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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.02.2012 RE120001

24. Februar 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,628 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Eheschutz (Honorar)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE120001-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann. Urteil vom 24. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Bezirksgericht Dietikon, Beschwerdegegner

betreffend Eheschutz (Honorar) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. Januar 2012 in Sachen B._____ gegen C._____ betreffend Eheschutz / Honorar (EE110066)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin wurde im Eheschutzverfahren der Eheleute B._____ (Gesuchstellerin) bzw. C._____ (Gesuchsteller) am Bezirksgericht Dietikon (Geschäfts-Nr. EE110066) als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin bestellt. Das betreffende Eheschutzverfahren wurde von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 10. August 2011 bei der Vorinstanz anhängig gemacht (Urk. 3/1) und von der Vorinstanz am 22. Dezember 2011 als durch Rückzug des Begehrens abgeschrieben (Urk. 3/36). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ihre Honorarnote über total Fr. 3'846.55 ein (Urk. 3/34). Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar 2012 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'564.60 zu (Urk. 3/38). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2012 zugestellt (Urk. 3/39). Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der Kammer folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. In Anwendung der Richtlinie für die Entschädigung für amtliche Mandate vom Mai 2002 sei der Beschwerdeführerin ein Stundenhonorar von Fr. 220.– zuzüglich Mehrwertsteuern und Spesen, d.h. Fr. 2'813.–, zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. 2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin weniger als das von dieser in Rechnung gestellte Honorar zugesprochen. Wird die Honorarhöhe vom Gericht herabgesetzt, ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin beschwerdeberechtigt (Emmel in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 122 N. 8). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Urk. 1, S. 1 und Anhang). 3.1. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Honorarnote vom 22. Dezember 2011 u.a. die Bemerkung an, sie habe mit einem Stundenhonorar von Fr. 220.– abgerechnet (Urk. 3/34). 3.2. Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 12. Januar 2012 im Wesentlichen, die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin richte sich nach

- 3 der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (AnwGebV). Danach ergebe sich ein Tarifrahmen von Fr. 280.– bis Fr. 10'667.–. Innerhalb dieses Rahmens sei die Gebühr nach richterlichem Ermessen festzusetzen, namentlich unter Berücksichtigung von Verantwortung und Schwierigkeit des Falls sowie des notwendigen Zeitaufwands. Die Honorarnote der Rechtsvertreterin diene dabei als Richtlinie. Der Stundenansatz der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wäre grundsätzlich gleich hoch wie jener des amtlichen Verteidigers gemäss Empfehlung der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mithin Fr. 200.–. Der notwendige Zeitaufwand der Beschwerdeführerin habe hauptsächlich in der Instruktion durch die Gesuchstellerin, dem Studium der Akten der vormundschaftlichen Behörden sowie der Polizei und der dreiseitigen Begründung des Eheschutzbegehrens bestanden. Der Zeitaufwand sei insofern begrenzt gewesen, als die Gesuchstellerin am 28. November 2011, noch vor der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2011, einen anderen Rechtsanwalt mandatiert habe. Die Vormundschaftsbehörde habe die notwendigen Massnahmen betreffend die Kinderbelange getroffen. In jenen Verfahren habe die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Gesuchstellerin fungiert und sich entsprechende Kenntnisse erworben. Die Beschwerdeführerin habe im Eheschutzverfahren an keiner Verhandlung teilgenommen und kein Plädoyer verfasst, sondern hauptsächlich Ausführungen zur ehelichen Situation gemacht. Hinsichtlich der eheschutzrichterlichen Belange hätten keine besonderen Schwierigkeiten vorgelegen. Aufgrund dessen setzte die Vorinstanz die Grundgebühr auf Fr. 2'300.– fest. Zusätzlich ersetzte sie der Beschwerdeführerin die Barauslagen von Fr. 74.60. Unter Berücksichtigung von 8 % Mehrwertsteuern resultierte die erwähnte Entschädigung von Fr. 2'564.60 (Urk. 2 S. 2 f.). 3.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert mit der Beschwerde, die Vorinstanz habe bei der Berechnung des Stundenhonorars für 11.5 Stunden Aufwand einen Ansatz von Fr. 200.– statt Fr. 220.– veranschlagt. Sie sei eine Anwältin mit Kenntnissen seltener Sprachen, namentlich der … Sprache. Sie habe die … sprechende Gesuchstellerin vertreten. So seien Dolmetscherkosten erspart geblieben. In Anwendung der "Richtlinien über die Entschädigung für amtliche Mandate" sei bei ihr ein Stundenansatz von Fr. 220.– einzusetzen (Urk. 1 S. 2).

- 4 - 4.1. Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die durch die Beschwerdeführerin vertretene Gesuchstellerin des Deutschen nicht bzw. ungenügend mächtig war (Urk. 3/1 S. 5, Urk. 3/22 S. 8, S. 10 f.) und dass die besonderen Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin zumindest eine bessere Verständigung mit der Gesuchstellerin ermöglichten. Unter diesen Umständen kann nach den erwähnten Richtlinien ein Stundenansatz von Fr. 220.– für Bemühungen gewährt werden, während denen Übersetzungskosten eingespart wurden. Diese Empfehlung gilt auch für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Zivilverfahren. Die Begründung für die Anwendbarkeit des erhöhten Ansatzes wird von der Beschwerdeführerin in dieser (substantiierten) Form (vgl. oben, Ziff. 3.3) indes erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht, in dem neue Behauptungen ausgeschlossen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.2. Entscheidend ist aber ohnehin, dass die Vorinstanz die Entschädigung nicht nach der Formel "Aufwand in Stunden mal Ansatz pro Stunde" festgesetzt hat. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz nicht ein Stundenhonorar von Fr. 200.– angewendet. Die Beschwerdeführerin geht auch fehl, wenn sie aus der Grundgebühr, von der die Vorinstanz ausging (Fr. 2'300.–), und dem angeblich angewendeten Stundenhonorar (Fr. 200.–) auf den angemessenen Aufwand (11.5 Stunden) schliessen will. Diese Rückschlüsse sind unzulässig, weil die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin nicht nach der vorerwähnten Formel berechnet, sondern anhand der massgeblichen Faktoren gemäss den §§ 2 ff. AnwGebV (LS 215.3) bemessen wurde. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen und das zulässige Vorgehen der Vorinstanz (vgl. oben, Ziff. 3.2; vgl. a. ZR 110 Nr. 67) verwiesen werden. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. Somit fehlt es an einer eigentlichen Begründung der Beschwerde. 4.3. Stufte die Vorinstanz das von der Beschwerdeführerin beantragte Honorar (Fr. 3'846.55, vgl. Urk. 3/34) gemessen an den erwähnten Faktoren (Notwendigkeit, Schwierigkeit, Verantwortung) als zu hoch ein, so ist ihre Erwägung, mit der sie auf die Bemerkung der Beschwerdeführerin in der Honorarnote zum Honoraransatz (von Fr. 220.–) einging, als obiter dictum zu betrachten. Aus einem sol-

- 5 chen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Allenfalls hätte sie geltend machen können, die Vorinstanz hätte wegen der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin mit Kenntnissen einer besonderen Sprache von einer höheren Grundgebühr ausgehen sollen. Dies wurde jedoch nicht geltend gemacht. Zudem handelt es sich diesbezüglich um eine Richtlinie und nicht um eine zwingende Vorschrift. Sodann rechtfertigte sich ein höherer Ansatz nach der Rechtlinie nur bezüglich der Bemühungen, während denen Übersetzungskosten eingespart werden konnten, d.h. für die Instruktionsgespräche, und nicht für den gesamten Aufwand der unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Eine entsprechende Unterscheidung lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen und die Vorinstanz war nicht gehalten, speziell darauf hinzuweisen, ob und allenfalls in welchem Umfang sie die Grundgebühr wegen der besonderen Sprachkenntnisse der unentgeltlichen Rechtsvertreterin höher ansetzte. 4.4. In Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO wird eine angemessene Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin vorgeschrieben (vgl. dazu BGE 132 I 201). Die Verwaltungskommission des Obergerichts hat nach ständiger Praxis gestützt auf eine Beschwerde gegen die Entschädigungshöhe nach den §§ 108 ff. GVG/ZH nur eingegriffen, wenn die Entschädigung sich als offensichtlich verfassungs- oder verordnungswidrig erwiesen hatte oder in Überschreitung des Ermessens festgesetzt worden war (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfasssungsgesetz, Zürich 2002, N. 24 zu § 108 GVG/ZH, S. 380). An dieser Praxis ist auch unter dem seit dem 1. Januar 2011 geltenden Prozessrecht festzuhalten (vgl. dazu den Entscheid der Kammer vom 1. September 2011 im Geschäft Nr. RE110003/U, Erw. 10). Ein solcher Verstoss gegen die Verfassung oder eine Verordnung ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung erscheint im Gegenteil durchaus als angemessen. Hierzu kann erneut auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 2 S. 2 f. und oben, Ziff. 3.2) verwiesen werden.

- 6 - 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 327 Abs. 2 ZPO ohne Weiterungen abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 248.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 150.– festzulegen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beschwerdegegnerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz, an diese unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 248.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann versandt am: se

Urteil vom 24. Februar 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz, an diese unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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