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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.01.2025 RB240021

21. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,780 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Herausgabe

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 21. Januar 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Herausgabe Beschwerde gegen eine Verfügung und Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 3. Juni 2024 (CG230010)

- 2 - Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin: (act. 6/2 S. 2) "1. Es sei der Beklagte unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verurteilen, der Klägerin den Personenwagen Mercedes-Benz V250 4m, Fahrzeug- Nr. WDF 1, Kategorie Limousine, Farbe schwarz-met., Kennzeichen ZH 2 sofort zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten der Klägerin die im Zusammenhang mit dem Personenwagen Mercedes-Benz V250 4m, Fahrzeug-Nr. WDF 1, Kategorie Limousine, Farbe schwarz-met., Kennzeichen ZH 2, bestehenden Kosten, wie namentlich die Autoversicherungskosten und die Verkehrsabgaben für die Zeit zwischen dem 17. März 2021 bis zur Abmeldung des besagten Personenwagens am 3. September 2021 in Höhe von CHF 1'700.00 zurück zu vergüten. 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 hiervor, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag in Höhe von CHF 14'932.10 zuzüglich Zins von 5% seit dem 17. März 2021 zu bezahlen sowie den Personenwagen Mercedes-Benz V250 4m, Fahrzeug- Nr. WDF 1, Kategorie Limousine, Farbe schwarz-met., Kennzeichen ZH 2 auf sich als Halter umschreiben zu lassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zulasten des Beklagten." Rechtsbegehren des Beschwerdeführers: (act. 6/14 S. 2) "1. Die Klage sei vollständig abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Klage infolge Verrechnung mit Gegenforderungen des Beklagten vollständig abzuweisen. 3. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, dem Beklagten eine Abfindung nach Art. 825 OR in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 14. Oktober 2020 zu bezahlen. 4. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, gegenüber dem Strassenverkehrsamt Zürich die – gemäss Fahrzeugausweis ("Halterwechsel verboten") erforderliche – Zustimmung zu einem Halterwechsel in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug Mercedes-Benz V250 4m mit dem Autokennzeichen ZH 2 auf den Beklagten zu erteilen (Abgabe einer Willenserklärung) und es sei das Strassenverkehrsamt Zürich in Anwendung von Art. 344 Abs. 2 ZPO anzuweisen, den Beklagten innert 10 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Entscheids als Halter in das Fahrzeughalterre-

- 3 gister einzutragen und ihm einen entsprechenden Fahrzeugausweis auszustellen. 5. Zudem sei die Klägerin – unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000.00 (Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO), sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe im Unterlassungsfall nach Art. 292 StGB – widerklageweise zu verpflichten, dem Beklagten den Ersatzschlüssel des streitgegenständlichen Fahrzeugs Mercedes-Benz V250 4m mit dem Autokennzeichen ZH 2 innert 10 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Entscheids zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin und Widerbeklagten." Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach: (act. 4/2= act. 5= act. 6/34) 1. Der Eingang der Widerklage vom 27. September 2023 wird den Parteien bestätigt. 2. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 der Widerklage vom 27. September 2023 wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr für diesen Teilentscheid (Nichteintretensentscheid gemäss Dispositiv Ziffer 2) wird auf Fr. 550.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten für diesen Teilentscheid (Nichteintretensentscheid gemäss Dispositiv Ziffer 2) werden der beklagten Partei auferlegt. 5. Für diesen Teilentscheid (Nichteintretensentscheid gemäss Dispositiv Ziffer 2) werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. [Mitteilung] 7. [Rechtsmittel: Beschwerde, 30 Tage (gegen Dispositiv Ziffer 2) oder 10 Tage]

- 4 - Beschwerdeanträge: des Beschwerdeführers (act. 2 S. 2): "1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 2-5 des angefochtenen Beschlusses bzw. Teilentscheids der Vorinstanz (Verfahrensnr. CG230010-C) vollständig aufzuheben. 2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Widerklagebegehren Ziff. 3 des Beschwerdeführers vom 27. September 2023 einzutreten bzw. dieses materiell zu behandeln. 3. Eventualiter sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu zu fassen: "Die Gerichtskosten für diesen Teilentscheid (Nichteintretensentscheid gemäss Dispositiv Ziffer 2) werden der beklagten Partei auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen." 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin." sowie folgenden prozessualen Antrag: "5. Es sei dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und – in der Person der Unterzeichneten – eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." des Beschwerdegegners (act. 10): "Die Beschwerde sei abzuweisen und der Beschluss bzw. Teilentscheid CG230010-C sei zu bestätigen, unter den gesetzlichen Folgen" Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer ist ehemaliger (kurzzeitiger) Gesellschafter der Beschwerdegegnerin. Diese ist eine in Zürich domizilierte GmbH, die den gehobenen Personentransport mit Motorfahrzeugen, insbesondere mit Limousinen, sowie die Vermietung von Fahrzeugen mit und ohne Fahrer bezweckt (act. 6/4/4).

- 5 - 2. Die Beschwerdegegnerin erhob mit Eingabe vom 23. Mai 2023 (act. 6/2) Klage gegen den Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz; Prozess-Nr. CG230010), mit welcher unter anderem die Herausgabe eines Mercedes-Benz V250 Limousine beantragt wurde. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (act. 6/10) beantragte der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. 6/12) wurde dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Mit Eingabe vom 27. September 2023 reichte der Beschwerdeführer die Klageantwort ein (act. 6/14, Rechtsbegehren Ziff. 1-2) und stellte überdies widerklageweise drei Rechtsbegehren (act. 6/14, Rechtsbegehren Ziff. 3-5) jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 6/14, Rechtsbegehren Ziff. 6). Mit Beschluss vom 3. Juni 2024 (act. 6/34 = act. 4/2 = act. 5) trat die Vorinstanz im Sinne eines Teilentscheids auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Widerklage vom 27. September 2023 (act. 6/14) nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 (act. 6/36) ersuchte der Beschwerdeführer um Berichtigung des Dispositivs des nunmehr angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdeführer, da keine Berücksichtigung gefunden habe, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt worden sei. Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 (act. 6/37) lehnte die Vorinstanz die Berichtigung ab. 3. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (act. 2) erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 3. Juni 2024 (act. 5) rechtzeitig (vgl. act. 6/35) Beschwerde beim Obergericht und stellte die eingangs genannten Rechtsbegehren sowie den eingangs genannten prozessualen Antrag. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2024 (act. 8) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abgewiesen. Gleichzeitig wurde der

- 6 - Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 (act. 10) reichte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort fristgerecht ein. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 11). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-43) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 4. In Anbetracht des Streitwerts des vorliegend relevanten Widerklagebegehrens Ziff. 3 von Fr. 5'000.00 (act. 2, Rz. 2; act. 10, Rz. 5) steht gegen den angefochtenen Beschluss lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auch die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (zur Frist vgl. vorstehend, E. 3). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 5. 5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des Nichteintretensentscheids betreffend das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Widerklage (act. 6/14) im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer beantrage mit diesem Rechtsbegehren die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Zahlung einer Abfindung in der Höhe von Fr. 5'000.– (zzgl. Zins). Der Beschwerdeführer habe zur Begründung ausgeführt, im Coronajahr 2020 hätten C._____, der heutige geschäftsführende Inhaber der Beschwerdegegnerin, und der Beschwerdeführer die Gründung der Beschwerdegegnerin in Angriff genommen. Am 1. September 2020 sei die Beschwerdegegnerin, an welcher dannzumal der Beschwerdeführer zu 25 % und C._____ zu 75 % beteiligt gewesen seien, ins Handelsregister eingetragen worden. Der Beschwerdeführer sei bereits nach ca. einem Monat nach der Gesellschaftsgründung wieder aus dieser ausgeschieden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei daher realistischerweise anzunehmen, dass sich in jener Zeit der Wert der Stammanteile gegenüber dem Gründungszeitpunkt nicht verändert habe. Eine abweichende statutarische Regelung bestehe nicht. Der Abfindungs-

- 7 anspruch des Beschwerdeführers sei mit Publikation im SHAB vom tt.mm.2020 fällig geworden und damit ab dem tt.mm. 2020 [Folgetag] zu verzinsen (act. 5 mit Verweis auf act. 6/14, S. 7, 8 und 22). Die Vorinstanz erwog, der mit diesem Rechtsbegehren ins Recht gelegte Anspruch sei ein von der Hauptklage nicht erfasster, unabhängiger Anspruch und betreffe einen anderen Streitgegenstand. Das Rechtsbegehren auf Abfindung stütze sich auf Art. 825 OR und damit auf eine gesellschaftsrechtliche Norm ab und sei dem Wesen nach eine Widerklage zur Hauptklage, bei der Kernpunkt des Streites die Frage der Eigentümerschaft über den streitgegenständlichen Personenwagen Mercedes-Benz V250, Kennzeichen ZH 2, sei (act. 5, E. 5). Da es sich bei einer Widerklage um eine eigenständige Klage handle, müssten die Prozessvoraussetzungen auch für die Widerklage erfüllt sein (Art. 59 f. ZPO), wobei vorliegend insbesondere die örtliche Zuständigkeit zu klären sei. Grundsätzlich sei für die Widerklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 das Gericht am Sitz der Beschwerdegegnerin und damit die Gerichte in Zürich örtlich zuständig, da der Sitz der Klägerin in Zürich sei (act. 5, E. 6 mit Verweis auf act. 6/4/4 und Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit gestützt auf Art. 31 ZPO, wie dies der Beschwerdeführer vortrage, gebe es keinen Raum, da der Abfindungsanspruch gemäss Art. 825 OR gesellschaftsrechtlicher und nicht rein vertraglicher Natur sei. Der Beschwerdeführer berufe sich nicht auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien, sondern stütze seinen Anspruch auf die gesetzliche Disposition. Der gesellschaftsrechtliche Abfindungsanspruch und der Vindikationsanspruch würden ferner nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, denn der Abfindungsanspruch gründe im Recht der GmbH und der Gegenstand des Hauptverfahrens bildende Vindikationssanspruch auf dem Kauf- respektive Übertragungsvertrag betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Ansprüche gingen nicht aus dem gleichen Lebenssachverhalt hervor und hätten nicht dasselbe Objekt zum Gegenstand. Sie seien ferner nicht Ausfluss eines gemeinsamen Rechtsverhältnisses und hätten auch sonst keine enge rechtliche Beziehung zueinander, die einen einheitlichen Gerichtsstand erfordern würden. Damit liege kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Haupt- und dem Widerklagebegehren gemäss Ziff. 3 im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ZPO vor. Auf die Wi-

- 8 derklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 sei daher mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (act. 5, E. 6). 5.2. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, der Nichteintretensentscheid und die Kostenauferlegung durch die Vorinstanz seien zu Unrecht erfolgt (act. 2, Rz. 8 ff.). Er sei ehemaliger kurzzeitiger Gesellschafter der Beschwerdegegnerin. Nachdem er mehrere Jahre lang regelmässig mit dem einzigen Gesellschafter der Beschwerdegegnerin im Bereich Limousinenservice zusammengearbeitet habe, habe man sich zu einer GmbH-Gründung entschlossen, wobei bereits kurz nach Gründung Streitigkeiten entstanden seien. Seit mehreren Jahren lägen die Parteien nun im Streit über das Eigentum an einer Mercedes-V- Klasse, die neben damit zusammenhängenden Geldforderungen sowie einem Eventualbegehren auf Leistung einer Geldsumme aus Darlehen und/oder ungerechtfertigter Bereicherung, Gegenstand der Hauptklage der Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz bilden würden (act. 2, Rz. 8). Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen der Eigentumsstreitigkeit gemäss Hauptklage und dem Abfindungsanspruch gemäss Widerklage kein sachlicher Zusammenhang bestehe, habe aber zu Unrecht den Schluss gezogen, eine örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz sei nicht gegeben, weil eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit nicht unter den Vertragsbegriff nach Art. 31 ZPO falle und damit ein Erfüllungsortsgerichtsstand nicht zur Verfügung stehe (act. 2, Rz. 10 mit Verweis auf act. 5, E. 6). Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass dem Eintreten auf die Widerklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 weder die unterschiedliche Verfahrensart noch die sachliche Zuständigkeit entgegenstehe. Einzig die Frage der von der Vorinstanz in Abrede gestellten örtlichen Zuständigkeit sei vertieft zu prüfen (act. 2, Rz. 11 f.). Für die örtliche Zuständigkeit sei ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Widerklage gemäss Art. 14 Abs. 1 ZPO nur erforderlich, wenn nicht schon aus anderen Gründen eine örtliche Zuständigkeit am Widerklageforum bestehe (act. 2, Rz. 13). Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass Art. 31 ZPO vorliegend nicht einschlägig sei. Die Vorinstanz gehe mit keinem Wort auf die Gebotenheit einer parallelen Auslegung des

- 9 - Vertragsbegriffs im Einklang mit Art. 5 Ziff. 1 LugÜ ein, obschon jene Ansicht soweit ersichtlich der herrschenden Lehre entspreche. Gemäss Art. 31 ZPO sei für Klagen aus Vertrag das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung zuständig. In der Literatur werde die zutreffende Auffassung vertreten, der Vertragsbegriff sei nicht anders als im LugÜ weit auszulegen, womit nicht nur synallagmatische Verträge, sondern auch sonstige schuldrechtliche Sonderverbindungen bzw. freiwillig eingegangene Verpflichtungen darunter fielen, wobei nicht einmal ein Kontrahierungszwang etwas an der vertraglichen Einordnung des Anspruchs zu ändern vermöge. Erfasst seien damit nicht nur schuldrechtliche, sondern auch rechtsgeschäftliche Sonderbeziehungen, beispielsweise Klagen aus dem Binnenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (act. 2, Rz. 15 mit Verweis auf KUKO ZPO- HAAS/STRUB, 3. Aufl. 2021, Art. 31 N 5). Folge man dieser wohl herrschenden Lehrmeinung, so stehe ohne Weiteres fest, dass ein gesellschaftsrechtlicher Abfindungsanspruch nach Art. 825 OR – als Klage aus dem Binnenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter – unter den Vertragsbegriff nach Art. 31 ZPO falle. Mit Blick auf den Umstand, dass selbst ein allfälliger Kontrahierungszwang nicht zur Verneinung eines vertraglichen Anspruchs führe, könne die Vorinstanz auch nichts daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch "nur" auf die gesetzliche Disposition abstütze. Zu Ende gedacht würde die Haltung der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers dazu führen, dass sämtliches dispositives OR-Vertragsrecht nicht unter Art. 31 ZPO fallen könne, was schlechterdings absurd sei. Massgebend sei vielmehr einzig, dass bereits der Beitritt zu einer Kapitalgesellschaft – wie in casu einer GmbH – auf einer freiwilligen Willenserklärung beruhe und damit – im Gegensatz etwa zu einem Unfall – eine Einwilligung im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung vorliege (act. 2, Rz. 16). Die grammatikalische Auslegung von Art. 31 ZPO liefere zwar kein klares Resultat (act. 2, Rz. 18). Im Rahmen der systematischen Auslegung sei aber das Postulat der grösstmöglichen Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung besonders relevant und spreche für eine Auslegung im Einklang mit dem Vertragsbegriff gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ. Auch aus dem Umstand, dass Art. 40 ZPO nur bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Klagen zur Verfügung

- 10 stehe, folge bei einer systematischen Betrachtungsweise, dass gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich unter den gewöhnlichen Vertragsbegriff fallen müssten, da ansonsten in all jenen Fällen nur der subsidiäre Auffanggerichtsstand nach Art. 10 ZPO zur Verfügung stünde. Besonders deutlich sei auch das Resultat der historischen Auslegung, welche mit der teleologischen in einer engen Wechselwirkung stehe. Der Bundesrat habe in der Botschaft zur Einführung der bundesweiten ZPO erklärt, der vertragliche Erfüllungsortsgerichtsstand sei nicht bloss in den meisten nationalen Rechtsordnungen bekannt, sondern habe sich auch im internationalen Recht durchgesetzt, wobei Art. 5 Ziff. 1 LugÜ erwähnt worden sei. Die nähere Definition des Erfüllungsortes habe sich ebenso bewusst an die damals parallel laufende LugÜ-Revision angelehnt (act. 2, Rz. 19 f. mit Verweis auf BBl 2006, 7267 f.). Es könne vor diesem Hintergrund nicht in Abrede gestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei erstmaligem Erlass der ZPO am Vertragsbegriff nach Art. 5 Ziff. 1 LugÜ orientiert habe und es seiner Absicht entsprochen habe, bei vertraglichen Streitigkeiten neben dem Beklagtengerichtsstand auch einen Erfüllungsortsgerichtsstand zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Vorinstanz falle der vorliegend streitige Abfindungsanspruch nach Art. 825 OR eindeutig unter Art. 31 ZPO (act. 2, Rz. 20). Die vertragscharakteristische Leistung sei im Regelfall das Gegenstück zur Geldleistung. Handle es sich bei der charakteristischen Leistung ausnahmsweise dennoch um eine Geldleistung, liege der Erfüllungsort gemäss Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR am Wohnsitz des Gläubigers, was in jenen Fälle einen Klägergerichtsstand begründe (act. 2, Rz. 21). Beim Abfindungsanspruch nach Art. 825 OR handle es sich um einen Anspruch, bei dem ausnahmsweise die Geldleistung als charakteristisch gelten müsse, denn eine andere Leistung sei im entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Kontext nicht ersichtlich. Der Abfindungsanspruch stehe dem Gesellschafter voraussetzungslos bzw. allein aufgrund seiner auf einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung beruhenden (ehemaligen) Gesellschafterstellung zu (act. 2, Rz. 22). Vorliegend befinde sich der Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Geldleistung am Wohnsitz des Gläubigers in D._____ (E._____, Bezirk F._____). Für das Widerklagebegehren Ziff. 3 stehe de iure ein Gerichtsstand zur Verfügung, ohne dass es eines

- 11 sachlichen Zusammenhangs bedürfe. Die Vorinstanz sei damit zu Unrecht nicht auf das Widerklagebegehren Ziff. 3 eingetreten (act. 2, Rz. 23). 5.3. Für den Fall seines Unterliegens mit seinem Hauptantrag stellt der Beschwerdeführer einen Eventualantrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Neufassung der vorinstanzlichen Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 4). Die vorinstanzliche Haltung, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten trotz URP-Gewährung aufzuerlegen und nicht einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, sei mit Bundesrecht nicht in Einklang zu bringen. Aus act. 12 erhelle, dass die Vorinstanz von der Mitteillosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) des Beschwerdeführers ausgehe. Eine Kostenauflage könne sich damit einzig auf eine angebliche Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) des Widerklagebegehrens Ziff. 3 stützen. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers könne jedoch selbst dann nicht als aussichtslos gelten, wenn diese vom adressierten Obergericht entgegen der wohl herrschenden Lehre nicht geteilt würde. Entsprechend wären zumindest die Gerichtskosten für den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid einstweilen bzw. unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO) infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen (act. 2, Rz. 10, 24 f.). 5.4. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, auf das Widerklagebegehren Ziff. 3 könne bereits deshalb nicht eingetreten werden, weil es – im Gegensatz zur Hauptklage – in den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens falle (act. 10, Rz. 5). Auch mit seinen weiteren Ausführungen verkenne der Beschwerdeführer die rechtlichen Fakten. Der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Nr.1 revLugÜ/EuGVVO komme für die Auslegung von Art. 31 ZPO keine massgebende und schon gar keine bindende Bedeutung zu. In internationalen Verhältnissen werde die Qualifikation des Vertrages extensiv ausgelegt, um dem unterschiedlichen Verständnis in den verschiedenen Rechtsordnungen Rechnung zu tragen. Darunter fielen Tatbestände, die nach Schweizer Recht nicht als Vertrag qualifiziert würden. Vorliegend handle es sich um ein reines Binnenverhältnis, was dazu führe, dass eine extensive Auslegung des Vertragsbegriffes obsolet werde. Beim Abfindungsanspruch gemäss Art. 825 OR handle es

- 12 sich um einen gesetzlichen (gesellschaftsrechtlichen) Anspruch, zumal keine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin betreffend Abfindungsanspruch bestanden habe, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt habe. Somit sei für die örtliche Zuständigkeit für das Widerklagebegehren Ziff. 3 nicht Art. 31 ZPO, sondern Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO massgebend, was zu einer örtlichen Zuständigkeit in Zürich führe. Die Vorinstanz sei auf das Widerklagebegehren Ziff. 3 zu Recht nicht eingetreten (act. 10, Rz. 6 f.). 5.5. 5.5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid in einem Zeitpunkt erging, in dem noch nicht feststand, ob sich die Beschwerdegegnerin auf die Widerklage einlassen werde. In ihrer Beschwerdeantwort (act. 10) hat die Beschwerdegegnerin klargestellt, dass sie sich gegen die Zuständigkeit der Vorinstanz für das Widerklagebegehren Ziff. 3 ausspreche. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin zur Zuständigkeit sind im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, da andernfalls ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Damit ist jedenfalls für das vorliegende Verfahren nicht von einer Einlassung der Beschwerdegegnerin auszugehen (Art. 18 ZPO). 5.5.2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung des Widerklagebegehrens Ziff. 3 zu Recht verneinte. Der vorliegend zu beurteilende Abfindungsanspruch gemäss Widerklagebegehren 3 gründet auf Art. 825 OR und ist nach den Begrifflichkeiten des OR gesellschaftsrechtlicher Natur. Zur Argumentation des Beschwerdeführers die örtliche Zuständigkeit richte sich nach Art. 31 ZPO, da die Auslegung des Begriffs "Klagen aus Vertrag" jener gemäss Art. 5 LugÜ entspreche, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass allgemein im Bereich des LugÜ und im Besonderen auch bei den Bestimmungen zur besonderen örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 5 LugÜ jeweils eine autonome Begriffsbestimmung erfolgt, bei der massgebliches Kriterium das Institut einer gewillkürten schuldrechtlichen Sonderbindung zwischen den Parteien bildet. Dies führt zu einer Erfassung vieler Tatbestände, die nach schweizerischem Recht nicht als Vertrag qualifiziert würden (CHK IPRG-MÖCKLIN-

- 13 - DOSS/SCHNYDER, 4. Aufl. 2024, Art. 112 IPRG N 6; vgl. auch ZK IPRG-KREN KOST- KIEWICZ, 3. Aufl. 2018, Art. 112 IPRG N 10, Art. 113 IPRG N 18 ff.). Dem Schrifttum ist zur Frage, ob Art. 31 ZPO analog zu Art. 5 LugÜ auszulegen sei, keine einheitliche Antwort zu entnehmen. Während dies von den vom Beschwerdeführer herangezogenen Literaturstimmen vertreten wird, führen andere Autoren aus, dass für den Geltungsbereich von Art. 31 ZPO auf den materiellrechtlichen Vertragsbegriff des OR abzustellen sei (OFK ZPO-ROHNER, 3. Aufl. 2023, Art. 31 ZPO N 2; vgl. ferner ZK ZPO-STANISCHEWSKI, 4. Aufl. 2025, Art. 31 ZPO N 14; HE- DINGER, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2011, Rz. 45 ff.; wohl auch CHK ZPO SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 31 ZPO N 2). WALTHER betont, dass sich der Gesetzgeber dazu entschlossen habe, eine eigenständige nationale Bestimmung zu schaffen und der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Ziff. 1 LugÜ für die Auslegung von Art. 31 ZPO keine massgebende und schon gar keine bindende Bedeutung zukomme, weshalb sie – wenn überhaupt – als Inspirationsquelle beizuziehen sei (BK ZPO-WALTHER, 2012, Art. 31 ZPO, N 3). Daneben finden sich Stimmen, wonach der Begriff Vertrag "breit" zu verstehen sei, jedoch ohne konkrete Bezugnahme auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche, wie sie vorliegend zur Debatte stehen (vgl. SCHWAN- DER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 31 ZPO N 3 f.; ähnlich SHK ZPO-LAM- BELET, 2010, Art. 31, N 3). In der Rechtsprechung wird die Anwendbarkeit von Art. 31 ZPO im Kontext einfacher Gesellschaften thematisiert (vgl. etwa BGer vom 24. August 2017, 5A_392/2017, E. 2), woraus jedoch keine zwingenden Rückschlüsse auf die hier zu beurteilende Konstellation (GmbH-rechtlicher Anspruch gemäss Art. 825 OR) gezogen werden können. Das Bundesgericht äusserte sich angesichts der Parallelität von Art. 113 IPRG und Art. 31 ZPO dahingehend, dass sich die Auslegung von Art. 31 ZPO an Art. 113 IPRG orientieren könne (vgl. BGer vom 22. August 2016, 4A_98/2016, E. 6.1; vgl. auch BGE 145 III 190, E. 2, zur Auslegung des Begriffs "charakteristische Leistung"). Im Schrifttum zum IPRG wird ebenfalls ein extensives Verständnis des Vertragsbegriffs vertreten. Danach soll ein Vertragsverhältnis bereits dann anzunehmen sein, wenn die Beziehungen zwischen den Parteien eine Nähe aufweisen, die im Sinne des Schweizer Rechts als charakteristisch für einen Vertrag erscheine (CHK IPRG-MÖCKLIN-

- 14 - DOSS/SCHNYDER, 4. Aufl. 2024, Art. 112 IPRG N 5; ZK IPRG-KREN KOSTKIEWICZ, 3. Aufl. 2018, Art. 112 IPRG N 9; BSK IPRG-AMSTUTZ/WANG/GOHARI, 4. Aufl. 2021, Art. 112 IPRG N 6). Hinweise darauf, dass dieses Begriffsverständnis dazu führen soll, dass im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit auch gesellschaftsrechtliche Verbindungen, wie sie vorliegend in Frage stehen, zu subsumieren seien, finden sich indessen keine. Zu berücksichtigen ist, dass im internationalen Kontext ein Bedürfnis besteht, auch vertragliche und vertragsähnliche Rechtsinstitute anderer Rechtsordnungen zu erfassen (vgl. BSK IPRG-AMSTUTZ/WANG/GOHARI, 4. Aufl. 2021, Art. 112 IPRG N 6), während sich die Abgrenzung zwischen gesellschafts- und vertragsrechtlichen Streitigkeiten nach den Begrifflichkeiten des OR in Sachverhalten ohne internationalen Bezug klarer vornehmen lässt. Dies spricht gegen ein Erfordernis, bei Binnensachverhalten der Auslegung von Art. 31 ZPO das Begriffsverständnis des LugÜ zugrunde zu legen. Auch aus der Botschaft geht hervor, dass der Gerichtsstand am Erfüllungsort zwar im internationalen Recht, namentlich im LugÜ, bekannt ist, man sich jedoch für die ZPO zu einer eigenständigen, abweichenden Lösung entschieden hat (BBl 2006 7267 f.). Dies entkräftet das Argument des Beschwerdeführers, wonach eine parallele Auslegung von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ und Art. 31 ZPO generell bzw. aufgrund des Postulats der grösstmöglichen Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung geboten sei. Im Schrifttum wird denn auch hinsichtlich der Zuständigkeit für gesellschaftsrechtliche Klagen, welche nicht unter Art. 40 OR fallen, auf Art. 10 ZPO (und nicht etwa auf Art. 31 ZPO) verwiesen (vgl. BSK ZPO-VOCK/AEPLI, 4. Aufl. 2024, Art. 40 ZPO N 3; OFK ZPO-ERK, 3. Aufl. 2023, Art. 40 ZPO N 2; STEININ- GER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 40 ZPO N 3; ZK ZPO-RÜETSCHI, 4. Aufl. 2025, Art. 40 ZPO N 7; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 40 ZPO N 3). Zutreffend ist im Übrigen auch die vorinstanzliche Erwägung, dass der geltend gemachte Anspruch auf der gesetzlichen Disposition beruhe und sich nicht auf eine vertragliche Vereinbarung stütze (act. 5 E. 6). Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, diese Sichtweise führe dazu, dass sämtliches dispositives OR- Vertragsrecht nicht unter Art. 31 ZPO fallen könne (act. 2, Rz. 16), trifft nicht zu, wenn die Abgrenzung zwischen vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen unter Zugrundelegung der Begrifflichkeiten des OR vorgenommen wird.

- 15 - Zusammenfassend zeigt sich, dass der Vorinstanz hinsichtlich der Auslegung von Art. 31 ZPO keine falsche Rechtsanwendung vorgeworfen werden kann. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, wie der Erfüllungsort zu bestimmen wäre und ob die Widerklage unter dem bis 31. Dezember 2024 geltenden Verfahrensrecht zusätzlich an der unterschiedlichen Verfahrensart von Haupt- und Widerklage gescheitert wäre. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 5.6. Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers 5.6.1. Für den Fall, dass sein Hauptbegehren abgewiesen wird, beantragt der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, die Gerichtskosten für den angefochtenen Entscheid infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen (act. 2, Rz. 24 f.). 5.6.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2023 bereits vor Einreichung der Klageantwort und Widerklage für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (vgl. act. 6/12). Im Rahmen seiner Klageantwort und Widerklage machte der Beschwerdeführer (knappe) Ausführungen zur fehlenden Aussichtslosigkeit der Widerklagebegehren (act. 6/14, Rz. 82 f.) und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für die Widerklage (act. 6/14, S. 3). Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid auf den diesbezüglichen Antrag nicht ein und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten (act. 6/14, S. 10). Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Die Vorinstanz ging gemäss der Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. 6/12) offensichtlich von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Somit wäre für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Widerklagebegehren die fehlende Aussichtslosigkeit des vorliegend strittigen Widerklagebegehrens Ziff. 3 zu prüfen gewesen (vgl. hierzu WUFFLI, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 419). Der Beschwerdeführer machte in seiner Klageantwort und Widerklage

- 16 vom 27. September 2023 (act. 6/14) zwar lediglich knappe Ausführungen zur fehlenden Aussichtslosigkeit. Es lässt sich allerdings wie gesehen hinsichtlich der von der Vorinstanz beurteilten Zuständigkeitsfrage nicht sagen, das Widerklagebegehren Ziff. 3 habe sich von vornherein als aussichtslos erwiesen, zumal es auch Lehrmeinungen gibt, welche ein extensives Vertragsbegriffsverständnis in Art. 31 ZPO vertreten. Die Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend aufzuheben und in dem Sinne neu zu fassen, dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ist vorzubehalten. 6. Kosten und Entschädigung 6.1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Hauptbegehren und obsiegt einzig im Eventualbegehren, die vorinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von Fr. 550.– einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gesamthaft unterliegt er damit nahezu vollständig. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Umstands, dass die Vorinstanz entschieden hat, obwohl noch nicht feststand, ob eine Einlassung durch die Beschwerdegegnerin erfolgen würde, rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 2, 4 und 12 GebV OG zur Tragung einer (reduzierten) Gerichtsgebühr von Fr. 500.– zu verpflichten. 6.2. Die Beschwerdegegnerin verlangte die Abweisung der Beschwerde "unter den gesetzlichen Folgen" (act. 10, S. 2). Die Parteientschädigung wird – anders als die Verteilung der Gerichtskosten (vgl. Art. 105 Abs. 1 ZPO) – nicht von Amtes wegen zugesprochen, sondern untersteht der Dispositionsmaxime. Sie setzt einen entsprechenden Antrag voraus (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 3. Aufl. 2024, Art. 105 ZPO N 11). Mit dem Verweis auf die "gesetzlichen Folgen" wollte sich die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht auf die Parteientschädigung berufen, zumal aus den Akten ersichtlich wird, dass sie ansonsten von der üblichen Formulierung Gebrauch macht (vgl. act. 6/2, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 4). Damit ist der

- 17 - Beschwerdegegnerin mangels eines entsprechenden Antrags für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses vom 3. Juni 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4 Die Gerichtskosten für diesen Teilentscheid (Nichteintretensentscheid gemäss Dispositiv Ziffer 2) werden der beklagten Partei auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 18 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:

RB240021 — Zürich Obergericht Zivilkammern 21.01.2025 RB240021 — Swissrulings