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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.01.2026 RB260001

23. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·886 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Ausschlussklage i.S.v. Art. 649b ZGB

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB260001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini- Griessen sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 23. Januar 2026 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. F._____, Kläger und Beschwerdegegner 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X1._____ 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ betreffend Ausschlussklage i.S.v. Art. 649b ZGB Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Dezember 2025; Proz. CG250099

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 17. November 2025 reichten die Kläger beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) eine Ausschlussklage im Sinne von Art. 649b ZGB gegen die Beklagte ein (act. 5/2). Nachdem die Vorinstanz den Parteien mit Zuteilungsverfügung vom 19. November 2025 die Abteilung und Geschäfts-Nummer mitgeteilt hatte (act. 5/6), setzte sie mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 den Klägern Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten an (Dispositiv-Ziffer 1) und delegierte die Prozessleitung an Bezirksrichterin lic. iur. G._____ (Dispositiv-Ziffer 2, in act. 5/7 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.2. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 (Datum Poststempel) erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 15. Dezember 2025 (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 5/8/2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-11). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beklagten ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2. Soweit verständlich erhebt die Beklagte in ihrer Beschwerde an die Kammer in erster Linie eine Kostenbeschwerde und rügt die Delegation des Verfahrens an Bezirksrichterin lic. iur. G._____ (act. 2 S. 1 und 3). Ferner stellt sie ein Ausstandsgesuch gegen die am vorinstanzlichen Beschluss mitwirkenden Gerichtspersonen, Gerichtspräsidentin lic. iur. H._____, Bezirksrichterin lic. iur. G._____, Bezirksrichter Dr. iur. I._____ sowie Gerichtsschreiberin MLaw J._____ (act. 2 S. 1). Schliesslich verlangt sie auch die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Zuteilungsverfügung vom 19. November 2025 (act. 2 S. 3). 2.1. Die Fristansetzung für die Leistung eines Kostenvorschusses (Dispositiv- Ziffer 1) betrifft die Beklagte nicht, womit kein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde bzw. keine Beschwer vorliegt (vgl. Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

- 3 - 2.2. Bei der Delegation der Prozessleitung (Dispositiv-Ziffer 2) handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Diese kann – mangels gesetzlicher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In diesem Zusammenhang macht die Beklagte lediglich pauschal und haltlos geltend, Bezirksrichterin lic. iur. G._____ sei ihr gegenüber feindlich und hasse sie (act. 2 Rz. 2 f. und Rz. 11). Darauf ist folglich nicht näher einzugehen. Auch die Ausführungen der Beklagten zur Zuteilungsverfügung vom 19. November 2025 sind von vornherein nicht zu beachten, führt sie doch auch in diesem Zusammenhang faktenfrei aus, die gesamte 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich hasse sie und missbrauche ihre Ämter rechtswidrig (act. 2 Rz. 9 f.). 2.3. Schliesslich ist auf das Ausstandsgesuch der Beklagten gegen die mitwirkenden Gerichtspersonen mangels Zuständigkeit der Kammer nicht einzutreten (§ 127 lit. c GOG ZH) – was die Beklagte zu wissen scheint, zumal sie bereits vor Vorinstanz ein solches Gesuch (act. 5/11) und im vorliegenden Beschwerdeverfahren in diesem Zusammenhang ein Sistierungsgesuch gestellt hat (act. 2 S. 1). 2.4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch der Beklagten nicht einzutreten. Entsprechend ist das Sistierungsgesuch hinfällig. 3. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auch wenn wie vorliegend vorranging "nur" ein Kostenvorschuss und eine Verfahrensdelegation – und damit prozessleitende Entscheide im Sinne der Zivilprozessordnung – angefochten sind, ist für die Streitwertberechnung auf den Streitwert der Hauptsache abzustellen (vgl. DIGGEL- MANN, DIKE-Komm-ZPO, 3. Auflage 2025, Art. 91 N 7). Die Vorinstanz hat den Streitwert der Ausschlussklage auf CHF 1'000'000.– festgesetzt (act. 4), was – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. act. 2 Rz. 4 f. und 8) – nicht zu beanstanden ist. Davon ist auch im Beschwerdeverfahren auszugehen. Basierend auf diesem Streitwert ist in Anwendung von § 12 und § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 4 und § 10 Abs. 1 GebV OG die Gerichtsgebühr auf CHF 2'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Beklagten nicht,

- 4 weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, den Klägern nicht, weil ihnen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 2'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 1'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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