Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB180024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw K. Peterhans Urteil vom 24. Januar 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung
betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Juli 2018 (CG180012-L)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Klageschrift vom 21. Februar 2018 (Urk. 8/2) und Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts … [Ort] vom 13. November 2017 (Urk. 8/1) erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) gegen die Beklagte, B._____, beim Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, folgende Forderungsklage: " Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 2'050'000.– zuzüglich 5% Verzugszins ab 21. September 2017 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Gleichzeitig stellte der Kläger mit der vorgenannten Eingabe ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 8/2 S. 2). 2. Mit Beschluss vom 2. März 2018 (Urk. 8/6) wurde der Beklagten Frist zur freigestellten Stellungnahme zum klägerischen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesetzt. Diese beantragte mit Eingabe vom 20. April 2018 fristgerecht die Abweisung des klägerischen Gesuchs (Urk. 8/13 S. 2). Sodann liess sich der Kläger mit Eingabe vom 18. Juni 2018 zur gesuchsgegnerischen Stellungnahme vernehmen (Urk. 8/20). Am 24. Juli 2018 erliess die Vorinstanz den nachfolgenden Beschluss (Urk. 8/22 = Urk. 2): "1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Es werden für das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben. […]." 3. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 6. August 2018 rechtzeitig die vorliegende Beschwerde mit folgenden Anträgen (vgl. Urk. 8/23/1 und Urk. 1 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juli 2018 (Geschäfts-Nr. CG180012-L) sei aufzuheben, und das vor erster Instanz im Forderungsprozess gegen B._____ gestellte Rechtsbe-
- 3 gehren (Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) sei vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: "Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.", eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners." 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Beklagten im Hauptverfahren kommt im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 2; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 m.H.), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (dazu BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2; 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, je m.w.Hinw., insbes. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Abgesehen von dieser Relativierung gilt auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden.
- 4 - Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist nur insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.). 2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). III. 1.1 Im Hauptverfahren machte der Kläger gegenüber der Beklagten und einzigen Erbin der verstorbenen C._____ (nachfolgend Verstorbene) eine Forderung über Fr. 2'050'000.– geltend. Diese Forderung stützte der Kläger einerseits auf einen Schenkungsvertrag vom 25. April 2011 (Urk. 8/4/3), wonach ihm die Verstorbene eine Schenkung über Fr. 1'200'000.– versprochen haben soll. Andererseits machte er geltend, die Verstorbene habe gemäss Darlehensvertrag vom 15. Juni 2012 (Urk. 8/4/4) von der von ihm zu 100% beherrschten D._____ GmbH ein Darlehen in der Höhe von Fr. 850'000.– aufgenommen. Die Gesellschaft habe ihm die Rückforderungsansprüche abgetreten (Urk. 8/2, Urk. 8/4/5 und Urk. 8/20). 1.2 Die Vorinstanz erachtete die klägerischen Rechtsbegehren als aussichtslos, weshalb sie das Armenrechtsgesuch abwies (Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 2. März 2018).
- 5 - 2.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (vgl. Urk. 2 S. 4), sind Prozessbegehren aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen und dem Aktenstand in dem Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGer 5A_184/2018 vom 4. Mai 2018, E. 2; BGE 133 III 614 E. 5). Ist ein vorläufiger Entscheid über die behauptete Tatsache möglich, ohne dass allfällige zusätzlich beantragte weitere Beweise mit ernsthafter Wahrscheinlichkeit daran etwas zu ändern vermöchten, kann die Erfolgsaussicht eines Begehrens auch in tatsächlicher Hinsicht verneint werden (BGer 4A_316/2013 vom 21. August 2013, E. 7.1 m.w.Hinw.; 4A_388/2014 vom 24.09.2014, E. 4.4). Als mittellos gilt demgegenüber, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 135 I 221 E. 5.1; ZK ZPO- Emmel, Art. 117 N 4; OGer ZH PC160049 vom 17.01.2017, E. 6a, S. 6). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 124 I 1 E. 2a, je mit Hinw.). Der Gesuchsteller hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich auch dokumentiert darzustellen (Wuffli Daniel, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, S. 292). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für
- 6 den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a); dabei sollte der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten weniger aufwendiger Prozesse innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGer 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2.2; OGer ZH RV160005 vom 10.08.2016, E. IV.1.1, S. 15 f.). 2.2 Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Dabei hat er die Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten darzutun (BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014, E. 2.3; 4A_286/2013 vom 21. August 2013, E. 2.9; 4A_677/2012 vom 18. Januar 2013, E. 7.3.). Die Mitwirkungspflicht ist verstärkt, als eine umso klarere und gründlichere Darstellung der finanziellen Gesamtsituation zu erwarten ist, je unübersichtlicher und komplexer sich die Verhältnisse präsentieren (Wuffli, a.a.O., N 691). Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat das Gericht allenfalls unbeholfene Personen auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3 m.w.Hinw.; 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2; OGer ZH RU140064 vom 07.01.2015, E. 2d, S. 4). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (BGer 4A_641/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.1 m.w.Hinw.).
- 7 - 3. Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) 3.1 Die Vorinstanz erwog, das Vermögen der Verstorbenen habe per 31. Dezember 2010 lediglich Fr. 619'369.– betragen und sei daher deutlich tiefer, als die im Schenkungsvertrag vom 25. April 2011 versprochene Summe von Fr. 1'200'000.–. Bei einem Jahreseinkommen von Fr. 65'000.– sei es der Verstorbenen nicht möglich gewesen, den Differenzbetrag von mehreren Fr. 100'000.– innert vier Monaten anzusparen. Die klägerische Behauptung, die Verstorbene habe ein 3. Säule-Guthaben bei der Migros-Bank von über Fr. 1'000'000.–, sei unbelegt geblieben. Nicht überzeugend sei, so die Vorinstanz weiter, dass der Kläger das Darlehen an die Verstorbene über Fr. 850'000.– geäufnet habe, indem er sein Geschäft verkauft und von seinem Bruder und seiner Schwägerin Darlehen über Fr. 280'000.– respektive Fr. 285'000.– aufgenommen haben soll. In einem anwaltlichen Schreiben an den damaligen Beistand der Verstorbenen vom 19. Juli 2013 habe der Kläger geltend gemacht, der Verstorbenen ein Darlehen über Fr. 135'000.– gewährt zu haben. Denselben Darlehensbetrag habe der Kläger auch anlässlich einer polizeilichen Befragung am 14. Januar 2014 aufgrund einer von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich gegen ihn wegen Betrugs in die Wege geleiteten Strafuntersuchung erwähnt. Weder im Schreiben des Anwaltes noch anlässlich der späteren Befragung sei die Schenkung von Fr. 1'200'000.– oder das Darlehen von Fr. 850'000.– zur Sprache gebracht worden. Schliesslich würden sich die Unterschriften der Verstorbenen auf den beigebrachten Verträgen (Schenkungsvertrag vom 25. April 2011 und Darlehensvertrag vom 15. Juni 2012) deutlich von den Unterschriften auf der Identitätskarte der Verstorbenen und dem am 28. November 2011 von ihr signierten Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2010 unterscheiden. Der Einwand des Klägers, die Unterschriften auf den Verträgen würden auch von den am 5. August 2013 von der Verstorbenen beim Stadtamman Opfikon unterzeichneten Generalvollmachten abweichen, verfange nicht, da über die Verstorbene zu diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen bereits eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet worden sei (Urk. 2 S. 4 ff.).
- 8 - 3.2.1 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zuzustimmen: Die Vorbringen des Klägers enthalten zahlreiche Unstimmigkeiten, die er auch mit seiner Beschwerde nicht aus dem Weg zu räumen vermag. So bleibt unklar, weshalb er sich sowohl im anwaltlich verfassten Schreiben an den damaligen Beistand der Verstorbenen im Jahre 2013 (Urk. 8/15/7) als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft im Jahre 2014 (Urk. 8/4/12) einzig auf ein Darlehen an die Verstorbene von Fr. 135'000.– berief und das schriftliche Darlehen aus dem Jahre 2012 über Fr. 850'000.– nicht erwähnte. Dieser Umstand ist umso erstaunlicher, als er in Bezug auf das Darlehen über Fr. 135'000.– vorinstanzlich vorbrachte, auf die prozessuale Durchsetzung desselben mangels ausreichender Beweislage verzichtet zu haben (Urk. 8/20 S. 7). Der Kläger stützt sich in seiner Beschwerde auf den bereits vorinstanzlich vorgebrachten Einwand, das Darlehen über Fr. 850'000.– nicht angesprochen zu haben, da das Rechtsgeschäft nicht thematisiert worden sei (Urk. 1 S. 9). Dieser Einwand vermag jedoch, insbesondere in Bezug auf sein anwaltliches Schreiben an den Beistand aus dem Jahre 2013, nicht zu überzeugen. Ebenfalls unzureichend untermauert bleibt, wie der D._____ GmbH die Finanzierung des Darlehens über Fr. 850'000.– gelungen sein soll. Der Kläger machte geltend, einen Teil der Finanzierung habe er mit dem Verkauf eines Geschäfts erwirtschaftet und rügt, die Vorinstanz habe den im Recht liegenden Verkaufsvertrag (Urk. 8/21/26) nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 8 f.). Dem vorgenannten Dokument kommt jedoch keine Beweiskraft zu: Das Schreiben wurde handschriftlich angepasst. Die beiden Datierungen oberhalb der Unterschriften wurden handschriftlich von "27.12.2012" auf "27.12.2012" geändert. Der Darlehensvertrag mit der Verstorbenen datiert vom 15. Juni 2012. Wäre die Erstdatierung des Verkaufsvertrages (27.12.2012) zutreffend, wäre der Verkauf des Geschäfts erst ein halbes Jahr nach dem Darlehensvertrag erfolgt und zur Finanzierung desselben daher nicht in Frage gekommen. Zu den erklärungsbedürftigen Änderungen machte der Kläger keine Ausführungen. Zudem geht aus dem Vertrag nicht hervor, welchen Betrag wer wem effektiv bezahlte. Schliesslich war der Kläger weder selber Partei noch Gesellschafter der im Vertrag angeführten juristischen Person im relevanten Zeitpunkt. Der Kläger moniert in diesem Zusammenhang überdies, die Vorinstanz habe in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung seinen Bruder
- 9 und seine Schwägerin nicht als Zeugen zu den Darlehen über Fr. 280'000.– respektive Fr. 285'000.– befragt (Urk. 1 S. 9). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage stand der Vorinstanz jedoch in dieser Hinsicht eine vorweggenommene Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beweisführung zu. Denn selbst wenn der Bruder und die Schwägerin die vorgebrachten Darlehen an den Kläger über Fr. 280'000.– respektive Fr. 285'000.– bestätigt hätten, wäre lediglich ein Betrag von Fr. 565'000.– und nicht der geltend gemachte Darlehensbetrag von Fr. 850'000.– bestätigt worden. 3.2.2 Sodann moniert der Kläger, die Vorinstanz habe in antizipierter Beweiswürdigung auch den von ihm offerierten Zeugen zum Bestand eines 3. Säule-Kontos der Verstorbenen über Fr. 1'000'000.– nicht befragt (Urk. 1 S. 7). Auch in diesem Punkt liess die Aktenlage einen vorläufigen Entscheid über die behauptete Tatsache zu: Selbst wenn die Verstorbene zusätzliches Vermögen über Fr. 1'000'000.– gehabt hätte, wäre damit noch nicht zureichend dargetan, dass die geltend gemachte Schenkung von Fr. 1'200'000.– tatsächlich besteht. Die Nennung dieses Zeugen vermochte demnach die Prozesschancen des Klägers nicht entscheidend zu verbessern. Zudem ist noch zu bemerken, dass es höchst unwahrscheinlich erscheint, dass die Verstorbene überhaupt ein Guthaben von über einer Million Franken auf einem 3. Säulen-Konto (Urk. 8/20 S. 8) gehabt haben soll. Die Verstorbene hatte Jahrgang 1935. Die Verordnung über steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3 vom 13. November 1985) wurde am 1. Januar 1987 in Kraft gesetzt. Ab diesem Datum bis zur Vollendung ihres 64. Altersjahres hätte die Verstorbene als Selbstständigerwerbende theoretisch während 12 Jahren einen maximalen Betrag pro Jahr von Fr. 20'736.– (1987) bis Fr. 28'944.– (1999) in die 3. Säule einzahlen können. Einzahlungen über das AHV-Alter hinaus sind erst seit dem Jahre 2008 möglich. Selbst mit Zinsen und Zinsenzinsen ergäbe dies ein Guthaben in der Grössenordnung von maximal Fr. 300'000.–. 3.2.3 Der Kläger legte dem Gericht als Beleg seiner Forderung über Fr. 2'050'000.– je ein Original eines unterzeichneten Schenkungs- und Darle-
- 10 hensvertrages vor. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, weichen die Unterschriften der Verstorbenen auf den eingereichten Verträgen deutlich von den im selben Zeitraum erfolgten Unterschriften auf ihrer Identitätskarte und auf dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ab. Ebenfalls zutreffend ist die vorinstanzliche Erwägung, die Unterschriften würden der Signatur der Verstorbenen auf den Dokumenten vom 5. August 2013 (Generalvollmachten [Urk. 8/4/8], Schreiben an die KESB [Urk. 8/4/7]) entsprechen. In diesem Zeitpunkt war über die Verstorbene aus gesundheitlichen Gründen jedoch bereits eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet worden. Der Kläger moniert, die Verstorbene habe offensichtlich nur im amtlichen Verkehr leserlich unterschrieben. Graphologisch seien zahlreiche vorinstanzlich von ihm eingereichte Unterschriftenmuster näher an der Unterschrift der Verstorbenen auf den beigebrachten Verträgen als auf ihrer Identitätskarte und dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Urk. 1 S. 7 f.). Mit den vorgebrachten Rügen stösst der Kläger die nachvollziehbare vorinstanzliche Feststellung, die Unterschrift der Verstorbenen auf dem Darlehens- beziehungsweise Schenkungsvertrag passe nicht zu ihrem graphologischen Unterschriftenmuster in den Jahren 2011 und 2012, gerade nicht um: Er liefert keine plausible Erklärung, weshalb die Unterschriften der Verstorbenen auf den beiden Verträgen nicht ihren Unterschriftsmustern aus dieser Zeit, sondern den späteren - aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung stark veränderten - Unterschriften aus dem Jahre 2013 ähnlich sehen. Die Unterschriftsmuster, welche der Kläger zum graphologischen Vergleich vorinstanzlich einreichte, stammen allesamt aus dem Jahre 2013 und sind damit für den Schenkungs- beziehungsweise Darlehensvertrag nicht einschlägig. Dass die Verstorbene grundsätzlich bei amtlichen Dokumenten bewusst eine leserliche Unterschrift gewählt haben soll, vermag nicht zu überzeugen: Die notariell beurkundeten Vollmachten aus dem Jahre 2013 sind ebenfalls unleserlich unterschrieben. 3.3 Nach dem Gesagten vermag der Kläger mit seinen Rügen die vorinstanzliche Würdigung nicht umzustossen. Die Vorinstanz erachtete die klägerischen Rechtsbegehren zu Recht als aussichtslos.
- 11 - 4. Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) 4.1 Die Vorinstanz verzichtete aufgrund der Bejahung der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren auf eine Prüfung der Mittellosigkeit des Klägers (Urk. 2 S. 7). Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe die von ihm geltend gemachte Mittellosigkeit nicht geprüft, obwohl diese ohne weiteres zu bejahen wäre und mit seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2018 (Urk. 8/20) ausreichend dargelegt worden sei (Urk. 1 S. 4). 4.2 Entgegen der Ansicht des Klägers, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, beide Voraussetzungen von Art. 117 ZPO zu prüfen, ist das Gesuch doch bereits abzuweisen, wenn es an einer Voraussetzung mangelt. Wie vorstehend (vgl. E. III.3) aufgezeigt, scheitert das vorinstanzliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits an der Aussichtslosigkeit der klägerischen Rechtsbegehren. Im Sinne einer Eventualbegründung wird nachfolgend auch die Mittellosigkeit des Klägers geprüft. 4.3.1 Zu seiner Einkommenssituation machte der Kläger in der Klageschrift vom 21. Februar 2018 geltend, als Angestellter seiner Unternehmung D._____ GmbH einen monatlichen Nettolohn von Fr. 1'595.35 zu erwirtschaften und legte hierzu Lohnabrechnungen von Januar 2017 bis Januar 2018 ins Recht (Urk. 8/2 S. 9; Urk. 8/4/19). Im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens brachte er demgegenüber in der Stellungnahme vom 18. Juni 2018 unter Verweis auf seine Steuererklärung 2017 vor, als Angestellter der D._____ GmbH ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 19'798.–, monatlich also rund Fr. 1'650.– netto, zu erzielen (Urk. 8/20 S. 14 und Urk. 8/21/29). Bezüglich seines Bedarfs legte er im vorinstanzlichen Verfahren - bis auf ein Schreiben der SVA Zürich hinsichtlich eines Anspruchs auf eine Prämienvergünstigung ohne nähere Zahlen (Urk. 8/21/30) keine Unterlagen ins Recht und begnügte sich mit dem Verweis auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum, bei welchem der Grundbetrag lediglich um Fr. 400.– überstiegen werde (Urk. 8/2 S. 9). Er werde daher zusätzlich von seiner Familie unterstützt (Urk. 8/2 S. 9).
- 12 - Zur Diskrepanz zwischen dem geltend gemachten monatlichen Nettolohn von Fr. 1'595.35 aufgrund der beigebrachten Lohnausweise (Urk. 8/2 S. 9) und dem später unter Verweis auf die Steuererklärung behaupteten monatlichen Nettolohn von Fr. 1'650.– (Urk. 8/20 S. 14) äusserte sich der Kläger nicht. Damit bleibt unklar, welchen Lohn er tatsächlich erzielte. Sodann machte der Kläger geltend, bei der Bestreitung seines Lebensunterhalts von der Familie unterstützt zu werden. Dabei ist unbekannt, wer ihm welche Beträge monatlich zur Verfügung stellt. Er reichte auch keine Unterlagen (z.B. regelmässige Kontoüberweisungen) ins Recht, die die geltend gemachte Unterstützung belegen könnten. Hinsichtlich seines Bedarfs verwies der Kläger ohne nähere Behauptungen aufzustellen oder Belege einzureichen auf das Existenzminimum. Ohne konkrete Angaben bezüglich der einzelnen Positionen seiner Existenzminimumsberechnung ist es jedoch unmöglich, eine spezifische Bedarfsrechnung zu erstellen, die den individuellen Umständen des Klägers Rechnung trägt. So blieb unter anderem seine Wohnsituation sowie ein von ihm allfällig zu bezahlender Mietzins im Dunkeln. Auch bei Verweis auf das Existenzminimum sehen die Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan Kreisschreiben) in Ziffer III.1.1 unter Wohnkosten die Berücksichtigung des effektiven monatlichen Mietzinses vor, weshalb der Mietzins zu beziffern ist. Dasselbe hat für die Kosten betreffend Heizung und weitere monatliche Auslagen zu gelten. Der Kläger reichte jedoch nicht einmal einen Beleg für die tatsächlich zu bezahlenden Krankenkassenprämien ins Recht (vgl. hierzu Kreisschreiben Ziffer III.2). Damit ist der Kläger seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Ermittlung seines Lebensunterhalts nicht nachgekommen. Insgesamt ist aufgrund der klägerischen Darstellung nicht nachvollziehbar, welcher Betrag ihm monatlich zur Verfügung steht und welchen Bedarf er damit bestreitet. 4.3.2 Im Hinblick auf seine Vermögenssituation machte der Kläger in der Klageschrift vom 21. Februar 2018 keine Ausführungen (Urk. 8/2). Im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens begnügte er sich in der Stellungnahme vom 18. Juni 2018 im Wesentlichen mit dem Hinweis, seine Vermögensverhältnisse of-
- 13 fengelegt zu haben (Urk. 8/20 S. 14). Darüber hinaus fügte er an, eine Gesellschaft namens E._____ GmbH am 26. Oktober 2017 seinem Bruder übertragen zu haben. Der Bruder habe für die Gesellschaft nichts bezahlen müssen, da diese nicht mehr aktiv und entsprechend wertlos gewesen sei. Auch seine zweite Gesellschaft, die D._____ GmbH, sei praktisch wertlos. Aus diesem Grund habe er sie in der Steuererklärung 2017 nicht aufgeführt (Urk. 8/20 S. 14 und Urk. 8/21/29). Konkrete Ausführungen des Klägers - unter Verweis auf entsprechende Belege oder aktuelle Kontoauszüge - zu seiner gegenwärtigen Vermögenssituation respektive die explizite Behauptung, kein Vermögen zu haben, erfolgten nicht. Damit ist er seiner Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht auch hinsichtlich der Darlegung seines Vermögens nicht nachgekommen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Vermögenssituation des Klägers auch nicht ohne Weiteres aus den anderweitig eingereichten Belegen ergibt. In diesem Zusammenhang ist einerseits auf die eingereichte Steuererklärung 2017 (Urk. 8/21/29) und andererseits auf die Jahresabschlüsse 2017 seiner Unternehmung D._____ GmbH (Urk. 8/21/21) sowie der an seinen Bruder übergebenen E._____ GmbH (Urk. 8/21/21) hinzuweisen. Gemäss der eingereichten Steuererklärung 2017 hat der Kläger per 31. Dezember 2017 kein Vermögen deklariert. Jedoch erweist sich die Steuererklärung als unvollständig, da - wie der Kläger selbst vorbringt - die klägerischen Gesellschaftsanteile an der D._____ GmbH nicht ausgewiesen sind. Der Einwand, die Gesellschaft sei wertlos und daher in der Steuererklärung nicht zu vermerken, kann aufgrund der eingereichten Buchhaltungsunterlagen nicht ohne Weiteres beurteilt werden: Die Bilanz weist als einzige Aktivposition einen Jahresgewinn von Fr. 5'442.05 aus; sämtliche restlichen Bilanzpositionen werden mit Null bewertet. Demnach hat die D._____ GmbH kein Geschäftskonto, keine Warenvorräte, kein Geschäftsmobiliar und kein Stammkapital, obschon sie nach Angaben des Klägers aktiv ist und einen ...-Shop in der Unterführung des Bahnhofs ... betreibt (Urk. 8/20 S. 13). Auch fand das vom Kläger im Rahmen des Hauptverfahrens geltend gemachte Darlehen der D._____ GmbH an die Verstorbene über Fr. 850'000.– (vgl. E.III.1.1) in der Bilanz keinen Eingang. Soweit der
- 14 - Kläger geltend machte, die D._____ GmbH habe ihm diesen Darlehensanspruch zediert (Urk. 8/20 S. 3), hätte dieser Lebenssachverhalt sowohl in der Unternehmensbuchhaltung als auch in der Steuererklärung des Klägers abgebildet werden müssen. Die Buchhaltungsunterlagen der D._____ GmbH sind daher unvollständig und ermöglichen keine Rückschlüsse auf den Wert der Gesellschaft und die klägerischen Gesellschaftsanteile. Anzumerken ist sodann, dass auch die klägerischen Ausführungen hinsichtlich der am 26. Oktober 2017 zufolge Wertlosigkeit unentgeltlich an seinen Bruder übergebenen E._____ GmbH Fragen aufwerfen: Die Bilanz der E._____ GmbH weist trotz der vorgebrachten Inaktivität im Jahre 2017 einen Gewinn von Fr. 5'442.05 aus (Urk. 8/21/21). Damit erwirtschaftete sie exakt denselben Gewinn wie die noch aktive und einen ...-Shop betreibende D._____ GmbH. Dies vermag nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten hat der Kläger zu seiner Vermögenssituation weder konkrete Behauptungen gemacht noch hinreichende Belege beigebracht und damit seine Mitwirkungspflicht auch hinsichtlich der Darlegung der Vermögenssituation verletzt. 4.3.3 Insgesamt ist die aktuelle finanzielle Situation des Klägers nicht transparent. Der Kläger machte in seinen Eingaben unter Berufung auf unterschiedliche Belege abweichende Nettolöhne geltend. Zu seinem Bedarf wurden keinerlei Angaben gemacht und es ist nicht nachvollziehbar, wie er seine Lebenshaltungskosten mit dem geltend gemachten Einkommen finanziert. Die vorgebrachte Unterstützung durch die Familie ist nicht belegt. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse. Der Kläger war vor Vorinstanz anwaltlich vertreten (vgl. Urk. 8/3), weshalb er nicht als unbeholfen gelten kann. Damit war die Vorinstanz nicht zur Nachforderung der fehlenden Belege verpflichtet. Das klägerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ist daher auch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und der damit einhergehend fehlenden Mittellosigkeit abzuweisen. 5. Im Ergebnis wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Weder sind die klägerischen Rechtsbegehren aus-
- 15 sichtsreich noch vermochte der Kläger seine Mittellosigkeit nachzuweisen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Die Kostenlosigkeit des Verfahrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6; 140 III 501 E. 4.3.2). Ausgangsgemäss wird daher der Kläger für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen. Dem Kläger ist für das Beschwerdeverfahren infolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Beklagte des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnisnahme, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 16 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 2'050'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw K. Peterhans versandt am: mc
Urteil vom 24. Januar 2019 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Beklagte des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnisnahme, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...