar 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,119 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Eheschutz (Kostenfolgen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE140003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. A.H. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 5. Februar 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Eheschutz (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 6. Januar 2014 (EE130403-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 1. November 2013 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1); die Parteien wurden daraufhin zur Verhandlung auf den 21. Januar 2014 vorgeladen (Urk. 3). Am 19. Dezember 2013 zog der Gesuchsteller sein Gesuch zurück, da sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt hätten (Urk. 4). Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab; die Gerichtskosten von Fr. 400.-- wurden dem Gesuchsteller auferlegt und der Gesuchsgegnerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 5 = Urk. 7). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 27. Januar 2014 fristgerecht (vgl. Urk. 2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 6): "Ich fordere eine Kürzung der Entscheidgebühr um mindestens 200Fr oder aber eine gänzliche Aufhebung, was ich sehr begrüsse." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Gesuchsteller hat seine Eingabe als "Einsprache" bezeichnet (Urk. 6). Zulässiges Rechtsmittel gegen die vorinstanzliche Kostenregelung ist die Beschwerde (Art. 110 ZPO), wie dies die Vorinstanz korrekt belehrt hat (Urk. 7 Dispositiv-Ziffer 7). Die Rechtsmitteleingabe des Gesuchstellers ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom-

- 3 mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. a) Der Gesuchsteller beanstandet einzig die Höhe der Gerichtsgebühr. Er begründet dies damit, dass seine persönliche finanzielle Situation derzeit schlecht sei (Urk. 7). b) Die Vorinstanz hat die Höhe der von ihr festgesetzten Gerichtsgebühr nicht ausdrücklich begründet (Urk. 7 S. 2). Wie sogleich zu zeigen sein wird, war dies angesichts der bescheidenen Höhe auch entbehrlich. c) Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist nach der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) festzusetzen (Art. 96 ZPO). Nach dieser beträgt die Gebühr in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- (§ 5 GebV OG). Für ein (durchgeführtes) Eheschutzverfahren kann diese Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, womit sich ein Rahmen von Fr. 150.-- bis zu Fr. 13'000.-- ergibt (§ 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 5 GebV OG). Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen (§ 5 GebV OG). In der Praxis der erstinstanzlichen Zürcher Gerichte werden dabei für Eheschutzverfahren in einfachen Fällen (keine komplexen Problemstellungen, kein erheblicher Aufwand des Gerichts) Entscheidgebühren von mindestens Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.-- veranschlagt. Bei einem Rückzug kann diese Gebühr sodann bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 GebV OG). d) Vorliegend ist der Rückzug zwar noch vor der Hauptverhandlung erfolgt. Die Vorinstanz hatte aber doch schon Aufwand getätigt, so mussten das Verfahren angelegt, die Vorladungen versandt und der Endentscheid erlassen werden. Die von der Vorinstanz hierfür festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 400.-- erscheint damit angesichts des vorstehend dargelegten Rahmens keinesfalls als zu hoch.

- 4 e) Ob eine kostenpflichtige Partei die von ihr zu tragenden Gerichtskosten tatsächlich bezahlen kann oder nicht, ist kein Kriterium für die Festsetzung der Entscheidgebühr. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt und kann nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr gestellt werden. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet, und sie ist demgemäss abzuweisen. 4. Bloss ergänzend ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass er bei der Gerichtskasse grundsätzlich ein Gesuch um Ratenzahlung oder Stundung stellen kann. Die Anforderungen für den doch relativ geringen Betrag dürften allerdings eher hoch sein. 5. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 400.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 100.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 6). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsteller zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchsgegnerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

- 5 - 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Februar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Urteil vom 5. Februar 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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