Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 30. Juni 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Forderung / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. Februar 2025; Proz. CG240029
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 12. November 2024 und Klagebewilligung vom 10. Juli 2024 liess der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Bülach eine Forderungsklage in Höhe von Fr. 350'000.– zzgl. Zins gegen die B._____ AG (fortan Beklagte) erheben (act. 6/1-2). Er stellte zudem den prozessualen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 6/2 S. 2). Dieses Gesuch wurde mit Eingabe vom 18. November 2024 begründet (act. 6/5 und Beilagen act. 6/6/1-11) und war auf die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie auf die Befreiung von Gerichtskosten beschränkt, da die Anwaltskosten von einem Prozessfinanzierer übernommen würden (vgl. act. 6/5 S. 4). Nach erfolgtem Schriftenwechsel zu diesem prozessualen Antrag (vgl. act. 6/15 = act. 5 S. 2) wurde das Gesuch mit Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) vom 24. Februar 2025 abgewiesen (act. 5 Dispositiv-Ziff. 1) und es wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 17'800.– angesetzt (act. 5 Dispositiv- Ziff. 2). 2. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2025 (act. 2 und Beilagen act. 4/1-3) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz erheben (zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/16) und die folgenden Anträge stellen: "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Bülach, Il. Abteilung, vom 24. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. CG240029-C) aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach gegen die B._____ AG, Geschäfts-Nr. CG240029-C, die unentgeltliche Rechtspflege in diesem Sinne zu gewähren, dass er von der Bezahlung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 lit. a und lit. b ZPO) und den Gerichtskosten (Art. 118 lit. b ZPO) befreit wird. 2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Bülach, Il. Abteilung, vom 24. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. CG240029-C) vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Bülach, Il. Abteilung, zurückzuweisen."
- 3 - Prozessualer Antrag: "Es sei dieses Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das Bezirksgericht Bülach, Il. Abteilung, über das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. März 2025 entschieden hat." 3. Zeitgleich mit der Beschwerdeerhebung liess der Beschwerdeführer am 10. März 2025 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung sowie um Bewilligung von Ratenzahlungen stellen (act. 6/18). Die Vorinstanz wies beide Gesuche mit Verfügung vom 12. März 2025 ab und erstreckte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Beschluss vom 24. Februar 2025 um zehn Tage (act. 6/20). Mit Eingabe vom 21. März 2025 informierte der Beschwerdeführer die Kammer über diesen Entscheid mit dem Hinweis, dass sein prozessualer Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens damit hinfällig sei (act. 7 und Beilage act. 8). Das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ist folglich als gegenstandslos abzuschreiben. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-22). Im Nachgang übermittelte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 24. März 2025, mit welcher festgestellt wurde, dass die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsmittelverfahrens nicht ablaufe. 5. Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen der gesuchstellenden Partei und dem Staat. Der Beklagten des Hauptsachenprozesses kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 m.w.H.; OGer ZH RB200017 vom 29. September 2020, E. I.3.3), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Der Beklagten ist zusammen mit diesem Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) sowie der Eingabe vom 21. März 2025 (act. 7) zuzustellen.
- 4 - II. 1. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz zur Mittellosigkeit im Kern geltend, er sei Verwaltungsratspräsident der C._____ AG, welche während Corona Testcentren betrieben habe. Seit dem 12. April 2022 sei ihm von der C._____ AG kein Lohn mehr ausbezahlt worden. Er verfüge über keinerlei Einkommen (act. 6/5 S. 4). Sein monatlicher Notbedarf, bestehend aus dem Grundbetrag zzgl. Zuschlag und der Krankenkassenprämie, betrage Fr. 1'836.05. Um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, sei er auf die Unterstützung seines Umfeldes angewiesen. Er lebe derzeit kostenlos bei seiner Freundin und habe von der D._____ AG ein Darlehen erhalten (act. 6/5 S. 5 f.). Seine Beteiligung an der C._____ AG sei gegenwertig wertlos und seine Schulden, u.a. gegenüber der C._____ AG, betrügen mehrere hunderttausend Franken (act. 6/5 S. 6 f.). Die im Verfahren anfallenden Anwaltskosten würden von einem Prozessfinanzierer getilgt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO beschränkt sei (act. 6/5 S. 4). 2.1 Die Vorinstanz kam gestützt auf verschiedene Argumente zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seiner Substantiierungs- und Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und seine Mittellosigkeit sei insgesamt nicht ausgewiesen (vgl. act. 5 S. 9-12). 2.2.1 Zum Einkommen erwog die Vorinstanz, gemäss Handelsregisterauszug des Kantons E._____ sei der Beschwerdeführer Präsident des Verwaltungsrats der C._____ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien. Vor diesem Hintergrund erweise sich die von ihm selbst mitunterzeichnete und undatierte Bestätigung der C._____ AG, wonach er die letzte Lohnzahlung am 12. April 2022 erhalten habe, als reine Parteibehauptung. Es entspreche den allgemeinen geschäftsführerischen Grundsätzen, dass man als Organ die Unternehmung nicht in eigener Sache vertreten könne. Die Bestätigung hätte denn auch an seiner Stelle ohne Weiteres ein anderes Verwaltungsratsmitglied unterzeichnen können. Sodann könne mangels Datierung des Schreibens auch nicht gesagt werden, bis wann dem Beschwerdeführer seit dem 12. April 2022 kein Lohn mehr ausgezahlt worden sein soll. Auch unter diesem Aspekt vermöge die Bestätigung nicht zu belegen, dass
- 5 der Beschwerdeführer bei Gesuchseinreichung über keinen Lohn mehr verfügt habe. Schliesslich schweige sich die Bestätigung zu weiteren geldwerten Vorteilen, welche dem Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident und Aktionär zukommen könnten, wie Verwaltungsratshonorare, Dividenden und dergleichen, gänzlich aus. Das eingereichte und nicht unterzeichnete Blatt der Bilanz 2023 der C._____ AG sei bis auf den ausgewiesenen Verlust von Fr. 2'307'997.35 geschwärzt (act. 5 S. 6 f.). 2.2.2 Dass das dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 12. Juni bis 12. November 2024 von der D._____ AG ausbezahlte Darlehen in der Höhe von total Fr. 60'000.–, mithin Fr. 12'000.– pro Monat, zum Zweck der Bestreitung seines Lebensunterhalts gewährt worden sei, sei nicht glaubhaft, wenn man bedenke, dass er eigenen Angaben zufolge nicht Fr. 12'000.– monatlich zum Leben brauche. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Kontoauszug der Raiffeisenbank für die Periode 10. Juni bis 12. November 2024 weise denn auch keine Lebenshaltungskosten in der Höhe von Fr. 12'000.– pro Monat aus. Ebenfalls nicht glaubhaft sei, dass es sich beim Raiffeisenkonto um das einzige Konto des Beschwerdeführers, oder wie er es selbst bezeichne, das einzige "Privatkonto" handle. Auf dem Kontoauszug seien keine Belastungen zugunsten der Krankenkasse ersichtlich und auch sonst fänden sich nur spärlich Belastungen zugunsten alltäglicher Ausgaben der Lebenshaltung. Die Belastungen bestünden primär aus Barbezügen, TWINT-Überweisungen an natürliche Personen und online Einkäufen auf F._____.CH. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass er selbst über kein Einkommen verfüge und entsprechend auf die Unterstützung Dritter angewiesen sei, müsse er sich entgegenhalten lassen, dass er gleichzeitig behaupte, die von der D._____ AG als Darlehen erhaltenen Zahlungen von durchschnittlich Fr. 12'000.– pro Monat seien für seine Lebenshaltungskosten gedacht. Würde dies zutreffen und würde es sich beim Raiffeisenkonto tatsächlich um das einzige Konto des Beschwerdeführers handeln, müssten vermehrt Belastungen für Krankenkassenprämien, Lebensmittel, Mobiltelefonrechnungen, Internet, etc. ersichtlich sein (act. 5 S. 7 f. und 10).
- 6 - 2.2.3 Gemäss Steuererklärung 2021 habe der Beschwerdeführer eine Beteiligung an der C._____ AG mit Fr. 50'000.– und als Privatschulden Kontokorrent C._____ AG in Höhe von Fr. 897'110.– deklariert. Mangels Deklaration eines Privatkontos müsse der Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2021 in der Höhe von Fr. 133'733.– von der C._____ AG über das Kontokorrentkonto an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden sein. Ob er noch heute über das Kontokorrentkonto bei der C._____ AG verfüge, wie hoch dessen Saldo sei und welche Transaktionen über dieses Konto stattfänden, sei nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe mit Verweis auf die Steuererklärung 2021 einzig lapidar geltend gemacht, gegenüber der C._____ AG Schulden in der Höhe von Fr. 900'000.– zu haben. Im Rahmen der ihn treffenden Pflicht zur vollständigen Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse, habe von ihm erwartet werden können, dass er einen mehrmonatigen Kontoauszug seines Kontokorrentkontos bei der C._____ AG einreiche. Insbesondere, da nicht ersichtlich sei, dass berechtigte Interessen der C._____ AG einer Edition entgegenstehen könnten, handle es sich doch nach Angaben des Beschwerdeführers um eine rein private Schuld. Für das Jahr 2022 habe der Beschwerdeführer offensichtlich keine Steuererklärung eingereicht. Zur Steuererklärung 2023 schweige er sich aus (act. 5 S. 8 f.). 2.3 Das für die Beurteilung der Vermögenslage zentrale Dokument, die Steuererklärung 2023, habe der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Dies hätte vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jedoch ohne weiteres verlangt werden können. Bis zur Anhebung der Klage am 12. November 2024 hätte er die Steuererklärung 2023 ohnehin dem Steueramt einreichen müssen. Soweit er diese bis dahin noch nicht ausgefüllt habe, hätte von ihm erwartet werden können, dass er dies im Hinblick auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege tue (act. 5 S. 9 f.). 2.4 Zur behaupteten teilweisen Prozessfinanzierung erwog die Vorinstanz, im Rahmen der Pflicht zur Auskunftserteilung über Vermögen und Einkünfte sei auch der vertragliche Anspruch gegenüber einem Prozessfinanzierer zu deklarieren. Zwar habe der Beschwerdeführer das Vorliegen einer teilweisen Prozessfinanzierung gegenüber dem Gericht offengelegt. Unklar sei allerdings, inwiefern
- 7 der Prozess finanziert werde, da ein allfälliger Prozessfinanzierungsvertrag dem Gericht nicht vorliege. Auch erscheine ungewöhnlich, dass nur die Anwaltskosten finanziert würden, zumal von Anfang an klar sei, dass im Rahmen eines Prozesses mit einem Streitwert von Fr. 350'000.– auch beachtliche Gerichtskosten anfallen würden. Dem Beschwerdeführer sei die subsidiär zur Verfügung stehende unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren, wenn offensichtlich eine Prozessfinanzierung im Raum stehe. Eine Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege würde unter den gegebenen Umständen heissen, dass ein Prozess auf Staatskosten geführt werde, obschon grundsätzlich eine anderweitige Finanzierung des Prozesses vorhanden sei (act. 5 S. 10 f.). 2.5 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht hinreichend dargelegt. Die eingereichten Belege seien unvollständig, unglaubhaft oder vom Beweiswert nicht über eine reine Parteibehauptung hinausgehend. Es fehlten die massgebliche Steuererklärung 2023 und Belege zum Kontokorrentkonto bei der C._____ AG (act. 5 S. 9 f.). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe um die Substantiierungs- und Mitwirkungspflicht wissen müssen, weshalb ihm auch keine Nachfrist anzusetzen sei. Insgesamt sei die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei (act. 5 S. 12). 3. Nach Art. 121 ZPO können Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, 3. A. 2025, Art. 326 N 3). 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz willkürliche Beweiswürdigung und damit offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Ver-
- 8 letzung von Art. 117 und Art. 119 Abs. 2 ZPO vor (act. 2 S. 8 ff.). Er habe nachgewiesen, dass er über kein Einkommen verfüge und seinen Lebensunterhalt durch Darlehen bestreite. Die dargelegte Einkommenssituation sei durch die Bestätigung der C._____ AG belegt, welche vom Beschwerdeführer und vom nicht involvierten G._____, beide kollektivzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte, unterzeichnet sei. Es bestünden keine Hinweise, welche die Vorinstanz berechtigen würden, ihnen vorzuwerfen, inhaltlich falsche Tatsachen beurkundet zu haben, was im Vorwurf einer Falschbeurkundung von strafrechtlicher Tragweite münden würde (act. 2 S. 7). Dass die Vorinstanz dieser Bestätigung ohne sachlichen Grund jeglichen Beweiswert abspreche, sei willkürlich (act. 2 S. 6 und 8). Sodann sei er gesetzlich einzig verpflichtet darzulegen, welches Einkommen er erziele und nicht, welches Einkommen er nicht erziele. Theoretisch mögliche, aber nicht erfolgte Einkünfte müssten nicht dargelegt werden, da sonst jede erdenkliche anderweitige hypothetische, irdisch denkbare Einkommensquelle zu erwähnen und zu negieren sei. Die Bestätigung der C._____ AG habe er daher gar nicht einreichen müssen. Wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dies aber schon tue, habe die Vorinstanz davon ausgehen können, dass die Bestätigung den Sachverhalt im Gesuchszeitpunkt korrekt wiedergebe, mithin dass dem Beschwerdeführer seit dem 12. April 2022 bis zur Gesuchseinreichung kein Lohn ausbezahlt worden sei. Die beigebrachte Bestätigung habe sich selbstredend nicht zu hypothetisch möglichen, aber nicht erfolgten Ausschüttungen äussern müssen (act. 2 S. 10 f.). 4.2 Die finanzielle Situation der C._____ AG habe für das Gesuch des Beschwerdeführers keine Relevanz (act. 2 S. 12). In Bezug auf das Kontokorrent der C._____ AG stelle die Vorinstanz Annahmen auf, mit welchen es die Darlegung des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen ohne Grund und Hinweis in Zweifel ziehe. Beim Kontokorrent handle es sich um eine Schuld gegenüber der Gesellschaft. Inwiefern diese dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenstehen könne, sei nicht nachvollziehbar (act. 2 S. 13). 4.3 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht glaubhaft sei, dass das Darlehen zur Finanzierung von Lebenshaltungskosten gewährt worden sei, sei
- 9 willkürlich. So seien aus dem eingereichten Kontoauszug des Beschwerdeführers 99 Bargeldbezüge in Höhe von ca. Fr. 20'000.–, 39 Einkäufe im Volg, 10 Einkäufe in der Migros, 16 Coop-Einkäufe und div. weitere ersichtlich (act. 2 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer habe auch dargelegt, dass er für die Lebenshaltungskosten auf sein Umfeld angewiesen sei, weshalb nicht sämtliche Lebenshaltungskosten aus dem Auszug des einzigen Kontos ersichtlich seien. Ersichtlich seien jedoch Bargeldbezüge, aus welchen Lebenshaltungskosten bezahlt werden könnten, wie es viele Schweizer täten. Aus dem Umstand, dass nicht sämtliche Lebenshaltungskosten aus dem Kontoauszug ersichtlich seien, auf den Bestand weiterer Konti zu schliessen, sei ebenfalls willkürlich. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, weitere Kontoauszüge einzureichen, da er über keine weiteren auf seinen Namen lautende Konti verfüge (act. 2 S. 11 f.). 4.4 Da er die Steuererklärung 2023 bei der Steuerbehörde nicht eingereicht und auch noch keine Ermessensveranlagung erhalten habe, habe er auch keine Unterlagen hiezu einreichen können (act. 2 S. 13). 5. Die Vorinstanz stellte die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die entsprechenden Verfahrensgrundsätze korrekt dar (act. 5 S. 4 f.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. Ergänzend zur Mitwirkungspflicht ist anzufügen, dass an die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation der gesuchstellenden Partei umso höhere Anforderungen gestellt werden dürfen, je komplexer die Verhältnisse sind. Soweit das Gesuch inhaltlich ungenügend erscheint, gebietet der (beschränkte) Untersuchungsgrundsatz, die unbeholfene Partei zur Ergänzung der fehlenden Angaben und Belege aufzufordern. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO jedoch nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Belege haben über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn die anwaltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann ihr Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. BGer 5A_191/2023 vom 19. April 2023, E. 3.1).
- 10 - 6.1.1 Gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO ist der Beweis im summarischen Verfahren durch Urkunden zu erbringen, worunter gemäss Art. 177 ZPO jedes zum Beweis von rechterheblichen Tatsachen geeignete Dokument zu verstehen ist. Die undatierte Bestätigung der C._____ AG (act. 6/1), wonach dem Beschwerdeführer seit dem 12. April 2022 kein Lohn mehr ausbezahlt worden sei, stellt eine Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO dar und ist damit grundsätzlich als Beweismittel zu qualifizieren. Welche Beweiskraft ihr beizumessen ist, ergibt sich hingegen aufgrund der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Art. 157 ZPO). Entgegen dem Beschwerdeführer ist die anwaltliche Vertretung kein entscheidendes Kriterium für die Beweiskraft des eingereichten Dokuments. Die isolierte Betrachtung von Beweisen genügt ohnehin nicht. Vielmehr sind sämtliche Beweise und das Verhalten im Zusammenspiel zu würdigen. Die Würdigung ist nicht schon deshalb falsch, weil auch andere tatsächliche Feststellungen hätten getroffen werden können (BSK ZPO-Guyan, 4. A. 2025, N 3 zu Art. 157 ZPO). Gesamthaft betrachtet muss die Beweiswürdigung sachlich vertretbar, d.h. plausibel und nachvollziehbar sein (ZK ZPO I-Hasenböhler/Yanez, 4. A. 2025, N 7 zu Art. 157 ZPO). Im Beschwerdeverfahren prüft die Rechtsmittelinstanz die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (Art. 320 lit. b ZPO). Das bedeutet eine Willkürprüfung bezüglich des Ergebnisses der Beweiswürdigung (Vischer/Leu, DIKE-Komm ZPO, 3. A. 2025, N 97 zu Art. 157 ZPO). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in Bezug auf die undatierte Bestätigung der C._____ AG entgegen seiner Behauptung keine Falschbeurkundung vorgeworfen, sondern das Dokument in der vorliegenden Konstellation als reine Parteibehauptung qualifiziert. Einerseits wegen der Mitunterzeichnung des Beschwerdeführers in eigener Sache, obschon weiter vorhandene einzel- oder kollektivzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte hätten mitwirken können, und anderseits wegen mangelnder Aussagekraft zufolge fehlender Datierung des Dokuments und damit keineswegs ohne sachlichen Grund, wie der Beschwerdeführer behauptet. Seine Willkürrüge ist unbegründet. 6.1.2 Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite seiner umfassenden Mitwirkungsobliegenheit. So machte er geltend, seit über zwei Jahren (vor Klage-
- 11 einreichung) ohne Salär für die C._____ AG zu arbeiten, reichte aber die letzte Steuererklärung, welche die diesbezügliche Bestätigung der C._____ AG in eigener Sache stützen könnte, nicht ein (vgl. dazu nachstehend Erw. II.6.3). Der Beschwerdeführer ist Präsident des Verwaltungsrats und finanziell an der C._____ AG beteiligt. Dass Mitglieder des Verwaltungsrates mittels Verwaltungshonoraren entschädigt werden, ist die Regel und entgegen dem Beschwerdeführer keineswegs eine rein hypothetische Einkommensquelle. In seiner Funktion hätte er hinsichtlich seiner finanziellen Situation besonders klare und transparente Verhältnisse schaffen müssen. Dies erfolgte nicht. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma in der vorliegenden Konstellation von Relevanz sind, ergibt sich auch aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Steuererklärung 2021, wonach er an mehreren Unternehmen beteiligt sei und die Unterlagen der C._____ AG nach deren Erstellung nachgereicht würden (vgl. act. 6/6/8 S. 3). Die Bilanz der C._____ AG per 31. Dezember 2023 wurde vor Vorinstanz bis auf den Bilanzverlust geschwärzt eingereicht (act. 6/6/6), ohne darzutun, weshalb eine Offenlegung den Firmeninteressen entgegenstehen würde. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2021 eine Schuld bei der C._____ AG in Höhe von Fr. 897'110.– als "Kontokorrent C._____ AG" (act. 6/6/8 S. 6 und 12) und kein Bankkonto deklariert hat, weshalb mit der Vorinstanz durchaus plausibel erscheint, dass die Salärzahlungen an den Beschwerdeführer im Jahr 2021 in Höhe von knapp Fr. 140'633.– (act. 6/6/8 S. 11) über dieses Kontokorrent, über welches aktuell nichts bekannt ist, verbucht wurden. Der Beschwerdeführer hält dem nichts entgegen, was eine andere Beurteilung nahe legen würde. 6.2 Dass das dem Beschwerdeführer von der D._____ AG in der Zeit zwischen dem 12. Juni und 12. November 2024 gewährte Darlehen in Höhe von total Fr. 60'000.– (vgl. act. 6/6/4) zur Bestreitung seines Lebensunterhalts diene, qualifizierte die Vorinstanz unter Hinweis auf seinen geringen Bedarf und den eingereichten Bankkontoauszug für dieselbe Periode (vgl. act. 6/6/5) als nicht glaubhaft, welche Feststellung der Beschwerdeführer als willkürlich rügt, seien doch aus dem Kontoauszug 99 Bargeldbezüge und mehrere Dutzend Einkäufe in Le-
- 12 bensmittelgeschäften ersichtlich (vgl. Erw. II.4.3). Unbestritten geblieben ist, dass er für die Lebenshaltungskosten monatlich keine Fr. 12'000.– benötigt, wohnt er doch eigenen Angaben zufolge bei seiner Freundin und machte einen Notbedarf von Fr. 1'800.– monatlich geltend (vgl. Erw. II.1). Unbestritten ist weiter, dass sich entsprechende Ausgaben dem eingereichten Kontoauszug der Raiffeisenbank für den Zeitraum 10. Juni bis 12. November 2024 nicht entnehmen lassen. Daran ändern auch die in der Beschwerde erwähnten zahlreichen Bargeldbezüge nichts. Durchaus lassen sich Rechnungen und Einkäufe auch mit Bargeld bezahlen bzw. tätigen. Bei den ausgewiesenen Bancomatbezügen handelt es sich jedoch hauptsächlich um Bezüge in Tansania im Monat September 2024 und zwar um über 80 Bezüge im Umfang von ca. Fr. 17'000.– (vgl. act. 6/6/5 S. 12-18). Zu den Umständen der Darlehensgewährung durch eine Aktiengesellschaft schweigt sich der Beschwerdeführer aus. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist der Vorinstanz beizupflichten, dass er die behauptete Zweckbestimmung des Darlehens nicht glaubhaft machen konnte und auch durch den eingereichten Kontoauszug nicht zu objektivieren vermochte. Die Willkürrüge erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. Zu erwähnen ist sodann, dass die Tranchen-Auszahlung des Darlehens begonnen hat, nachdem der Beschwerdeführer bereits das Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt im Juni 2024 gestellt hatte (vgl. act. 6/1 und act. 6/6/4) und er den Grossteil des Darlehens bzw. Fr. 50'000.– nach Ausstellung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes vom 10. Juli 2024 erhalten hat (act. 6/6/5), ab welchem Zeitpunkt ihm bekannt sein musste, dass er den behaupteten Anspruch auf dem Klageweg wird geltend machen müssen. 6.3 Der Beschwerdeführer reichte vor Vorinstanz keine aktuelle Steuererklärung mit Wertschriftenverzeichnis ein, welche über Einkommen und Wertschriften umfassend Auskunft geben könnte und machte erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend, er habe die Steuererklärung 2023 nicht ausgefüllt und auch keinen Einschätzungsentscheid erhalten (act. 2 S. 13). Entsprechende Mahnungen mit Androhung der Einschätzung, welche gerichtsnotorisch vor einer Einschätzung ergehen, hätte er vor Vorinstanz einreichen können und müssen. Es drängt
- 13 sich sodann die Frage auf, weshalb sich der Beschwerdeführer ohne plausible Begründung für das Jahr 2023 einschätzen lassen will, wohlwissend, dass die Steuerbehörde mindestens auf sein letztbekanntes Jahreseinkommen von ca. Fr. 140'000.– abstellen (vgl. act. 6/6/8 S. 8 und act. 6/6/11) sowie entsprechende Steuerforderungen stellen werde, wo er doch überhaupt kein Einkommen haben will und diesfalls auch keine Einkommenssteuern anfallen würden. Dass ihm im Hinblick auf das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege das Einreichen einer aktuellen Steuererklärung mit Wertschriftenverzeichnis möglich und zumutbar war, blieb unbestritten. 6.4 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die für die Beurteilung seiner Mittellosigkeit wesentliche Steuererklärung 2023 einzureichen, zu welcher er sich vor Vorinstanz auch mit keinem Wort geäussert hat. Seine im Rechtsmittelverfahren erstmals vorgebrachte Behauptung, er lasse sich wie bereits im Vorjahr einschätzen, ist angesichts des für das Jahr 2023 geltend gemachten fehlenden Einkommens wenig plausibel und überdies verspätet. Widersprüchlich und nicht überzeugend ist sodann der behauptete Zweck des erhaltenen Darlehens, zumal sich der Beschwerdeführer zu den Modalitäten der Darlehensgewährung durch eine Aktiengesellschaft nicht äusserte und unbestritten (geblieben) ist, dass sich seine Lebenshaltungskosten nicht auf Fr. 12'000.– pro Monat belaufen. Der eingereichte Kontoauszug ist sodann wenig aussagekräftig. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist und seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Die Frage des Umfangs der Prozessfinanzierung braucht somit nicht beurteilt zu werden. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege allenfalls in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt worden sei – Zession der eingeklagten Forderung der H._____ AG gegenüber der Beklagten an den Beschwerdeführer als einzigen Gesellschafter der H._____ AG kurz vor deren Konkurseröffnung –, sowie das Kriterium der fehlenden Aussichts-
- 14 losigkeit wurden offen gelassen (act. 5 S. 12 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers dazu (act. 2 S. 15 ff.) braucht beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens nicht eingegangen zu werden. 8. Wird das abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angefochten, geht die Kammer in ständiger Praxis von einem sinngemäss eventualiter gestellten Gesuch um Fristerstreckung zur Leistung des auferlegten Kostenvorschusses aus. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. März 2025 festgehalten hat, kann die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses vor dem Entscheid über die Beschwerde daher nicht (säumniswirksam) ablaufen. Die Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer daher nach Erhalt des vorliegenden Entscheids die Erstfrist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben. III. 1. Für das Beschwerdeverfahren verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 18). 2. Das Beschwerdeverfahren ist im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren (Art. 119 Abs. 6 ZPO) nicht kostenlos (BGE 137 III 470, E. 6.5, OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016, E. 4). Ausgehend vom Streitwert der Hauptsache von Fr. 350'000.– sowie unter Berücksichtigung des erhöhten Zeitaufwands des Gerichts ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Beklagten nicht, weil sie im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht unmittelbar betroffene Gegenpartei ist und ihr zudem auch keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
- 15 - Es wird beschlossen: 1. Das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Er wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 7 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 350'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: