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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.10.2011 RE110013

28. Oktober 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·178 Wörter·~1 min·1

Zusammenfassung

Keine Rechtsmittelfähigkeit von kantonal erstinstanzlichen Entscheiden über superprovisorische Massnahmen

Volltext

Art. 308 ff. und 319 ff. ZPO e contrario Keine Rechtsmittelfähigkeit von kantonal erstinstanzlichen Entscheiden über superprovisorische Massnahmen 28. Oktober 2011, RE110013-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer In der Schweizerischen Zivilprozessordnung ist gegen kantonal erstinstanzliche Entscheide über superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel vorgesehen, wobei auch für den Fall der Ablehnung einer superprovisorischen Anordnung keine Ausnahme gemacht wurde (BGE 137 III 417 E. 1.3. m.w.H). Nichteintreten.

Aus den Erwägungen: 2. Keine Rechtsmittelfähigkeit des vorinstanzlichen Entscheids 2.1. In der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist gegen kantonal erstinstanzliche Entscheide über superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel vorgesehen, wobei auch für den Fall der Ablehnung einer superprovisorischen Anordnung keine Ausnahme gemacht wurde (Bundesgerichtsurteil 4A_577/2011 vom 4. Oktober 2011 [zur Publikation vorgesehen], E. 1.3 m.w.H.). Auf das Rechtsmittel der Beklagten ist somit nicht einzutreten. 2.2. Daran hätte nichts geändert, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid über superprovisorische Massnahmen korrekterweise in einem separaten (Besitzesschutz-)Verfahren gefällt hätte; auch auf ein Rechtsmittel dagegen wäre nicht einzutreten gewesen. 2.3. Entsprechende Anweisungen an die Vorinstanz erübrigen sich, nachdem sie zwischenzeitlich unter der Prozessnummer … ein solches Verfahren eröffnet hat (vgl. Beizugsakten der Vorinstanz).

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