Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB200004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 13. März 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Dielsdorf
betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 4. Dezember 2019 (CG180001-D)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Beschluss und Urteil vom 4. Dezember 2019 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 63 S. 13 f.): Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10'362.– (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer resp. Fr. 798.–) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je mit Gerichtsurkunde (an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 62) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse Dielsdorf. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. 1.2 Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 28. Januar 2020) erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) Berufung und Beschwerde. Für die Berufung wurde unter der Ge-
- 3 schäfts-Nr. LB200001-O ein entsprechendes Berufungsverfahren angelegt. In der Beschwerde stellte der Kläger folgende Anträge (Urk. 67 S. 3 f.): "1. Es sei der Beschluss der Vorinstanz mit Geschäfts-Nr. CG180001-D/U/cf (Beilage 1) vom 4. Dezember 2019 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen; 2. Dem Kläger sei im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen; 3. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zuzusprechen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten." 2.1 Die Vorinstanz gab in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses die Beschwerde als Rechtsmittel an, welche innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben sei. Dies ist falsch. So beträgt die Rechtsmittelfrist betreffend Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses lediglich 10 Tage, da das Verfahren bezüglich unentgeltliche Rechtspflege summarischer Natur ist. Für dieses gilt die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.2 Beschluss und Urteil der Vorinstanz vom 4. Dezember 2019 wurden dem klägerischen Rechtsvertreter am 13. Dezember 2019 zugestellt (Urk. 64/2). Damit lief die 10-tägige Frist – unter Berücksichtigung, dass der fehlende Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO nicht angezeigt wurde (Art. 145 Abs. 3 ZPO) – am 8. Januar 2020 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend ist die am 27. Januar 2020 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergebene Beschwerde verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 2.3 Fraglich ist, ob die Partei die Folgen aus der hier erfolgten falschen Rechtsmittelbelehrung zu tragen hat. Die Rechtsprechung zu Art. 49 BGG und Art. 5 Abs. 3 BV lautet dahingehend, dass der Vertrauensschutz, wonach einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf, nur derjenige beanspruchen darf, der sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder
- 4 bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Insbesondere gilt kein Vertrauensschutz, wenn der Mangel der Rechtmittelbelehrung für den Rechtssuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter schon durch Konsultieren der massgebenden Verfahrensbestimmungen ersichtlich gewesen wäre. Sodann ist eine anwaltlich vertretene Partei einer rechtsunkundigen oder auch nicht rechtskundig vertretenen Partei nicht gleichzustellen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Verweis auf BGE 134 I 199 E. 1.3.1, BGE 129 II 125 E. 3.3, mit je weiteren Hinweisen; D. Staehelin in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3.A., Art. 238 N 27; BK ZPO-Hurni, Art. 52 N 25; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 52 N 14 ff.). 2.4 Vorliegend geht aus den massgeblichen Bestimmungen im Gesetz hervor, dass ein Entscheid, welcher die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beinhaltet, nur mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 121 ZPO). Nachdem über das Gesuch im summarischen Verfahren zu entscheiden ist (Art. 119 Abs. 3 ZPO), kann dem Gesetz entnommen werden, dass die Beschwerdefrist in summarischen Verfahren lediglich 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 ZPO). Entsprechend hätte die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung vom Kläger erkannt werden können, zumal dieser anwaltlich vertreten ist. Der Vertrauensschutz greift vorliegend nicht (vgl. BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 2) weshalb auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht einzutreten ist. 2.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf Weiterungen verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO). 3.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen (zur Kostenpflicht: BGE 137 III 470). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 - 3.2 Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsvertretung) gestellt (Urk. 67 S. 3 f.). Dieses ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. vorangehende Erwägungen, Art. 117 ZPO). 3.3 Dem Beschwerdegegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und dem Kläger zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 67, sowie an die Beklagte des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnisnahme, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen ins Geschäfts-Nr. LB200001-O. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 189'759.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. März 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: sf
Beschluss vom 13. März 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift s... Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10'362.– (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer resp. Fr. 798.–) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je mit Gerichtsurkunde (an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 62) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse Dielsdorf. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die ... 2.3 Fraglich ist, ob die Partei die Folgen aus der hier erfolgten falschen Rechtsmittelbelehrung zu tragen hat. Die Rechtsprechung zu Art. 49 BGG und Art. 5 Abs. 3 BV lautet dahingehend, dass der Vertrauensschutz, wonach einer Partei aus einer unricht... Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 67, sowie an die Beklagte des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnisnahme, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...