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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.06.2018 RB180019

15. Juni 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,575 Wörter·~8 min·7

Zusammenfassung

Erbteilung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB180019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 15. Juni 2018

in Sachen

A._____, Beklagter 3 und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, lic. iur., Klägerin und Beschwerdegegnerin

2. C._____, 3. D._____, Beklagte 1 und 2 und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ betreffend Erbteilung Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. April 2018 (CP080004-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind die Erben des am tt.mm.2007 verstorbenen E._____. Mit Urteil vom 22. Dezember 2017 schloss die Vorinstanz das seit dem Jahr 2008 bei ihr hängige Erbteilungsverfahren ab (Urk. 677; rechtskräftig). Dabei wurde für das zum Nachlass gehörende Grundstück "F._____", G._____ ZH, die öffentliche Versteigerung angeordnet, diesbezügliche Vollstreckungsanordnungen getroffen und die Verteilung des Nettoerlöses geregelt (Urk. 677 Dispositiv-Ziffern 32-38). Nach Mitteilung des mit der Versteigerung beauftragten Gemeindeammannamtes …-G._____, wonach das Grundstück in den Anwendungsbereich des BGBB falle und daher eine freiwillige Versteigerung ausgeschlossen sei, stellte die Vorinstanz mit Beschluss vom 20. April 2018 (Urk. 743 = Urk. 751) fest, dass die im Urteil vom 22. Dezember 2017 angeordnete öffentliche Versteigerung rechtlich nicht durchführbar und daher die in den Dispositiv-Ziffern 32-38 jenes Urteils getroffenen Vollstreckungsanordnungen unbeachtlich seien (Disp.-Ziff. 1), dass die Anteile der Parteien an diesem Grundstück (Bewirtschaftungsgewinne oder Verwertungserlös) nach wie vor Gültigkeit hätten (Disp.-Ziff. 2) und dass den Parteien die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs ab Zustellung dieses Beschlusses laufe (Disp.-Ziff. 3); schliesslich wurden Regelungen für den Fall der Nichteinreichung eines Revisionsgesuchs etc. getroffen (Disp.-Ziff. 3 bis 5). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 fristgerecht (vgl. Urk. 744) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 750 S. 2): "1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben; 2. das Bezirksgericht Winterthur sei anzuweisen, hinsichtlich des Grundstücks "F._____" Kat.-Nr. 1, G._____ das teilnichtige Urteil vom 22. Dezember 2017 (Disp.-Ziff. 32 bis 38) von Amtes wegen neu zu fällen; 3. das Gericht sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer seinen Anteil an den Kosten des Gutachtens H._____ im Umfang von CHF 3'070.62 zulasten der Staatskasse zurückzuerstatten; 4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. Mit der Beschwerde kann ein Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts angefochten werden (Art. 319 lit. a und lit. b ZPO). Angefochten werden kann dabei nur der Entscheid selber, d.h. das Dispositiv. Was von der Vorinstanz nicht entschieden wurde, kann – Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung vorbehalten (Art. 319 lit. c ZPO) – nicht angefochten werden. Mit seinem Beschwerdeantrag 3 verlangt der Beschwerdeführer die Rückerstattung seines Anteils an den Kosten des Gutachtens H._____. Über eine Rückerstattung von Kosten eines Gutachtens hat die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss jedoch gar nicht entschieden (und hätte auch nicht darüber entscheiden sollen, ja nicht einmal können, da die Vorinstanz die Kostenverlegung gemäss dem Urteil vom 22. Dezember 2017 nicht von sich aus abändern kann; dazu noch unten Erwägung 3.d). Entsprechend ist diesbezüglich keine Anfechtung möglich und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 3 a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, Abklärungen nach der Mitteilung des Gemeindeammannamtes …-G._____ hätten ergeben, dass das Grundstück "F._____" wegen teilweise landwirtschaftlicher Nutzung tatsächlich unter den sachlichen Anwendungsbereich des BGBB falle. Eine vom Erbteilungsrichter angeordnete Versteigerung stelle keine gemäss Art. 67 BGBB zulässige Zwangsversteigerung dar, sondern eine öffentliche Versteigerung falle unter das Verbot der freiwilligen Versteigerung gemäss Art. 69 BGBB mit der Folge der Nichtigkeit (Art. 70 BGBB; zulässig wäre eine Versteigerung unter den Erben). Damit erweise sich die im Urteil vom 22. Dezember 2017 angeordnete öffentliche Versteigerung als rechtlich nicht durchführbar und prozessual unzureichend, weshalb die diesbezüglichen Vollstreckungsanordnungen unbeachtlich seien. Nach wie vor Gültigkeit hätten dagegen die in Dispositiv-Ziffer 37 festgesetzten Anteile der Parteien. Die Gegebenheiten betreffend das Grundstück "F._____" würden als unechte Noven erscheinen, womit die Parteien diesbezüglich eine Revision des Urteils vom 22. Dezember 2017 verlangen könnten. Wenn kein Erbe ein Revisionsgesuch einreiche, sei anzunehmen, dass in Bezug auf dieses Grundstück auf eine Erbteilung verzichtet und die Erbengemeinschaft mit den festgesetzten Anteilen fortgesetzt werde. Die Erbenvertretung durch das Notariat I._____ sei bis

- 4 zum ungenutzten Ablauf der Revisionsfrist bzw. bis zu einer anderen Anordnung in einem allfälligen Revisionsverfahren fortzusetzen (Urk. 751 S. 2-5). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Beschwerdeführer macht zu seinen Beschwerdeanträgen 1 und 2 als Begründung im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte die Qualität des Grundstücks und seine daraus folgende Unterstellung unter das BGBB als allgemein bekannt kennen müssen, ebenso die daraus folgenden Konsequenzen. Das Urteil vom 22. Dezember 2017 verstosse diesbezüglich in krasser Weise gegen geltendes Recht, weshalb von einer Teilnichtigkeit jenes Urteils auszugehen sei. Die Vorinstanz sei daher verpflichtet, von Amtes wegen ein ergänzendes Teilurteil zum Grundstück "F._____" zu fällen; es könne nicht von den Parteien verlangt werden, ein Revisionsgesuch einzureichen (Urk. 750 S. 2-5). d) Dass das Grundstück "F._____" in den Anwendungsbereich des BGBB fällt, beruht auf der Tatsache, dass es sich bei diesem um ein solches mit teilweise landwirtschaftlicher Nutzung handelt. Tatsachen sind dem Gericht grundsätzlich von den Parteien vorzutragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dass die Vorinstanz diese Tatsache von sich aus hätte kennen sollen, dürfte daher wohl zu verneinen sein (erst bei Kenntnis dieser Tatsache wäre dann die Unterstellung unter das BGBB i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. d und Art. 2 Abs. 3 BGBB als Rechtsfolge von Amtes wegen zu beachten gewesen; Art. 57 ZPO), kann jedoch letztlich mangels Relevanz für den vorliegenden Entscheid offen bleiben. Nicht bestritten ist die vorinstanzliche Erwägung, dass eine öffentliche Versteigerung des Grundstücks "F._____" unter das Verbot der freiwilligen Versteigerung gemäss Art. 69 BGBB falle und die Durchführung einer solchen Versteigerung gemäss Art. 70 BGBB nichtig wäre, weshalb die im Urteil vom 22. Dezember

- 5 - 2017 angeordnete öffentliche Versteigerung dieses Grundstücks rechtlich nicht durchführbar sei. Das Urteil der Vorinstanz vom 22. Dezember 2017 kann nun aber nicht mehr von der Vorinstanz (von sich aus) abgeändert oder korrigiert werden; eine Korrektur kann nur noch auf dem Rechtsmittelweg geschehen. Nachdem anerkannt ist (Urk. 750 S. 2), dass die Frist zur Einreichung einer Berufung unbenutzt abgelaufen und das Urteil daher in Rechtskraft erwachsen ist (und auch kein Fall einer Erläuterung oder Berichtigung vorliegt; vgl. Art. 334 ZPO), bleibt als von der ZPO vorgesehenes Rechtsmittel einzig die Revision. Ein entsprechendes Revisionsgesuch ist von den Parteien einzureichen (Art. 328 Abs. 1 ZPO); die Vorinstanz darf nicht von sich aus das Urteil revidieren. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erw. 2). 4. a) Für den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist auszugehen vom Wert des Grundstücks "F._____" von Fr. 33'000.-- (Urk. 677 S. 272). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, den Beschwerdegegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 6 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von Urk. 750, an den Beschwerdegegner 3 durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich und Beilage einer Kopie von Urk. 750 in die Akten, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Juni 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Urteil vom 15. Juni 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von Urk. 750, an den Beschwerdegegner 3 durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich und Beilage einer Kopie von Urk. 750 in die Akten, und an die ... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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