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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.09.2024 RB240016

16. September 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·661 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Nachbarschaftsstreit (Sistierung, Fristerstreckung und Ausstand)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 16. September 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen STWEG B._____-strasse ..., Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Nachbarschaftsstreit (Sistierung, Fristerstreckung und Ausstand) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, im ordentlichen bzw. summarischen Verfahren vom 8. März 2024 (CG240006-L)

- 2 - Nach Einsicht in den vorinstanzlichen Beschluss vom 8. März 2024, mit welchem die Gesuche um Sistierung und Fristerstreckung der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) abgewiesen und auf ihre Ausstandsgesuche nicht eingetreten wurde (Urk. 5/12 Dispositivziffern 1-3 = Urk. 2 Dispositivziffern 1-3), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin vom 12. April 2024 (Urk. 1), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 23. April 2024, mit welcher der Klägerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– angesetzt wurde (Urk. 6; zugestellt am 8. Mai 2024, Sendungsverfolgung an Urk. 6 angeheftet), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 3. Juni 2024, mit welcher der Klägerin eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 7) sowie auf die Präsidialverfügung vom 11. Juni 2024, mit welcher festgehalten wurde, dass der Klägerin die Präsidialverfügung vom 3. Juni 2024 nicht erneut zugestellt und die Nachfrist am 17. Juni 2024 ablaufen werde (Urk. 11), in der Erwägung, dass die Präsidialverfügung vom 3. Juni 2024 am 24. Juni 2024 zugestellt wurde (an Urk. 11 angeheftete Sendungsverfolgung), weil die Klägerin beim (ersten) erfolglosen Zustellversuch (mit entsprechender Abholungseinladung) am 13. Juni 2024 die Post um eine zweite Zustellung gebeten hatte und auch der zweite Zustellversuch der Post am 17. Juni 2024 (mit Abholungseinladung) erfolglos blieb (Aktennotiz vom 17. Juni 2024, Urk. 12), da die Zustellung der Präsidialverfügung vom 11. Juni 2024 – entgegen der Annahme der Klägerin (vgl. Urk. 14 S. 2) – die mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2024 angesetzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht verlängert, weshalb diese am 17. Juni abgelaufen (vgl. Urk. 11) und der von der Klägerin mit Valuta vom 26. Juni 2024 geleistete Kostenvorschuss damit verspätet erfolgt ist (Urk. 13),

- 3 da die Klägerin mit Eingabe vom 4. Juli 2024 ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist damit begründet, dass in der Präsidialverfügung vom 11. Juni 2024 fälschlicherweise behauptet werde, sie habe einen Zurückbehaltungsauftrag erteilt (Urk. 14 und 15), dieser Auftrag jedoch aus der an Urk. 10 angehefteten Sendungsverfolgung unmissverständlich hervorgeht und vom Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. Urk. 16 S. 3 E. 4), weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Urk. 6 Dispositivziffer 1, Urk. 7 Dispositivziffer 1 und Urk. 11 Dispositivziffer 1), der Klägerin die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 3, 14-15 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 4 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) der Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 30'001.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ib

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