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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.11.2025 RB250025

18. November 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·298 Wörter·~1 min·6

Zusammenfassung

Aufhebung des Miteigentums (Kostenfolge)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250025-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 18. November 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt X._____, betreffend Aufhebung des Miteigentums (Kostenfolge) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 17. Juli 2025 (CG250009-M)

- 2 - Nach Einsicht in das Schreiben der Klägerin vom 3. November 2025, mit dem sie ihre Beschwerde zurückzieht (Urk. 13), in der Erwägung, dass das Verfahren gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist, dass umständehalber auf die Festsetzung einer Entscheidgebühr zu verzichten ist, dass der Klägerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 7, Urk. 10, Urk. 11/3a-g, Urk. 13 und Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 3 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: io

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