Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 25.06.2019 RB190013

25. Juni 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,678 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Persönlichkeitsverletzung (Zustellungsdomizil)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB190013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 25. Juni 2019

in Sachen

1. ... 2. A._____ d.o.o., 3. ... 4. ... Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt PD Dr. iur., LL.M. X2._____

betreffend Persönlichkeitsverletzung (Zustellungsdomizil) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 18. Januar 2019 (CG180104-L)

- 2 -

Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 machte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) beim Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung (Vorinstanz), gegen die Beklagten 1 - 4 eine Klage anhängig (Urk. 5/1). Damit verlangt er die Feststellung der widerrechtlichen Verletzung seiner Persönlichkeit durch Aussagen in Fernsehsendungen und auf Webseiten, die Löschung von Teilen der Webseiten und von Links auf Aufzeichnungen der Sendungen, ein Verbot die persönlichkeitsverletzenden Aussagen im Fernsehen auszustrahlen oder auf den Webseiten zu veröffentlichen, die Veröffentlichung des Urteils sowie eine Genugtuung von je Fr. 10'000.– (Urk. 5/1 S. 2 ff.). Mit Beschluss vom 18. Januar 2019 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 15'000.– an. Ebenso setzte sie den Beklagten 1 - 4 eine Frist zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz an und delegierte die Prozessleitung an Bezirksrichter lic. iur. Kenny (Urk. 5/5 = Urk. 2). b) Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin und Beklagte 2 (fortan Beklagte 2) mit Eingabe vom 10. Mai 2019 (Urk. 1 und 1A: beglaubigte deutsche Übersetzung der Beschwerdeschrift und in serbischer Sprache verfasste Beschwerdeschrift), eingegangen am 13. Mai 2019 bei der Schweizerischen Botschaft in Serbien, innert Frist sinngemäss Beschwerde (Urk. 3 und Urk. 7/3). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz forderte die Beklagte 2 im angefochtenen Beschluss gestützt auf Art. 140 ZPO auf, innert 20 Tagen ab dessen Zustellung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 2 Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig wies sie die Beklagte 2 auf die Folgen der Säumnis – dass gerichtliche Zustellun-

- 3 gen inskünftig durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen würden – hin, sollte sie dieser Aufforderung nicht nachkommen (Urk. 2 S. 3). Der Beschluss wurde der Beklagten 2 in der deutschen und auf serbisch übersetzten Fassung am 23. April 2019 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (Urk. 7/3). b) Die gerichtliche Anweisung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz stellt einen prozessleitenden Entscheid dar. Prozessleitende Verfügungen sind selbständig mit Beschwerde – von den vorliegend nicht einschlägigen, im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur anfechtbar, wenn durch sie im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Von einem solchen Nachteil ist auszugehen, wenn dieser selbst mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen (Zwischen- oder) Endentscheid in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Die beschwerdeführende Partei hat den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beklagte 2 erläutert in ihrer Beschwerdeschrift nicht, inwiefern ihr durch den angefochtenen prozessleitenden Beschluss ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist zudem nicht offenkundig, wurde doch die im Ausland ansässige Beklagten 2 gesetzeskonform aufgefordert, ein Zustelldomizil für künftige gerichtliche Zustellungen in der Schweiz zu bezeichnen (vgl. Art. 140 ZPO). Ihre Vorbringen im Beschwerdeverfahren setzen sich mit den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Aufforderung zur Nennung eines Zustelldomizils nicht auseinander, sondern stellen die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz für das vorliegende Verfahren in Frage und bemängeln das nicht im Einklang mit dem serbischen Recht stehende Rubrum (Urk. 1 S. 2). Es ist nicht erkennbar, weshalb die Bezeichnung eines Zustelldomizils auch durch einen zu ihren Gunsten ausfallenden Zwischenentscheid (über die örtliche Zuständigkeit) oder Endentscheid nicht mehr zu korrigieren sein soll. Entsprechend kann nicht

- 4 von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ausgegangen werden. Es fehlt somit an einer Rechtsmittelvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Mit der erhobenen Einrede der Unzuständigkeit der Beklagten 2 im Beschwerdeverfahren – sie beantragt die Abweisung der Klage zufolge fehlender örtlicher Zuständigkeit und postuliert die Zustellung der Akten an das tatsächlich zuständige Obergericht in Belgrad (Urk. 1 S. 2) – kann sich die beschliessende Kammer nicht befassen, fehlt es doch an einem entsprechenden Entscheid der Vorinstanz und somit an einem Anfechtungsobjekt. Der Beklagten 2 ist es jedoch unbenommen, die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit im vorinstanzlichen Verfahren zu erheben. Die Vorinstanz wird dazu einen Entscheid zu fällen haben, so dass sich die Parteien (und gegebenenfalls die Rechtsmittelinstanz) mit den vorinstanzlichen Erwägungen werden auseinandersetzen können. In diesem Zusammenhang beanstandet die Beklagte 2, ihr sei mit dem vorinstanzlichen Beschluss die Klage nicht beigelegt worden. Aus dem Beschluss gehe nicht hervor, worauf der Kläger die Zuständigkeit des Gerichts in Zürich stütze und welche Ansprüche er mit seiner Klage stelle (Urk. 1 S. 2). Ihre sinngemässe Rüge der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet: Erst wenn die Prozessvoraussetzungen – einschliesslich die Leistung eines Kostenvorschusses – erfüllt sind, hat die Vorinstanz den Beklagten 1 - 4 die Klage (samt Beilagen) zur schriftlichen Stellungnahme (Klageantwort) zuzustellen. c) Weiter will die Beklagte 2 einen Widerspruch zwischen der deutschen und der auf serbisch übersetzten Fassung des angefochtenen Beschlusses erkannt haben: Sie moniert, in der serbischen Übersetzung werde in Dispositiv- Ziff. 1 den Beklagten 1 - 4 Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.– zu leisten, während im deutschen Exemplar der Kläger aufgefordert werde, den Kostenvorschuss zu leisten. Sie habe den in deutscher Sprache abgefassten Beschluss bei einem gerichtlich beeideten Dolmetscher auf serbisch übersetzen lassen (Urk. 1 S. 1). Der Widerspruch habe zur Folge, dass sie nicht feststellen könne, was dem Kläger und den Beklagten 1 - 4 auferlegt werde, wes-

- 5 halb das Obergericht die Klage abzuweisen und das Verfahren einzustellen habe (Urk. 1 S. 2). Zulässiges Rechtsmittel gegen die Auflage zur Leistung eines Kostenvorschusses ist die Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beklagte 2 wird in der Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde der Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 2 Dispositiv-Ziff. 1). Der Beklagten 2 erwächst damit kein Nachteil, und sie ist dadurch nicht beschwert, weshalb auch in diesem Punkt auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Beim geltend gemachten (angeblichen) Übersetzungsfehler in der serbischen Fassung des Beschlusses könnte es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln, welcher im Sinne von Art. 334 ZPO der Berichtigung bei der Vorinstanz offen steht. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil resultiert daraus jedenfalls nicht. Der Vollständigkeit halber ist die Beklagte 2 jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 15'000.– geleistet hat (Urk. 5/7). d) Innert der ihr angesetzten Frist bezeichnete die Beklagte 2 kein Zustelldomizil in der Schweiz. Androhungsgemäss (Urk. 2) erfolgt die weitere gerichtliche Korrespondenz durch Publikation im kantonalen Amtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Daher ist auch der vorliegende Entscheid der Beklagten 2 durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zuzustellen. Bei der Zustellung mittels öffentlicher Publikation im Sinne von Art. 141 Abs. 2 ZPO ist zu beachten, dass die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt gilt. Dabei ist unerheblich, ob und wann der Adressat tatsächlich von der Publikation Kenntnis erlangte, denn die Ediktalzustellung begründet die unwiderlegbare Vermutung, dass der Adressat vom Inhalt des gerichtlichen Entscheids Kenntnis genommen hat (Huber, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 141 N 25). e) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 6 - 4. a) Ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, wird die unterliegende beschwerdeführende Partei für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beklagten 2 aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzulegen. b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten 2 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten 2 auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte 2 durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 1A, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juni 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreibein:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc

Beschluss vom 25. Juni 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten 2 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten 2 auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte 2 durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 1A, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RB190013 — Zürich Obergericht Zivilkammern 25.06.2019 RB190013 — Swissrulings