Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB170023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 3. Juli 2017
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung
betreffend Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 12. Mai 2017 (CG160048-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) machte Ende Mai 2016 vor Vorinstanz eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung gegen die Beklagte anhängig, wobei es um vom Kläger als diffamierend empfundene Aussagen in einem am tt. Dezember 2015 erschienen Artikel der ...zeitung geht (Urk. 5/1 und 5/2). Mit Eingaben vom 25. Juni 2016 und vom 14. Juli 2016 ergänzte der Kläger seine Anträge und erweiterte seine Klage auf zwei weitere Artikel, erschienen am tt. November 2015 in der ...zeitung und am tt. Juni 2016 im ... (Urk. 5/17 und 5/22/1). b) Mit Beschluss vom 7. November 2016 trat die Vorinstanz auf die Klageerweiterung nicht ein, soweit sie den Artikel im ... vom tt. Juni 2016 zum Gegenstand hat, liess aber die Klageänderung in Bezug auf den Artikel in der ...zeitung vom tt. November 2015 zu (Urk. 5/29 S. 37, Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Im gleichen Beschluss wies die Vorinstanz sodann das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte dem Kläger Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'550.– (Urk. 5/29 S. 37, Dispositiv- Ziffern 3 und 4). c) Diesen Beschluss focht der Kläger mit Berufung hinsichtlich des Nichteintretens auf die Klageänderung und mit Beschwerde mit Bezug auf die Abweisung seines Armenrechtsgesuchs bei der Kammer an. Diese trat mit Beschluss vom 7. Februar 2017 sowohl auf die Berufung als auch auf die Beschwerde des Klägers nicht ein (Urk. 5/34 S. 14, Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Als Folge dieses Beschlusses setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 21. April 2017 erneut eine 10-tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'550.– an (Urk. 5/35, Dispositiv-Ziffer 1). Daraufhin beantragte der Kläger vor Vorinstanz mit Eingabe vom 30. April 2017 erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und verlangte eventualiter die Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis Ende Oktober 2017 (Urk. 5/37). 2. Mit Beschluss vom 12. Mai 2017 entschied die Vorinstanz über diese Begehren wie folgt (Urk. 2 S. 3f.):
- 3 - "1. Das (erneute) Gesuch des Klägers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Klägers um Verlängerung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis Oktober 2017 wird abgewiesen. 3. Dem Kläger wird eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 5'550.– zu leisten. 4. … (Schriftliche Mitteilung) 5. … (Beschwerde)" 3. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger innert Frist (Urk. 5/39/1) mit Eingabe vom 22. Mai 2017, zur Post gegeben am 29. Mai 2017, Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1): "1. ICH ERHEBE HIERMIT BESCHWERDE GEGEN DAS BEILIEGENDE URTEIL DES BG VOM 12.5.17 Es sei mir aufgrund meiner prekaeren finanziellen und gesundheitlichen Situation unentgeltliche Rechtspflege einzuraeumen und evtl. Frist bis Ende Oktober 2017 zu erteilen für den gefortderten Kostenvorschuss von Fr. 5'550" 4. a) Zunächst hält der Kläger in seiner Beschwerdeschrift fest, er sei bis Ende September 2017 aus medizinischen Gründen - er müsse sich infolge seiner Darmkrebserkrankung in Zypern einer Chemotherapie unterziehen - landesabwesend (Urk. 1). Es ist unklar, was der Kläger damit geltend machen will. b) Sollte der Kläger damit erreichen wollen, dass bis dahin keine Zustellungen an ihn vorgenommen werden, ist er darauf hinzuweisen, dass er bei einem bestehenden Prozessrechtsverhältnis nach Treu und Glauben verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide des Gerichts, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 396, E. 1.2.3. m.w.H.). Vorliegend hat der Kläger sowohl die Klage eingeleitet als auch Beschwerde erhoben. Er muss daher innerhalb der nächsten Wochen mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Sollte er nicht in der Lage sein, diese persönlich in Empfang zu nehmen, hätte er über die Ermächtigung anderer Personen dafür zu sorgen, dass
- 4 - Zustellungen an ihn möglich sind. Mit Zustellungen von Entscheiden kann mit Blick auf das Gebot der beförderlichen Prozessbehandlung nicht zugewartet werden, bis der Kläger Ende September 2017 voraussichtlich wieder zurück in der Schweiz ist. Dies gilt umso mehr, als es vorliegend um Entscheide geht, welche prozessualer Natur sind. Daran ändert auch das vom Kläger im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Zeugnis (Urk. 4/1) nichts. c) Sollte der Kläger mit dem Hinweis auf seine Landesabwesenheit geltend machen wollen, dass ihm deshalb die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis Ende Oktober 2017 zu gewähren sei, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um die Wiederholung seines Vorbringens vor Vorinstanz handelt (Urk. 5/38). Dies genügt jedoch den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung - wie sogleich aufzuzeigen sein wird - nicht. 5. a) Mit Beschluss vom 7. November 2016 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Klägers ab, weil er entgegen seiner eigenen Darstellung nicht mittellos sei und seine Klage überdies aussichtslos sei. Zur Begründung der erneuten Abweisung des klägerischen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erwog die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss, der Kläger bringe nichts vor, was an den Feststellungen im Beschluss vom 7. November 2016, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erstmals abgewiesen worden sei, etwas ändern würde. Insbesondere führe die Krankheit des Klägers - so tragisch diese auch sei - nicht dazu, dass die Prozessaussichten nun besser wären (Urk. 2 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 ZPO N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde
- 5 ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). c) Der Kläger setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz in seiner Beschwerdeschrift überhaupt nicht auseinander. Vielmehr entspricht seine Beschwerdeschrift mit Ausnahme des Antrags und eines am Schluss hinzugefügten Satzes (vgl. hierzu unten lit. d) wortwörtlich seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Vorinstanz vom 30. April 2017 (Urk. 1 und Urk. 5/37). Einzig durch die Wiederholung bisher gemachter Ausführungen kommt der Kläger indessen seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. d) Soweit der Kläger zur Glaubhaftmachung seiner Mittellosigkeit im Beschwerdeverfahren neu auf die provisorische Steuerrechnung 2017 für die Staatsund Gemeindesteuern hinweist und diese einreicht (Urk. 1 und Urk. 4/2), so ist er auf das gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren geltende Novenverbot hinzuweisen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3f.). Auf diese Ausführungen kann daher im Beschwerdeverfahren nicht näher eingegangen werden. e) Zusammengefasst ist auf die Beschwerde des Klägers nicht einzutreten, da er seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht nachkommt. 6. Die Kostenlosigkeit des Verfahrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Ausgangsgemäss wird daher der Kläger für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels erheblicher Umtriebe im Rechtsmittelverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 6 - 7. Der Kläger stellt für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Selbst wenn er jedoch ein solches gestellt hätte, wäre dieses aufgrund der vorliegend aufgezeigten Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abzuweisen gewesen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Beklagte des vorinstanzlichen Verfahrens, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 7 - Zürich, 3. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: cm
Beschluss vom 3. Juli 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Beklagte des vorinstanzlichen Verfahrens, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...