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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.01.2026 RB250031

9. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,898 Wörter·~24 min·5

Zusammenfassung

Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechtspflege)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250031-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 9. Januar 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich sowie 1. B._____, 2. C._____ [Limited], Beklagte und Beschwerdegegner betreffend Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 30. Oktober 2025 (CG250074-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 17. September 2025 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) ein Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung vor Vorinstanz anhängig (Urk. 6/1). Am 25. September 2025 setzte die Vorinstanz dem Kläger u.a. eine Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten an (Urk. 6/3 S. 7 Dispositivziffer 3), woraufhin der Kläger mit Eingabe vom 30. September 2025 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (Urk. 6/4 S. 2) und dieses mit Eingaben vom 30. September 2025 und 1. Oktober 2025 ergänzte (Urk. 6/6/1 S. 3 f. sowie Urk. 6/6/2 S. 4 f.). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 (Urk. 6/8) beantragte der Kläger den Erlass von "Zwangsmassnahmen" (Hausdurchsuchung bei B._____, Beschlagnahme sämtlicher elektronischer Geräte, Anordnung einer strafprozessualen Untersuchungshaft oder von Ersatzmassnahmen, Verfügungsverbot und Publikationssperre betreffend alle digitalen Veröffentlichungen gegen seine Person oder seine Firma nach Art. 28b Abs. 2 ZGB sowie die Sicherstellung der Löschung der [gemäss dem Kläger] verleumderischen Google-Rezensionen und YouTube-Beiträge). Am 30. Oktober 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab, setzte ihm eine Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten an und trat auf seinen Antrag auf Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht ein (Urk. 2 S. 10 = Urk. 6/10 S. 5 f.). 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 7. November 2025 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 12) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 4 sowie S. 19 f.): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2025 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltlicher Rechtsbeistand) zu bewilligen (Art. 117 f. ZPO). 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Weisung, die Bedürftigkeit nach dem richtigen Massstab zu prüfen, eine Nachfrist zur Ergänzung der Unterlagen anzusetzen und den Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren. 4. Hinsichtlich der beantragten Schutz-/Sicherungsmassnahmen sei auf die zivilrechtlichen Anträge nach Art. 28b ZGB, Art. 261 ff. ZPO einzutreten;

- 3 eventualiter sei die Sache in diesem Punkt zur Ergänzung / Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien verursachergerecht den Beschwerdegegnern (eventualiter dem Staat) aufzuerlegen." (Urk. 1 S. 4) sowie "1. Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2025; Rückweisung zur neuen Beurteilung unter Wahrung von Replikund Gehörsrechten, mit konkreter Verbesserungsfrist (Art. 119 i.V.m. Art. 132 ZPO) sowie materieller Behandlung der zivilrechtlichen Schutzbegehren (Art. 28b ZGB; Art. 261 ff. ZPO). 2. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. unentgeltlichem Rechtsbeistand für die erste Instanz (Art. 117 f., 118 Abs. 1 lit. c ZPO) und Anpassung der Kostenfolgen an das Verursacherprinzip. 3. Prozessleitende Weisungen an die Vorinstanz zur Sicherung der Waffengleichheit (Art. 6 EMRK; Art. 29/30 BV), insbesondere vollständige Aktenoffenlegung, Fristansetzung gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO und ergebnisoffene Prüfung / Anordnung der beantragten Massnahmen. 4. Berücksichtigung der rechtskräftigen Vorbefunde (u.a. CG220036) bei der Beurteilung von Wiederholungsgefahr, Unterlassungs- und Vollstreckungsinteresse; gegebenenfalls verschärfte Anordnungen und Hinweise auf Art. 292 StGB." (Urk. 1 S. 19 f.) Am 17. und 18. November 2025 erfolgten weitere Eingaben des Klägers (Urk. 7 und 9). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 6/1–11) wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.4. Nachfolgend ist nur insofern auf die Eingaben des Klägers und die weiteren Akten einzugehen, als dies für die Entscheidfindung von Relevanz ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 2.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird.

- 4 - Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Diese formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu

- 5 schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.3 m.w.H.). Der Kläger macht in seiner Eingabe vom 17. November 2025 geltend, nur wenige Tage nach dem Eingang seiner Beschwerde bei der entscheidenden Kammer sei es zu einer neuen Persönlichkeitsverletzung gekommen, sodass er am 17. November 2025 erneut Strafanzeige erstattet habe (Urk. 7 S. 4 f.). Er ersucht, die Vorbringen zu den neuen Persönlichkeitsverletzungen als Noven zu berücksichtigen (Urk. 7 S. 3 sowie S. 7 f.). Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass Noven im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind und diese daher nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 2.2). Zudem macht er auch nicht geltend, dass der vorinstanzliche Entscheid zum Vorbringen der Noven Anlass gegeben habe, sondern der Grund für die Noveneingabe sei eine neu ergangene Persönlichkeitsverletzung (vgl. Urk. 7 S. 7 f.). Sodann sind Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie das Nichteintreten auf die vom Kläger beantragten strafrechtlichen Zwangsmassnahmen. Die entscheidende Kammer ist somit nicht zuständig, erstmals über die vom Kläger neu zur Anzeige gebrachte Persönlichkeitsverletzung und den ihm gemäss seiner Darlegung entstandenen Schaden zu entscheiden. Insofern es in der Eingabe vom 17. November 2025 um die Beurteilung der (angeblich) neu eingetretenen Persönlichkeitsverletzung und den Erlass entsprechender zivilrechtlicher Massnahmen bzw. Vollstreckungsmassnahmen geht, ist die Kammer entsprechend nicht zuständig und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Auch die Ahndung von Verstössen gegen gerichtliche Anordnungen i.S.v. Art. 292 StGB fällt nicht in die Zuständigkeit der hiesigen Kammer. Sodann ist dem Kläger zuzustimmen, dass das Gericht nicht an die von ihm angesetzte Frist gebunden ist (Urk. 7 S. 7 f.).

- 6 - Mit Eingabe vom 18. November 2025 reicht der Kläger aktualisierte Unterlagen zur Begründung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach und ergänzt damit seine Beschwerde vom 7. November 2025 (Urk. 9). Da die Eingabe bzw. deren für den Fristenlauf relevante Poststempel vom 18. November 2025 datiert, die Beschwerdefrist aber am 17. November 2025 abgelaufen ist (Urk. 12 sowie Art. 321 Abs. 2 ZPO), ist die Eingabe verspätet. Mit der Eingabe wird die Beschwerde nachgebessert, was unzulässig ist. Die Ausführungen in der Eingabe vom 18. November 2025 sind daher nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2.1). 3. Die Vorinstanz erwog betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, der Kläger habe ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'200.– und keine nennenswerten Vermögenswerte deklariert. Gleichzeitig mache er einen Lebensunterhalt von Fr. 4'254.– pro Monat geltend. Wie er das angebliche Manko von Fr. 1'054.– pro Monat decke, erkläre er mit keinem Wort. Seine Ausführungen seien jedoch nicht nur in dieser Hinsicht unvollständig und mangelhaft. Er trete als Geschäftsführer der D._____ GmbH mit Sitz in E._____ auf und beziehe als solcher den angegebenen Nettolohn von Fr. 3'200.– pro Monat. Das Unternehmen werbe mit juristischer Expertise. Nach der Gründung der Gesellschaft sei der Kläger zunächst auch als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen gewesen. Vom 24. November 2022 bis zum 2. Mai 2024 habe ein gewisser F._____ als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung fungiert. Seither sei die D._____ OÜ mit Sitz in G._____, Estland, als Gesellschafterin eingetragen. Das estnische e-Business Register wiederum weise den Kläger als H._____ (Gesellschafter) der Muttergesellschaft aus. Diesen Umstand lasse der Kläger nicht nur in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unerwähnt; auch gegenüber dem Schweizer Fiskus deklariere er die Beteiligung an der immerhin bereits seit dem tt.mm.2023 eingetragenen estnischen I._____ nicht und reiche den Steuerbehörden stattdessen ein leeres Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ein. Die mutmasslichen Beteiligungsverhältnisse deckten sich allerdings mit einer Bemerkung des Klägers in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2025, wo er von digitalen Angriffen auf "meine Firma D._____ GmbH" spreche. Auch die Begründung der Schadenersatzforderung (Rechtsbegehren Ziffer 6 der Klage) mit einem angeblichen Umsatzverlust lasse sich nur damit erklären, dass der Kläger den Schaden "seiner Firma" mit einem

- 7 - Schaden bei sich selbst gleichsetze, denn als Lohnempfänger dürfte er kaum direkt von dem behaupteten Umsatzverlust betroffen gewesen sein. Ob der Kläger den Reflexschaden der Gesellschaft geltend machen könne, sei eine andere Frage und brauche an dieser Stelle (noch) nicht geklärt zu werden (Urk. 2 S. 2 f.). Grundsätzlich sei die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft auch im Verhältnis zum Alleingesellschafter zu beachten. Lasse sich hingegen, wie das in der Praxis vorkomme, eine Person zu einem tiefen Lohn bei ihrer von ihr wirtschaftlich beherrschten Gesellschaft anstellen, werde sie im familienrechtlichen Prozess behandelt, wie wenn sie es absichtlich unterlassen hätte, Einkommen zu erzielen (ZK- Bräm, Art. 163 ZGB N 78). Im Bereich der vom Effektivitätsgrundsatz beherrschten unentgeltlichen Rechtspflege habe dies zumindest dort zu gelten, wo einbehaltener Gewinn der Gesellschaft vor dem Hintergrund der gesetzlichen und statutarischen Vorgaben ohne Weiteres an den Gesellschafter ausgeschüttet werden könnte. Ganz abgesehen davon, dass die Alleinbeteiligung des Klägers an der estnischen Holdinggesellschaft D._____ OÜ einen nicht unwesentlichen Vermögenswert darstellen dürfte, welchen der Kläger dem Gericht verschwiegen habe, hätte er sich zumindest auch zur Angemessenheit des von seiner von ihm indirekt beherrschten Gesellschaft D._____ GmbH ausbezahlten Lohnes äussern müssen (Urk. 2 S. 2 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, unklar sei auch die Wohnsituation des Klägers. Den auf J._____ lautenden Mietvertrag bezeichne er als Untermietvertrag, mache aber den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltgemeinschaft geltend. Der geltend gemachte Mietzins von Fr. 1'890.– dürfte dem vollen Mietzins für die 2.5 Zimmer-Maisonettwohnung entsprechen (im Mai 2024 habe der Bruttomietzins noch Fr. 1'999.– betragen), wobei offen bleibe, wer die beiden Einstellplätze benutze und bezahle. Ob J._____ und der Kläger (A._____) dieselbe Person seien bzw. falls nicht, ob sie zusammen wohnten oder ob Letzterer als Untermieter des Ersteren alleine lebe, bleibe ebenfalls unklar. Von der Serafe AG habe der Kläger am 3. Juli 2024 verlangt, dass die Radio- und Fernsehabgabe unter "den Haushaltsmitgliedern" aufgeteilt werde. Die Haushaltabgabe, die der Kläger offenbar seit Jahren nicht bezahle, mache er zumindest im Umfang von Fr. 12.– in seinem Bedarf geltend. Wie er auf diesen (weniger als der Hälfte der Abgabe für Pri-

- 8 vathaushalte entsprechenden) Betrag komme, erhelle nicht. Vor dem Hintergrund all dieser Umstände hätte sich der Kläger zwingend näher zu seiner Wohnsituation äussern müssen, zumal das Zusammenleben in Haushaltgemeinschaft einen erheblichen Einfluss auf den Bedarf des Klägers hätte (Urk. 2 S. 4). Das Verschweigen der Beteiligungsverhältnisse sei als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu qualifizieren und führe bereits für sich zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Was die unklaren Wohnverhältnisse anbelange, so falle in Betracht, dass der Kläger mit seiner rechtlichen Expertise werbe und als prozesserfahren bezeichnet werden müsse. Das Gericht sei entsprechend nicht gehalten, eine Nachfrist anzusetzen, damit das mangelhafte Gesuch verbessert werden könne. Nachdem der Kläger seinen Obliegenheiten nicht genügend nachgekommen sei, sei das Gesuch auch mangels Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen. In Bezug auf die Klage gegen den Beklagten 1 komme hinzu, dass sich der einseitige Verzicht auf das Schlichtungsverfahren "aus prozessökonomischen Gründen" als unzulässig erweisen dürfte (vgl. Art. 199 Abs. 2 ZPO e contrario). Auch die Aussichtslosigkeit der gegen den Beklagten 1 gerichteten Rechtsbegehren habe daher zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu führen (Urk. 2 S. 4 f.). 4.1. Der Kläger rügt zunächst, soweit er sich in erkennbarer Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt, die Vorinstanz stütze die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege u.a. auf eine indirekte Beteiligung an einer estnischen OÜ sowie Internetangaben zu seiner Tätigkeit. Diese Gesichtspunkte seien erst im Entscheid tragend herangezogen worden – ohne vorgängige Anhörung, ohne Gewährung einer Nachfrist und ohne Hinweise, welche zusätzlichen Belege erwartet würden. Damit liege ein Überraschungsentscheid vor. Greife das Gericht auf externe Quellen (Register/Internet) zurück oder würdige ex officio ermittelte Elemente, sei den Parteien die kontradiktorische Auseinandersetzung zu ermöglichen. Sodann sei die finanzielle Aussagekraft des ausländischen Registereintrags nicht abgeklärt worden, weshalb eine Gehörsverletzung und eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliege. Nach der Rechtsprechung verletze es Art. 6 EMRK, wenn entscheidrelevante Stellungnahmen / Informationen nicht zugestellt bzw.

- 9 ohne Anhörung verwertet würden. Das gelte auch für neu beigezogene Dokumente oder Recherchen. Würden solche Register-/Internetangaben entscheidtragend verwendet, seien sie den Parteien zur Stellungnahme zu eröffnen und falls nötig, sei eine kurze Nachfrist zur Beibringung spezifizierter Belege zu gewähren. Andernfalls liege eine Verletzung von rechtlichem Gehör und Waffengleichheit vor (Urk. 1 S. 6 f. sowie S. 14). Im Verfahren nach Art. 117 ff. ZPO müsse die gesuchstellende Partei ihre finanzielle Lage belegen. Verlange das Gericht weitere Belege, habe es diese zu bezeichnen und eine kurze Nachfrist zu gewähren. Fehlten Beilagen oder seien Angaben unklar, sei grundsätzlich eine Verbesserungsfrist anzusetzen; der Verzicht hierauf komme nur ausnahmsweise in Betracht. Gerade bei Auslandsachverhalten (Irland/Estland) umfasse dies regelmässig beglaubigte Registerauszüge, Übersetzungen, aktuelle Lohnabrechnungen sowie Steuerunterlagen, Kontoauszüge, Nachweise zu Ausschüttungssperren oder Verlustvorträgen sowie Bestätigungen der Gesellschaft zu Dividendenausschüttungen und Cashflow. Die Verweigerung einer Nachfrist – erst recht mit dem Argument "Prozesserfahrung" – trage Züge übermässigen Formalismus und verfehle Zweck und Zugangsfunktion zur unentgeltlichen Rechtspflege. Eine kurze Verbesserungsfrist sei ihm zu Unrecht verweigert worden (Urk. 1 S. 6, S. 9, S. 14 f., S. 17). Ein Überraschungsentscheid liegt vor, wenn das Gericht seinen Entscheid auf eine Sachverhaltsfeststellung stützt oder mit einer Rechtsnorm begründet, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (SJZ 118/2022 S. 1077). Betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann bei anwaltlich vertretenen Parteien erwartet werden, dass sie sämtliche Unterlagen mit der Begründung des Antrags um unentgeltlichen Rechtspflege einreichen, sodass keine Nachfrist angesetzt werden muss (OGer ZH LZ230041 E.II.5.5). Die Argumentation des Klägers, es liege ein Überraschungsentscheid vor, geht fehl. So kann es bereits deshalb kein Überraschungsentscheid sein, weil die von der Vorinstanz erwogenen Tatsachen, er sei Gesellschafter der Muttergesellschaft (der estländischen ÖU), welche wiederum Gesellschafterin "sei-

- 10 ner Firma", der D._____ GmbH, sei, einerseits den Kläger selbst betreffen und ihm somit bekannt waren und andererseits die finanziellen Verhältnisse des Klägers beschlagen, die beim Entscheid über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein zentrales Thema sind. Sodann brachte er die Tatsache, dass er von der D._____ GmbH Lohn beziehe, selbst in den Prozess ein, indem er geltend machte, er verdiene dort monatlich ca. Fr. 3'200.–, und die Lohnabrechnungen Januar bis Mai 2025 sowie die Lohnausweise 2022 und 2023 derselben Firma einreichte (Urk. 6/4 S. 3 sowie Urk. 6/5/1-2). Der Kläger wusste daher oder musste jedenfalls – auch unter Berücksichtigung seines juristischen Hintergrunds [BLaw] und des Umstands, dass er sich selbst als "Jurist und Rechtsvertreter" bezeichnet (u.a. Urk. 7 S. 4) – damit rechnen, dass die Vorinstanz zur Beurteilung der Bedürftigkeit darauf abstützen und den Handelsregistereintrag seiner Firma beiziehen werde. Der Kläger führt denn auch nicht aus, welche Tatsachen ihm nicht bekannt gewesen seien oder mit der Berücksichtigung welcher Tatsachen er nicht gerechnet habe und auch nicht habe rechnen müssen. Dass die Vorinstanz ihm aufgrund von "Prozesserfahrung" keine Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen ansetzte, ist nicht zu beanstanden und mit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang. Auch wenn der Kläger nicht Inhaber eines Anwaltspatents ist, trägt er den Titel eines Bachelors of Law (Urk. 1 S. 20). Zudem wirbt er – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – auf der Website seiner Firma D._____ GmbH (https://…/) mit seiner rechtlichen Expertise. Auch bezeichnet er sich selbst wie soeben erwähnt als "Jurist und Rechtsvertreter". Entsprechend ist davon auszugehen, dass dem Kläger seine Mitwirkungsobliegenheit sowie die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bekannt waren bzw. sind. Etwas anderes bringt er auch nicht vor. Vielmehr zählt er in seiner Beschwerde detailliert auf, welche Unterlagen die Vorinstanz von ihm hätte verlangen müssen (beglaubigte Registerauszüge, Übersetzungen, aktuelle Lohnabrechnungen sowie Steuerunterlagen, Kontoauszüge, Nachweise zu Ausschüttungssperren oder Verlustvorträgen sowie Bestätigungen der Gesellschaft zu Dividendenausschüttungen und dem Cashflow), was darauf schliessen lässt, dass er Kenntnis davon hatte, welche Unterlagen er der Vorinstanz zur Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse vorlegen

- 11 musste. Das Vorliegen eines Überraschungsentscheids kann daher ebenso verneint werden wie die Pflicht der Vorinstanz zum Ansetzen einer Nachfrist. 4.2. Der Kläger macht weiter geltend, die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene neue Zivilprozessordnung statuiere in Art. 53 Abs. 3 ZPO ausdrücklich das unbedingte Replikrecht. Parteien dürften zu sämtlichen Eingaben Stellung nehmen und das Gericht setze hierfür eine Frist von mindestens 10 Tagen an. Das unterstreiche, dass auch neu aufgeworfene Aspekte (inkl. vom Gericht beigezogene Quellen) vorgängig in den Parteivortrag einzuspeisen seien (Urk. 1 S. 7 und S. 17). Der vom Kläger zitierte Art. 53 Abs. 3 ZPO ist vorliegend nicht einschlägig. Dieser besagt, dass die Parteien zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen dürfen, wozu ihnen das Gericht eine Frist von mindestens 10 Tagen ansetze. Art. 53 Abs. 3 ZPO bezweckt damit nicht den Schutz vor einem Überraschungsentscheid. Wie bereits ausgeführt, liegt jedoch ohnehin kein solcher vor. Dem Kläger hätte auch unter Berücksichtigung von Art. 53 Abs. 3 ZPO keine Frist zur Stellungnahme angesetzt werden müssen. 4.3. Sodann führt der Kläger aus, die Vorinstanz leite aus einer (angeblichen) wirtschaftlichen Beherrschung einer Gesellschaft ab, er könne höhere Löhne beziehen oder Gewinne ausschütten und sei daher nicht bedürftig. Diese spekulative Betrachtungsweise verkenne den Massstab für die unentgeltliche Rechtspflege. Massgebend sei die aktuelle, real verfügbare Leistungsfähigkeit, nicht hypothetische Ausschüttungen oder künftige Dispositionen. Nicht realisierbare oder wertmässig unklare Beteiligungen dürften die unentgeltliche Rechtspflege nicht ausschliessen. Die Bedürftigkeit bemesse sich nach den gegenwärtig verfügbaren Mitteln unter Berücksichtigung des Existenzminimums und zumutbarer Verwertung. Potentielle unsichere oder von Drittentscheidungen abhängige Zuflüsse (z.B.: Dividenden, Gehaltserhöhungen, Darlehensrückzahlungen) seien grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Beteiligung begründe für sich allein keine aktuelle Zahlungsfähigkeit. Erforderlich wären Feststellungen zur realen Verfügbarkeit (Stimmrechtsverhältnisse, Ausschüttungssperren, statutarische Voraussetzungen, Gläubigerschutzregeln etc.). Ohne diese Abklärungen bleibe die Annahme, er könne sich kurzfristig höhere Löhne oder Dividenden ausrichten, rein hypothetisch (Urk. 1 S. 7

- 12 f. sowie S. 18). Die Vorinstanz stelle somit auf hypothetische Ausschüttungen bzw. Gehaltserhöhungen ab, ohne die reale Verfügbarkeit festzustellen. Wesentliche Abklärungen zur Struktur, der Gewinnlage und Ausschüttungsbedingungen der OÜ fehlten vollständig (Urk. 1 S. 9). Im vorliegenden Fall fehle es an Feststellungen zur Liquidität und Verfügbarkeit. Die Schlussfolgerung, die Bedürftigkeit sei aufgrund eines Registereintrags zu verneinen, sei nicht tragfähig (Urk. 1 S. 15). Das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser wird allerdings durch eine der mittellosen Partei überbundene, umfassende Mitwirkungspflicht beschränkt. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirtschaftliche Situation offen zu legen und ihre Mittellosigkeit, die als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann, sowie die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren glaubhaft zu machen. Je komplexer die wirtschaftlichen Verhältnisse sind, umso höhere Anforderungen dürfen an eine klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus in alle möglichen Richtungen abzuklären und sämtliche Behauptungen von Amtes wegen zu überprüfen (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 3). Die Vorinstanz hat – entgegen der Ansicht des Klägers – die Bedürftigkeit nicht aufgrund der Beherrschung einer Gesellschaft verneint. Ebenso wenig hat sie auf hypothetische Ausschüttungen bzw. Gehaltserhöhungen abgestellt. Sie erwog vielmehr, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers seien unklar und könnten nicht beurteilt werden, da er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen sei (Urk. 2 S. 4 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, es sei sowohl seine Wohnsituation unklar, als auch wie der Kläger sein monatliches Manko von Fr. 1'054.– decke (Urk. 2 S. 2 und 4). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger in seiner Beschwerde nicht auseinander. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Kläger habe seine Beteiligung an der estländischen OÜ und damit auch an der D._____ GmbH verschwiegen. Auch aus dem Wertschriftenverzeichnis seiner Steuererklärung gehe diese nicht hervor (Urk. 2 S. 3). Entsprechend konnte die Vorinstanz gerade nicht feststellen, ob Dividenden bezahlt werden könnten, Darlehen bestehen oder wie sich die Stimmrechtsverhältnisse gestalten. Es hätte dem Kläger oblegen, seine finanziellen Verhältnisse dar- und damit auch seine Beteiligungsverhältnisse offen-

- 13 zulegen. Der Kläger stellt – wie bereits erwähnt – auch nicht in Abrede, gewusst zu haben, welche Unterlagen er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Glaubhaftmachung seiner finanziellen Situation hätte beibringen müssen. Vielmehr zählt er in der Beschwerde detailliert auf, was hierfür benötigt worden wäre und bestätigt damit die Erwägung der Vorinstanz, dass er "prozesserfahren" sei, weswegen ihm auch keine Nachfrist anzusetzen war. Insgesamt ist die Erwägung der Vorinstanz, dass der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei, nicht zu beanstanden. 4.4. Betreffend die von der Vorinstanz in Bezug auf den Beklagten 1 festgestellte Aussichtslosigkeit des Verfahrens mangels Schlichtungsverhandlung rügt der Kläger, die Klage stütze sich auf eine langjährige Serie rechtskräftig festgestellter Persönlichkeitsverletzungen durch den Beklagten 1 sowie auf die Mitverantwortung der Plattformbetreiberin. Bereits ergangene Urteile und Verbote dokumentierten die fortgesetzten Zuwiderhandlungen. Damit sei die Klage nicht aussichtslos. Veröffentlichungen über internationale Plattformen seien rechtlich und technisch komplex, weshalb bereits aus diesem Grund der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gerechtfertigt sei. Werde dieser verweigert, drohe eine Schlechterstellung gegenüber wirtschaftlich und organisatorisch starken Gegnern, wodurch das Gebot der Waffengleichheit verletzt werde. Die Vorinstanz dürfe die Nicht-Aussichtslosigkeit nicht mit dem Hinweis verneinen, es werde der Nachweis weiterer Veröffentlichungen wohl nicht gelingen. Die Klageanträge zielten auf Unterlassung / Beseitigung sowie accountbezogene Massnahmen und damit klassische, nicht aussichtslose Instrumente bei fortgesetzten Online-Verletzungen ab. Müsste gegen den Beklagten 1 ein Schlichtungsverfahren geführt werden und gegen die im Ausland domizilierte Beklagte 2 nicht, würde dies zu einer Doppelspurigkeit, erhöhtem Koordinationsaufwand und dem Risiko widersprüchlicher Zwischen- oder Endentscheide führen. Die Verfahrensleitung habe die Möglichkeit, eng zusammenhängende Ansprüche zu konzentrieren und in einem Verfahren zu behandeln. Der Beklagte 1 habe wiederholt gegen rechtskräftige Verbote verstossen, was gegen eine einvernehmliche Lösung im Rahmen der Schlichtung spreche. Ein weiterer Versuch würde den Rechtsschutz bloss verzögern. Betreffend die Beklagte 2 sei der

- 14 - Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren wegen ihres Sitzes im Ausland gesetzlich vorgesehen. Der vorinstanzliche Hinweis, der einseitige Verzicht auf eine Schlichtungsverhandlung sei unzulässig, überzeuge nicht. Gesetzliche Ausnahmen, Prozessökonomie und die dokumentierte Erfolgslosigkeit weiterer Schlichtungsversuche rechtfertigten die Direkteinreichung bei der Vorinstanz. Das Verfahren sei ohne eine erneute Schlichtung fortzuführen (Urk. 1 S. 10 ff.). Die Vorinstanz begründet die Aussichtslosigkeit des Verfahrens damit, dass mit Bezug auf den Beklagten 1 ein Schlichtungsverfahren hätte geführt werden müssen, was der Kläger unterlassen habe. Die Ausführungen des Klägers, dass sich der Beklagte 1 nicht an die bereits ergangenen Urteile halte, weswegen das eingeleitete Verfahren nicht aussichtslos sei, zielen somit an der Sache vorbei. Da die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht bereits aufgrund der verneinten Mittellosigkeit bzw. der verletzten Mitwirkungspflicht abgewiesen hatte, ist auf die Ausführungen zur Aussichtslosigkeit nicht mehr einzugehen, zumal die Voraussetzungen nach Art. 117 ZPO kumulativ erfüllt sein müssen. Infolgedessen kann offenbleiben, ob der Kläger im Rahmen einer Klagenhäufung gegen den Beklagten 1 tatsächlich auf ein Schlichtungsverfahren verzichten konnte, zumal ein solches Verfahren gegen die Beklagte 2 aufgrund ihres Sitzes im Ausland von Gesetzes wegen entfällt (Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO). 4.5. Abschliessend rügt der Kläger, die Vorinstanz hätte auf die von ihm beantragten Schutzmassnahmen eintreten müssen, da es sich um zivilrechtliche Ansprüche zum Persönlichkeitsschutz handle. Hierüber habe das Zivilgericht zu entscheiden. Das vollständige Nichteintreten verletze den Anspruch auf Beurteilung (Urk. 1 S. 15 f. sowie S. 18). Diesbezüglich ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im Dispositiv zwar festhielt, auf den Antrag des Klägers auf Anordnung von Zwangsmassnahmen werde nicht eingetreten (Urk. 2 S. 6 Dispositivziffer 3). Liest man das Dispositiv jedoch zusammen mit der Begründung des Beschlusses (Urk. 2 S. 5), so geht daraus hervor, dass die Vorinstanz einzig auf die beantragten strafrechtlichen Massnahmen (Hausdurchsuchung bei B._____, Beschlagnahme sämtlicher elektronischer Geräte, Anordnung einer strafprozessualen Untersuchungshaft oder Ersatzmass-

- 15 nahmen; Urk. 6/8 S. 4) nicht eingetreten ist. Die beantragten zivilrechtlichen Massnahmen, nämlich das beantragte Verfügungsverbot und die Publikationssperre betreffend alle digitalen Veröffentlichungen gegen seine Person oder seine Firma nach Art. 28b Abs. 2 ZGB sowie die Sicherstellung der Löschung der (gemäss dem Kläger) verleumderischen Google-Rezensionen und YouTube-Beiträge sind gerade Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Hierüber hat die Vorinstanz noch nicht entschieden. Das Verfahren ist in der Hauptsache vor Vorinstanz noch hängig. 4.6. In der Eingabe vom 17. November 2025 macht der Kläger neben den Ausführungen zur neuerlichen Persönlichkeitsverletzung auch geltend, hätte die Vorinstanz auf die dringenden Begehren zum effektiven Schutz der Persönlichkeit rechtzeitig, konsequent und mit der gebotenen Schärfe reagiert, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu den jüngsten, erneuten Angriffen auf seine Persönlichkeit gekommen (Urk. 7 S. 4 f.). Sollte der Kläger damit eine Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben wollen, ist festzuhalten, dass eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung weder aus den Akten noch aus den pauschalen Vorbringen des Klägers ersichtlich ist. Ebenso wenig geht daraus hervor, dass die Vorinstanz längere Zeit untätig geblieben wäre. Gestützt auf die Ausführungen des Klägers, dass der Beklagte seit Jahren die vom Gericht angeordneten Verbote / Unterlassungsgebote missachte, ist es zudem nicht wahrscheinlich, dass ein weiteres Verbot ihn vor allfälligen neuen Persönlichkeitsverletzungen geschützt hätte. Sodann handelt es sich bei der Leistung eines Prozesskostenvorschusses um eine Prozessvoraussetzung, sodass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, vor dessen Eingang die Klage zu beurteilen. 4.7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend sind auch von der entscheidenden Kammer keine weiteren Zwangs- oder Sicherheitsmassnahmen – wie vom Kläger beantragt (Urk. 7 S. 8) – zu erlassen. 5.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahren gilt (BGE 137 III 470 E. 6). Die zweitinstanzliche Entscheid-

- 16 gebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, den Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5.2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ob die Ausführungen des Klägers in der (verspäteten) Eingabe vom 18. November 2025, er ersuche das Obergericht, seine Bedürftigkeit gestützt auf die nunmehr aktualisierte und substantiierte Grundlage neu zu beurteilen (Urk. 9 S. 4), (auch) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren darstellen, kann offenbleiben. Die Beschwerde war, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unabhängig von seiner finanziellen Situation ohnehin nicht gewährt werden kann. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und den Beklagten 1, an den Beklagten 1 unter Beilage der Kopien von Urk. 1-4/8, Urk. 7-8/4 sowie 9-10/7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 17 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm

RB250031 — Zürich Obergericht Zivilkammern 09.01.2026 RB250031 — Swissrulings