Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 23.09.2020 RB200021

23. September 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,351 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB200021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 23. September 2020

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen im ordentlichen Verfahren vom 17. August 2020 (CP200005-F)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 30. März 2020 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ein mit dem Begehren auf Feststellung, dass die von der Beklagten mit der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2020) geltend gemachte Forderung von Fr. 44'865.35 nicht bestehe, und dem Begehren auf Aufhebung dieser Betreibung (Urk. 1). Die Klägerin leistete den von ihr verlangten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 5'140.-- (Urk. 4 und 6). Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 stellte die Vorinstanz die Betreibung vorläufig ein und setzte der Beklagten Frist zur Klageantwort an (Urk. 7). Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 erklärte die Beklagte den Rückzug der Betreibung (Urk. 10). Hierzu nahm die Klägerin am 29. Mai 2020 Stellung (Urk. 13), worauf die Beklagte am 9. Juni 2020 replizierte (Urk. 15). Mit Beschluss vom 17. August 2020 entschied die Vorinstanz (Urk. 17 = Urk. 21): 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag ist der geleistete Vorschuss zurückzuerstatten. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin die Gerichtskosten zu ersetzen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 2'300.– (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. b) Gegen diesen ihr am 20. August 2020 zugestellten (Urk. 18/2) Entscheid erhob die Beklagte am 25. August 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 20): "Weil wir den Ämtern genug früh bekannt gaben, dass wir die Betreibung zurück ziehen beantragen wir, dass uns die Kosten von CHF 2'300.00 erlassen werden."

- 3 c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich (offensichtliche Fehler vorbehalten) Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, mit dem Rückzug der Betreibung sei das Rechtsschutzinteresse der Klägerin entfallen und die negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG als gegenstandslos abzuschreiben (Urk. 21 Erwägung 5). Für die Verteilung der Prozesskosten sei bei Gegenstandslosigkeit zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben habe, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe für die Gegenstandslosigkeit eingetreten seien. Daher würden die Prozesskosten der Beklagten auferlegt. Für den Streitwert von Fr. 44'865.35 belaufe sich die volle Gerichtsgebühr auf Fr. 5'140.--; sie sei aufgrund der Reduktion für die Gegenstandslosigkeit und des geringen Zeitaufwands auf Fr. 1'500.-- zu reduzieren. Die volle Parteientschädigung betrage rund Fr. 6'538.--; sie sei aufgrund des relativ geringen Zeitaufwands für den klägerischen Rechtsvertreter auf rund einen Drittel zu reduzieren und die Beklagte sei folglich zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 21 Erwägungen 6 und 7). c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie habe bereits am 27. April 2020 die Betreibung zurückziehen lassen. Am 14. Mai 2020 habe sie dem Friedensrichteramt und dem Betreibungsamt nochmals geschrieben, dass sie die Betreibung zurückziehe. Weil sie (die Beklagte) dennoch von der Vorinstanz ein Schreiben erhalten habe [gemeint wohl: die Zustellung der Stellungnahme der Klägerin vom 29. Mai 2020 durch die Vorinstanz; Urk. 13 und

- 4 - Urk. 14], habe sie am 9. Juni 2020 nochmals dem Betreibungsamt, dem Friedensrichteramt, der Vorinstanz und dem Rechtsvertreter der Klägerin mitgeteilt, dass die Betreibung zurückgezogen worden sei. Weil sie genüg früh bekannt gegeben habe, dass sie die Betreibung zurückziehe, seien ihr die Kosten von Fr. 2'300.-zu erlassen (Urk. 20). d) Mit der Beschwerde wird zwar die Zusprechung der Parteientschädigung von Fr. 2'300.-- angefochten; die vorinstanzlichen Erwägungen, welche zur Auferlegung der Prozesskosten an die Beklagte geführt haben (Urk. 21 S. 6), werden dagegen nicht beanstandet. Die Parteientschädigung ist nun aber ein Teil der Prozesskosten, welche aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung bestehen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Damit hat die Vorinstanz die Beklagte zu Recht (auch) zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Höhe der Parteientschädigung werden wiederum nicht beanstandet, womit es dabei bleibt (oben Erwägung 2.a). Ohnehin aber gehen die Beschwerdevorbringen bezüglich Rechtzeitigkeit des Rückzugs der Betreibung ins Leere. Die Beklagte macht geltend, die Betreibung am 27. April 2020 zurückgezogen zu haben (Urk. 20; vgl. Urk. 10). Die Klägerin hatte ihre Klage jedoch bereits am 30. März 2020 bei der Vorinstanz eingereicht, mithin knapp einen Monat vor dem Rückzug. Damit war der wesentliche Teil des Aufwands des Rechtsvertreters der Klägerin (Sachverhaltsanalyse und rechtliche Beurteilung, Abfassung der Klageschrift) bereits angefallen, als die Beklagte die Betreibung schliesslich zurückzog. Diese der Klägerin bereits entstandenen Anwaltskosten sind ihr durch die Beklagte in Form einer Parteientschädigung zu ersetzen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Beklagten als unbegründet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'300.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

- 5 b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 20, 22 und 23/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'300.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. September 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. D. Scherrer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: rl

Urteil vom 23. September 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 20, 22 und 23/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RB200021 — Zürich Obergericht Zivilkammern 23.09.2020 RB200021 — Swissrulings