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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.02.2024 RB230035

29. Februar 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,218 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Erbteilung (Kostenvorschuss)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB230035-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 29. Februar 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner 1 vertreten durch RA lic. iur. Y._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Erbteilung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur im ordentlichen Verfahren vom 21. November 2023 (CP230008-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 21. November 2023 setzte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 51'575.– an (Urk. 6/5 S. 3 = Urk. 2 S. 3). 1.2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 fristgerecht (Urk. 6/6 S. 3 und Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. In Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21.11.2023 (Geschäfts-Nr. CP230008-K) sei der Kostenvorschuss auf Fr. 18'750.00 festzusetzen. 2. Eventualiter sei der Kostenvorschuss auf Fr. 28'268.00 festzusetzen. 3. Es sei die Zahlungsfrist gemäss Verfügung des BG Winterthur vom 21.11.2023 zur Bezahlung des Kostenvorschusses abzunehmen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeentscheid eine neue Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. 5. Es sei die Vollstreckung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO aufzuschieben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beklagten." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-13). Das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung wurde mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 abgewiesen (Urk. 5). Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten (Urk. 9). Nach dessen fristgerechtem Eingang (Urk. 10) wurde den Beklagten 1 und 2 bzw. Beschwerdegegnern 1 und 2 (fortan Beklagte 1 und 2) mit Verfügung vom 16. Januar 2024 Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 11). Die Beschwerdeantwortschriften gingen fristgerecht ein und wurden den Parteien jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12-18). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 2. Die Vorinstanz erwog, es sei einstweilen gestützt auf die Anträge und die Akten davon auszugehen, dass der gesamte Nachlass Streitgegenstand bilde. Der Streitwert sei daher auf Fr. 3'082'353.86 festzulegen. Aufgrund dieses Streitwerts würden Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 51'575.– anfallen, sofern kein Beweisverfahren durchgeführt werden müsse. In Anwendung von Art. 98 ZPO sei

- 3 von der Klägerin ein Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen (Urk. 2 S. 2). 3. Die Klägerin rügt, es liege ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor, da die Leistung des Kostenvorschusses mit der Androhung verbunden sei, dass im Falle der Nichtbezahlung auf die Klage nicht eingetreten werde. Damit sei die Beschwerdelegitimation gegeben (Urk. 1 Rz. 4). Sie habe in der Klagebegründung einen heute schätzbaren Streitwert von Fr. 400'000.– geltend gemacht (Urk. 1 Rz. 7). Die Vorinstanz habe den gesamten Nachlass als Grundlage für den Streitwert angenommen. Bis heute sei der Teilungsanspruch der Klägerin von den Beklagten aber nie bestritten worden. Auch dass sie auf den Pflichtteil gesetzt worden sei, sei nicht strittig gewesen. Bestritten sei lediglich die Höhe ihres Pflichtteils (Urk. 1 Rz. 8). Vom Nachlass von Fr. 3'082'353.– stünden ihr 3/8, mithin rund Fr. 1'156'000.– zu. Dass ihr ein Betrag von Fr. 760'000.– zustehe, sei nicht streitig. Der unbestrittene Betrag von Fr. 760'000.– vermöge ihren Pflichtteil indessen nicht abzudecken. Somit sei die Differenz von rund Fr. 400'000.– streitig (Urk. 1 Rz. 9). Der Streitwert im Erbteilungsverfahren sei der Wert des Erbanteils, welchen die Klägerschaft geltend mache, sofern nicht der Teilungsanspruch als solcher strittig sei. Wie bereits ausgeführt, hätten die Beklagten ihren Teilungsanspruch nie bestritten (Urk. 1 Rz. 10). Bei einem strittigen Teil des Erbanspruchs von Fr. 400'000.– ergäben sich Gerichtskosten von Fr. 18'750.–. Eventualiter sei von ihrem ganzen Pflichtteil auszugehen, was einen Streitwert von Fr. 1'156'000.– und damit Gerichtskosten von Fr. 28'268.– ergebe (Urk. 1 Rz. 11). 4. Der Beklagte 1 führt aus, vergleiche man die Klageanträge eins bis sieben, so ergebe sich daraus, dass mehrere verschiedene Rechtsbegehren gestellt würden, die unterschiedliche und deutlich höhere Streitwerte haben müssten, als in der Beschwerde behauptet werde (Urk. 12 Rz. 2). In den Rechtsbegehren eins und zwei werde verlangt, dass der Nachlass festzustellen, zu teilen und zudem festzustellen sei, dass der Pflichtteil 3/8 betrage. In der Beschwerde werde hingegen behauptet, die Höhe des Nachlasses sei eindeutig und der Anspruch auf 3/8 nicht streitig. Demzufolge seien die Anträge 1 und 2 in der Klageschrift gar nicht nötig gewesen, was widersprüchlich sei. Aus diesem Widerspruch folge, dass der

- 4 - Teilungsanspruch an sich streitig sei und sich der Streitwert gemäss Rechtsbegehren eins und zwei nach dem gesamten Wert des zu teilenden Nachlasses richte. Zu ergänzen sei, dass nicht ordnungsgemäss zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden sei, weshalb er und die Beklagte 2 den Teilungsanspruch bis anhin gar nicht hätten bestreiten können oder müssen. Zu ergänzen sei ferner, dass der Wert der Grundstücke in den USA nicht realistisch erfasst sei und deshalb auch die Höhe des Nachlasses nicht feststehe respektive der Streitwert sogar noch höher zu veranschlagen wäre (Urk. 12 Rz. 4, Rz. 9). Mit den Rechtsbegehren drei und vier werde eine Herabsetzung verlangt. Massgeblicher Streitwert einer Herabsetzungsklage sei der potentielle Prozessgewinn der Klägerin. Der Streitwert reduziere sich, wenn es dem Kläger nicht möglich sei, eine bezifferte Klage einzureichen und die eingeklagte Forderung von einer in Kombination mit der Herabsetzungsklage eingereichten Auskunftsklage oder vom Resultat eines mit der Klage beantragten gerichtlichen Bewertungsgutachtens abhängig sei (Urk. 12 Rz. 5). In Rechtsbegehren fünf würden verschiedene Auskünfte verlangt. Bei Auskunftsklagen gegenüber Erben sei von einem Bruchteil des vermögenswerten Interesses der Klägerin als Streitwert auszugehen, üblicherweise von 10% (Urk. 12 Rz. 6). Mit Rechtsbegehren sechs verlange die Klägerin, dass die Grundstücke in den USA zu verkaufen seien und der Nettoerlös zu teilen sei. Hier werde faktisch die Abänderung der letztwilligen Verfügung verlangt bzw. die Klägerin wolle diese Grundstücke offensichtlich nicht gemäss mütterlichem Willen in ihr Eigentum übernehmen und selber verkaufen. Da die Grundstücke nicht als Vermächtnis gälten, bestimme sich der Streitwert dazu wie bei einer Erbteilungsklage. Die Grundstücke seien 2021 auf Fr. 514'514.60 geschätzt worden. Der Wert sei in der Zwischenzeit aber erheblich gestiegen; so oder anders kämen damit mindestens CHF 514'514.60 als Streitwert dazu (Urk. 12 Rz. 7; Urk. 16 und Urk. 17 Rz. 7). Mit Rechtsbegehren sieben werde verlangt, dass der Beklagte den Tresor unter Aufsicht der Klägerin bzw. deren Vertreter öffne. Implizit handle es sich diesbezüglich wohl auch um eine Auskunftsklage (Urk. 12 Rz. 8). Die Ansprüche seien in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 ZPO zu addieren, da in der Klageschrift "Verschiedenes" kumuliert der gerichtlichen Prüfung unterbreitet werde und keine Unterteilung in Haupt- und Eventualbegehren erfolge. Die Vorinstanz habe also zugunsten der Klägerin nur Fr. 3'082'353.– als

- 5 - Grundlage für den Streitwert genommen. Dieser hätte auch deutlich höher sein können, weshalb die verlangten Gerichtskostenvorschüsse zu belassen seien (Urk. 12 Rz. 9). 5. Die Beklagte 2 erklärt, dass sie sich nicht mit der Verfügung der Vorinstanz identifiziere und auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 14). 6. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte mehrerer Rechtsbegehren hat zu erfolgen, falls und soweit die Häufung der Rechtsbegehren den Wert der Klage tatsächlich erhöht. Enthält die Klage neben dem Leistungs- beispielsweise ein Feststellungsbegehren, darf der Streitwert des Letzteren nur hinzugerechnet werden, wenn der verlangten Feststellung eine selbständige Bedeutung zukommt (KUKO ZPO-Kölz, Art. 93 N 4 m.w.H.). Im Rechtsbegehren einer Erbteilungsklage muss notwendigerweise auch die Feststellung des klägerischen Erbanteils verlangt werden. Es gibt keine Vornahme der Teilung ohne vorgängige Feststellung des klägerischen Erbanteils, und zwar selbst dann, wenn die Erbanteile nicht bestritten sind (Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Auflage 2012, N 218). Gemäss herrschender Lehre hat sodann auch bei Auskunftsklagen keine Addition der Streitwerte stattzufinden, wenn dem Informationsanspruch keine selbstständige Bedeutung zukommt und der wirtschaftliche Wert der Klage damit nicht erhöht wird (KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 85 N 14; BSK ZPO-Dorschner, Art. 85 N 17; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 85 N 9; DIKE-Komm.-ZPO-Füllemann, Art. 85 N 5; OFK ZPO-Mohs, Art. 85 N 7; OGer ZH LB180038 vom 17.12.2018, E. 9.3.). 7.1. Gegen Entscheide über die Leistung von Vorschüssen steht gemäss Art. 103 ZPO die Beschwerde offen, weshalb kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil dargetan werden muss (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 11). Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin braucht daher nicht eingegangen zu werden. Wie die Klägerin jedoch zu Recht ausführt (Urk. 1 Rz. 10), gilt als Streitwert einer Erbteilungsklage grundsätzlich der Wert des eingeklagten Erbteils, sofern nicht der Teilungsanspruch an sich streitig ist (Brückner/Weibel, N 212; BGE 127 III 396 E. 1b)cc); OGer ZH LB110074 vom 30.05.2012, E. 5.3). Anhaltspunkte dafür, dass der Erbanspruch an sich strittig ist – beispielsweise weil ein Teilungsaufschub geltend gemacht wurde – liegen jedoch nicht vor und werden

- 6 von der Vorinstanz auch nicht konkret angeführt. Selbst wenn die Klägerin widersprüchliche Rechtsbegehren stellte, führte dies sodann entgegen der Ansicht des Beklagten 1 nicht dazu, dass der Teilungsanspruch selber streitig ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten 1 hat im vorliegenden Fall auch keine Zusammenrechnung der Streitwerte der einzelnen Rechtsbegehren zu erfolgen. Die von der Klägerin verlangte Feststellung des Nachlasses und ihres Anspruchs von 3/8 dient lediglich der Vorbereitung der Erbteilung, indem das Teilungsgericht die für die Erbteilung massgebende Berechnungsgrundlage feststellen soll. Eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Klage resultiert daraus nicht. Auch die übrigen Rechtsbegehren führen zu keiner Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Klage, da die Klägerin damit weiterhin "bloss" das Ziel verfolgt, ihren Erbanteil von 3/8 des Nachlasses zu erhalten. Mithin bleibt es dabei, dass sich der Streitwert nach dem von der Klägerin geforderten Erbteil bestimmt. 7.2. Dieser beträgt 3/8 des Nachlasses, welchen die Klägerin für die Streitwertberechnung – mit Verweis auf das öffentliche Inventar des Notariats Oberwinterthur- Winterthur (Urk. 6/4/4) – auf vorerst Fr. 3'082'353.86 beziffert (Urk. 6/1 Rz. 5). Darin enthalten sind unteren anderem auch die auf Fr. 514'513.– geschätzten Grundstücke in den USA (Urk. 6/4 S. 3 f.), weshalb diese entgegen der Ansicht des Beklagten 1 nicht erneut hinzuzurechnen sind. Ob aus dem Verkauf der Grundstücke möglicherweise ein höherer Preis resultiert und sich damit die Nachlasssumme letztendlich erhöht, ist ebenfalls unerheblich. Für die Streitwertbestimmung im Falle einer unbezifferten Forderungsklage wie der vorliegenden Teilungsklage ist auf einen vorläufigen Mindestwert abzustellen (Art. 85 Abs.1 ZPO). Aus der Klageschrift ist jedoch ersichtlich, dass die Klägerin von einem höheren Nachlass ausgeht bzw. geltend macht, dass zusätzlich zu den im Inventar aufgeführten Aktiven – wobei die dort aufgeführten Konti (Urk. 6/4/4 S. 6) mittlerweile in zwei Konti bei der Zürcher Landbank zusammengeführt worden seien (Urk. 6/1 Rz. 9) – noch der unbekannte Tresorinhalt, USD 236'000.– (bei einem Umrechnungskurs der Schweizerischen Nationalbank von 0.8772 am 22. Februar 2024 entsprechend Fr. 207'019.20) aus einem früheren Verkauf einer Liegenschaft in den USA, Privatbezüge des Beklagten 1 von Fr. 169'801.19 sowie Vorbezüge des Beklagten 1 von Fr. 118'000.– hinzukämen (Urk. 6/1 Rz. 31). Mithin geht die Klägerin selbst von einem Nachlass von

- 7 derzeit mindestens Fr. 3'577'174.25 aus. Auf diesen Wert ist abzustellen, weshalb der Streitwert ihrer Erbteilungsklage rund Fr. 1'341'440.– beträgt. Entsprechend resultiert eine ordentliche Gerichtsgebühr von gerundet Fr. 34'165.–. Die Beschwerde der Klägerin erweist sich daher als teilweise begründet. Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. November 2023 ist demnach aufzuheben. Nachdem das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 abgewiesen (Urk. 5) und die Klägerin in der Folge am 8. Dezember 2023 bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur einen Kostenvorschuss von Fr. 51'665.– geleistet hat (Urk. 6/10), erübrigt sich eine neue Fristansetzung zu Leistung des reduzierten Kostenvorschusses. 8. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Klägerin obsiegt etwa zur Hälfte, weshalb ihr die Kosten in Höhe von Fr. 1'000.– aufzuerlegen sind. Da sich die Beklagte 2 mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht identifiziert hat, während der Beklagte 1 dessen Bestätigung fordert, sind die verbleibenden Kosten von Fr. 1'000.– dem Beklagten 1 aufzuerlegen. Angesichts dessen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. November 2023 aufgehoben. Der Vorschuss für die Gerichtskosten wird auf Fr. 34'165.– festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin einen Vorschuss von Fr. 51'665.– geleistet hat. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und dem Beklagten 1 je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin

- 8 verrechnet. Der Beklagte 1 hat der Klägerin den Betrag von Fr. 1'000.– zu ersetzen. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 1'341'440.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: st

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