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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.08.2011 RE110008

8. August 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,228 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE110008-O/U01.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann Urteil vom 8. August 2011

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,

betreffend Eheschutz Beschwerde gegen eine Verfügung bzw. das Schreiben des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. Juli 2011 (EE090042)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Vorinstanz entschied mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 betreffend die Anträge der Parteien auf Abänderung der Eheschutzmassnahmen gemäss Verfügung vom 12. Dezember 2008 (Urk. 2/300). Mit diesem Entscheid räumte die Vorinstanz dem Beklagten ein (begleitetes) Besuchsrecht ein (Urk. 2/300, Disp.-Ziff. 2, 3 und 4). Dies im Unterschied zum davor sistierten Besuchsrecht des Beklagten (vgl. Urk. 2/306). Die Vorinstanz versandte den Entscheid in unbegründeter Form (Urk. 2/301/1). Innert Frist verlangte der Beklagte die schriftliche Begründung des Entscheides (Urk. 2/301/1; Urk. 2/304). 2. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 verlangte der Beklagte, dass superprovisorisch die Sistierung des Besuchsrechts aufgehoben werde (Urk. 2/303). Mit Eingabe vom 10. Januar 2011 ersuchte der Beklagte erneut um Aufhebung der Sistierung des Besuchsrechts (Urk. 2/305). Die Vorinstanz wies den Beklagten mit Schreiben vom 12. Januar 2011 darauf hin, dass die Sistierung des Besuchsrechts mit der Verfügung vom 8. Dezember 2010 aufgehoben worden sei. Diese Verfügung sei aber noch nicht rechtskräftig, da der Beklagte eine Begründung verlangt habe (Urk. 2/306). Sie wies den Beklagten zudem darauf hin, dass Massnamebegehren, die nach Erlass des Endentscheides gestellt würden, nur zu behandeln seien, soweit sie nicht durch den Prozessausgang gegenstandslos geworden seien. Die Vorinstanz nehme daher an, dass der Beklagte mit seiner Eingabe bzw. seinem Antrag um Aufhebung der Sistierung des Besuchsrechts nicht ein weiteres Massnahmeverfahren habe einleiten wollen (Urk. 2/306). 3. Nach diesem Schreiben gelangte der Beklagte mit Eingabe vom 13. Januar 2011 erneut an die Vorinstanz und verlangte, sein Gesuch vom 14. Dezember 2010 zu behandeln bzw. mittels einer superprovisorischen Verfügung die Sistierung des Besuchsrechts aufzuheben (Urk. 2/307). Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 wies die Vorinstanz das Begehren um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme ab (Urk. 2/309). Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 wandte sich der Beklagte erneut an die Vorinstanz und monierte, dass seit der Verfügung vom

- 3 - 8. Dezember 2010 sechs Wochen vergangen seien, ohne dass die Verfügung angefochten worden sei und es die Vorinstanz versäumt habe, rechtskräftig die Sistierung des Besuchsrechts aufzuheben (Urk. 2/312). Sodann verlangte der Beklagte mit Schreiben vom 24. Januar 2011 (mit dem Hinweis, dass seit dem Erlass der Verfügung vom 8. Dezember 2010 nunmehr sieben Wochen vergangen seien) eine Bestätigung der Rechtskraft der Verfügung (Urk. 2/313). In einem weiteren Schreiben vom 24. Januar 2011 verzichtete der Beklagte auf die Begründung der Verfügung (Urk. 2/314). 4. Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 verlangte der Beklagte erneut die Begründung der Verfügung vom 6. Dezember 2010 (recte: 8. Dezember 2010). Sodann sei die Verfügung zu präzisieren und es seien superprovisorische Massnahmen anzuordnen (Urk. 2/317). Die Vorinstanz beantwortete die Eingabe des Beklagten mit Schreiben vom 8. Juli 2011 dahingehend, dass er mit Eingabe vom 24. Januar 2011 auf die Begründung des Entscheides verzichtet habe und die Verfügung vom 8. Dezember 2010 damit in Rechtskraft erwachsen sei. Aus diesem Grund würde auch sein Begehren um Präzisierung und sein Antrag um Anordnung superprovisorischer Massnahmen nicht mehr behandelt (Urk. 2/318). 5. Mit Eingabe vom 9. Juli 2011 verlangte der Beklagte sodann, da er sich beim Verzicht auf Begründung des Entscheides in einem Irrtum befunden habe, um Wiederherstellung der Frist, eine schriftliche Begründung zu verlangen und um Erläuterung der Verfügung im Sinne von Art. 334 ZPO (Urk. 2/320). Über diese Anträge entschied die Vorinstanz offenbar noch nicht. 6. Mit einer weiteren Eingabe vom 9. Juli 2011 gelangte der Beklagte an die Kammer (dieses Schreiben wurde vom Beklagten mehrfach eingereicht). Er betitelte seine Eingabe als "Nichtigkeitsbeschwerde gegen beiliegende Verfügung vom 8. Juli 2011 im Prozess Nr. EU/EE090042-G der Einzelrichterin des Bezirksgericht Meilen betreffend Weigerung der Zustellung Urteils-Begründung für die Verfügung vom 8. Dezember 2010 i.S. Kinderschutz im Trennungsverfahren" (Urk. 1).

- 4 - 7. Zunächst ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass für das vorliegende Verfahren die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung kommt (Art. 404 f. ZPO). Das von ihm erhobene Rechtsmittel ist als Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO entgegenzunehmen. Allerdings entbehrt die vom Beklagten erhobene Beschwerde jeglicher Begründung, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht festgehalten haben soll, dass die Verfügung vom 8. Dezember 2010 in unbegründeter Form in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist auch das in Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom 8. Dezember 2010 festgelegte Besuchsrecht in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Es ist denn auch vielmehr offenkundig, dass diese Verfügung mit dem am 24. Januar 2011 erfolgten Rückzug des Begehrens des Beklagten um Begründung des Entscheides mit dem 24. Januar 2011 (vgl. dazu Urk. 2/314) grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Über das vom Beklagten richtigerweise bei der Vorinstanz eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der Frist, eine schriftliche Begründung verlangen zu können (Urk. 2/320), hat die Vorinstanz zu befinden. 8. Im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden. 9. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

- 5 - 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 5. Der Klägerin wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. August 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Baumann

versandt am: se

Urteil vom 8. August 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 5. Der Klägerin wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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