Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 24.11.2016 RB160030

24. November 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,695 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Forderung (Sicherheit Parteientschädigung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB160030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 24. November 2016

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, lic. iur., Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Forderung (Sicherheit Parteientschädigung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Oktober 2016 (CG150117-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 24. August 2015 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) gegen den Beklagten (der ihn in einem früheren Forderungsprozess als Rechtsanwalt vertreten hatte) eine Klage mit den folgenden Rechtsbegehren ein (Vi-Urk. 1 und 2): 1. Der Beklagte sei zu verpflichten; dem Kläger eine Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 8'906 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. April 2007 zu entrichten; 2. Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 301'280 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Dezember 2003 zu entrichten; 3. Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Schadenersatzforderung für die zusätzlichen Gebühren für das Schlichtungsverfahren (Klagebewilligung) von CHF 1'240 zu entrichten. 4. Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Schadenersatzforderung für Umtriebskosten von CHF 5'000 zu entrichten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten Mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 gewährte die Vorinstanz dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung betreffend Ziffern 1 und 3 seiner Rechtsbegehren. Betreffend Ziffern 2 und 4 der Rechtsbegehren wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Klägers zufolge Aussichtslosigkeit dieser Begehren ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 16'875.-- an (Vi-Urk. 14). Die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Kammer mit Urteil vom 26. November 2015 abgewiesen (Vi-Urk. 17; RB150033-O). Der Kostenvorschuss wurde schliesslich in drei Raten geleistet (Vi-Urk. 25, 27, 37 und 66). Am 26. September 2016 stellte der Beklagte ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung betreffend die Rechtsbegehren Ziffern 2 und 4 (Vi-Urk. 71). Nach Einholung einer Stellungnahme des Klägers (Vi-Urk. 75) setzte die Vorinstanz mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 dem Kläger Frist an, um betreffend Ziffern 2 und 4 des Rechtsbegehrens für die Parteientschädigung des Beklagten eine Sicherheit von Fr. 21'087.65 zu leisten (Vi-Urk. 80 = Urk. 2).

- 3 b) Hiergegen hat der Kläger am 4. November 2016 fristgerecht (Vi-Urk. 81/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1. Es sei von einer Sicherheitsleistung abzusehen, insbesondere bevor eine Klageantwort vorliegt. 2. Es sei des weiteren von einer Sicherheitsleistung abzusehen, bis das neue Rechtspflegegesuch inklusive Rechtsbeistand entschieden wird. 3. Es sei dem Kläger zu ermöglichen, neue Erkenntnisse betreffend der Aussichtslosigkeit in das laufende Verfahren einzubringen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Im vorinstanzlichen Verfahren ist der Kläger betreffend seine Rechtsbegehren Ziffern 1 und 3 durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ (unentgeltlich) vertreten (vgl. Vi-Urk. 44 und 67); betreffend die Rechtsbegehren Ziffern 2 und 4 ist er dagegen nicht mehr anwaltlich vertreten (vgl. die diesbezügliche Mitteilung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ vom 18. Mai 2016, Vi-Urk. 56). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, welches die Rechtsbegehren Ziffern 2 und 4 betrifft, ist der Kläger nicht anwaltlich vertreten. b) Der Kläger verlangt die Einräumung der Möglichkeit, "in das laufende Verfahren" neue Erkenntnisse betreffend die Aussichtslosigkeit einbringen zu können (Urk. 1 S. 1). Soweit damit das vorliegende Beschwerdeverfahren gemeint wäre, stünde dem Art. 326 Abs. 1 ZPO entgegen, wonach im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind. Soweit damit gemeint wäre, dass zuerst die Klageantwort erfolgen müsse, wäre auf nachstehende Erwägung 3.d zu verweisen. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister über den Kläger vom 21. September 2016 würden 69 offene Verlustscheine aus Pfändungen im Wert von Fr. 128'408.90 bestehen. Die Verjährungseinrede des Klägers schlage fehl, denn die durch einen Verlustschein verurkundeten Forderungen würden erst 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins verjähren und der älteste Verlustschein datiere vom 11. April 2002. Des

- 4 - Weiteren sei in den Jahren 2012 und 2016 über den Kläger der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven wieder eingestellt worden. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen der Sicherstellung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt (Urk. 2 S. 3). Der Streitwert für die Ziffern 2 und 4 des Rechtsbegehrens betrage Fr. 306'280.--; gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung betrage die Parteientschädigung für eine anwaltlich vertretene Partei mutmasslich Fr. 21'087.65, Mehrwertsteuer inbegriffen (Urk. 2 S. 3 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, Rechtsanwalt Dr. Y._____ habe in der Klageschrift die Aussichtslosigkeit sehr mangelhaft und ungenügend dargestellt, was eine juristische Unterlassung darstelle. Dieser und der Beklagte hätten auch den Exklusiv-Vertrag vom 7. und 11. Juli 2003 in keinster Weise erwähnt und dargelegt. Beide hätten sodann auch eine Bankgeheimnis- Entbindung nicht berücksichtigt, was von grösster Bedeutung gewesen wäre. Es stehe fest, dass Rechtsanwalt Dr. Y._____ das im Urteil des Kassationsgerichts Zürich vom 7. Juli 2011 erteilte Armenrecht weder erwähnt noch berücksichtigt habe; in jenem Urteil habe das Kassationsgericht festgehalten, dass seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen seien. Im vorinstanzlichen Beschluss vom 19. Oktober 2015 sei ihm ein Kostenvorschuss von Fr. 16'875.-auferlegt worden; hätte Rechtsanwalt Dr. Y._____ die Aussichtslosigkeit in genügender und juristisch/fachlicher Art dargelegt, wäre die Vorinstanz zu einem anderen Entscheid gelangt (Urk. 1 S. 2). In der Folge beanstandet der Kläger das Urteil der Kammer vom 26. November 2015 (mit welchem seine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Abweisung seines Armenrechtsgesuchs betreffend Rechtsbegehren Ziffern 2 und 4 abgewiesen wurde; Vi-Urk. 17). Er stellt dabei verschiedenen Erwägungen jenes Urteils seine eigene Sichtweise entgegen (Urk. 1 S. 3).

- 5 - Das Urteil der Kammer vom 26. November 2016 bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; auf die dagegen vom Kläger geübte Kritik ist daher ohne weiteres nicht einzugehen. Auch die Beschwerdevorbringen zu dem, was Rechtsanwalt Dr. Y._____ und/oder der Beklagte getan oder nicht getan haben sollen, stellen sodann keine Beanstandungen zu den massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen – dass und wieso der Kläger zahlungsunfähig erscheine (oben Erw. 3.a) – dar; auch auf diese braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. d) Sodann macht der Kläger geltend, dass vorgängig einer Sicherheitsleistung die Klageantwort [gemeint: zu den Rechtsbegehren Ziffern 2 und 4; vgl. Vi-Urk. 73] erfolgen müsse. Erst wenn sich dann herausstelle, dass seine Begehren gänzlich aussichtslos seien, wäre die Auferlegung einer Kaution angebracht (Urk.1 S. 4). Die Leistung einer verlangten Sicherheit für die Parteientschädigung bildet Prozessvoraussetzung für das Eintreten auf eine Klage (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f ZPO); wenn auf eine Klage zufolge Fehlens der Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten wird, braucht auch keine Klageantwort eingeholt zu werden. Vorliegend ist daher erst dann eine Klageantwort betreffend die Rechtsbegehren Ziffern 2 und 4 einzuholen, wenn auf die Klage bezüglich dieser Rechtsbegehren eingetreten wird, d.h. wenn die Sicherheit geleistet wird. e) Schliesslich macht der Kläger geltend, es sei von der Sicherheit abzusehen, bis über das neue "Rechtspflegegesuch" [gemeint: Armenrechtsgesuch] entschieden worden sei (Urk. 1 S. 1). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege würde zwar von Sicherheitsleistungen befreien (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Über das vom Kläger mit seiner Klage gestellte Armenrechtsgesuch wurde jedoch bereits rechtskräftig entschieden (vgl. Beschluss der Vorinstanz vom 19. Oktober 2015 und Beschwerdeentscheid der Kammer vom 26. November 2015; Vi-Urk. 14 und 17). Seither hat der Kläger kein neues Armenrechtsgesuch gestellt (jedenfalls findet sich kein solches in den vorinstanzlichen Akten).

- 6 f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 21'087.65 (Höhe der umstrittenen Sicherheitsleistung). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 7 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'087.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo

Urteil vom 24. November 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RB160030 — Zürich Obergericht Zivilkammern 24.11.2016 RB160030 — Swissrulings