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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.04.2016 RB160007

19. April 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,832 Wörter·~9 min·9

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB160007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie der Leitende Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Beschluss und Urteil vom 19. April 2016

in Sachen

1. A._____, Dr. oec. HSG, 2. B._____, Dr., Kläger und Beschwerdeführer

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

C._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. März 2016; Proz. CG100262

- 2 - Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Am 27. Dezember 2010 erhoben die Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) Klage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beklagte) über den Betrag von rund 9.3 Millionen Franken (siehe act. 2 S. 4). Am 1. März 2016 führte das Bezirksgericht Zürich eine Referentenaudienz durch. Am 14. März 2016 stellten die Kläger vor Vorinstanz den Antrag, das Verfahren sei bis zum Abschluss eines Strafverfahrens zu sistieren, eventualiter sei die Sistierung bis zum Abschluss des Beweisverfahrens im Strafverfahren anzuordnen. Zur Begründung brachten die Kläger vor, die Staatsanwaltschaft habe am 9. März 2016 eine Editionsverfügung erlassen. Es seien neue Tatsachen und Beweismittel zu erwarten, welche den Klägern helfen könnten, ihren Standpunkt zu untermauern. Mit Beschluss vom 17. März 2016 wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch ab (act. 4/1). Mit Eingabe vom 5. April 2016 erhoben die Kläger Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie stellten folgende Anträge (act. 2 S. 2): (Anträge in der Sache) 1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2016 (CG100262-L/Z12) aufzuheben und es sei das Verfahren CG100262 vor Bezirksgericht Zürich bis zum Abschluss des wegen Urkundenfälschung, Betrug etc. gegen D._____, E._____ und F._____ geführten Strafverfahrens zu sistieren. 2. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2016 (CG100262-L/Z12) aufzuheben und es sei das Verfahren CG100262 vor Bezirksgericht Zürich bis zum Abschluss der Beweiserhebung in der wegen Urkundenfälschung, Betrug etc. gegen D._____, E._____ und F._____ geführten Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und Gewährung der vollständigen Akteneinsicht in die parteiöffentlichen Untersuchungsakten durch den Kläger / Beschwerdeführer 1 zu sistieren. 3. Es sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, nach Aufhebung der Sistierung gemäss oben Ziff. 1 oder 2 den Klägern / Beschwerdeführer 1 und 2 eine angemessene Frist für eine Noveneingabe anzusetzen. (prozessuale Anträge)

- 3 - 1. Es sei die Vollstreckung des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2016 (CG100262-L/Z12) gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO aufzuschieben und das Verfahren CG100262 vor Bezirksgericht Zürich bis zum Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu sistieren. 2. Es sie die aufschiebende Wirkung superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenpartei zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 6. April 2016 wies die Kammer den prozessualen Antrag Ziffer 2 der Kläger ab und delegierte die Prozessleitung (act. 5). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass auf das durch Klage vom 27. Dezember 2010 rechtshängig gemachte Verfahren gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO die Zürcher Zivilprozessordnung anwendbar sei. Gemäss § 53a ZPO/ZH könne das Gericht ein Verfahren aus zureichenden Gründen sistieren. Ein zureichender Grund für eine Verfahrenseinstellung sei unter anderem dann gegeben, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens voraussichtlich eine bedeutende Vereinfachung des einzustellenden Verfahrens mit sich bringe. Die Ergebnisse eines hängigen Strafverfahrens über denselben Sachverhalt dürften dabei nur in den seltensten Ausnahmefällen einen zureichenden Grund für die Einstellung des Zivilprozesses darstellen. Am ehesten komme dies noch bei der Auswertung von Gutachten in Frage. Es bestehe indes kein allgemeiner Grundsatz, wonach ein Zivilverfahren im Hinblick auf ein mit dem betreffenden Sachverhalt konnexes Strafverfahren bis zu dessen Erledigung sistiert werden müsse. Eine Sistierung sei insbesondere abzulehnen, wenn nicht damit zu rechnen sei, dass das Strafverfahren innert nützlicher Frist abgeschlossen werden könne, zumal nicht überblickbar sei, inwieweit die aus diesem zu erwartenden Beweismittel das Zivilverfahren vereinfachen könnten. Der Antrag der Kläger sei ohne Weiteres abzuweisen. Alleine die Möglichkeit, dass sich aus dem Strafverfahren neue, für die Kläger günstige Tatsachen und Beweismittel ergeben könnten, genüge nach dem Gesagten nicht, um die Einstellung des bereits mehr als fünf Jahre alten Verfahrens zu rechtfertigen, zumal nicht absehbar sei, wann das Strafverfahren oder auch nur die Beweiserhebung abge-

- 4 schlossen sein werde, geschweige denn, inwiefern dessen noch unbekannte Ergebnisse zu einer Vereinfachung des vorliegenden Verfahrens führen würden. 3. Argumente der Kläger Die Kläger machen geltend, im vorinstanzlichen Verfahren sei die Behauptungsphase abgeschlossen, ein Beweisverfahren sei nicht durchgeführt worden. Der Referent habe anlässlich der Referentenaudienz vom 1. März 2016 angekündigt, dass nach seinem Dafürhalten in allernächster Zeit ein Urteil ergehen solle. Werde das Sistierungsgesuch abgewiesen und in nächster Zeit ein Urteil gefällt, so habe dies zur Folge, dass die sich aus der Strafuntersuchung ergebenden Noven erst im Berufungsverfahren eingebracht werden könnten. Im erstinstanzlichen Verfahren gemäss § 115 Ziff. 2 und 3 ZPO/ZH könnten neue Tatsachen und Bestreitungen vorgebracht werden, wenn sie durch Urkunden sofort bewiesen werden könnten oder wenn glaubhaft gemacht sei, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig angerufen werden konnten. Im Rechtsmittelverfahren sei dagegen die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar. Das Novenrecht nach Art. 317 Abs. 1 ZPO sei sehr restriktiv. Die Abweisung des Sistierungsgesuchs führe zu erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Nachteilen, die in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren infolge der dort geltenden restriktiveren Novenregelungen nicht wiedergutzumachen seien. Hinzu komme der Nachteil des Verlustes einer Instanz, wenn die Noven erst im Berufungsverfahren eingebracht werden könnten. Ein Sistierungsgrund nach § 53a ZPO/ZH sei nicht erst gegeben, wenn einem Urteil in einem anderen Verfahren präjudizielle Bedeutung zukomme, sondern bereits dann, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens voraussichtlich eine bedeutende Vereinfachung des vorliegenden Verfahrens bringe. Ein Prozess könne ausgesetzt werden, um den Ausgang eines anderen Verfahrens abzuwarten, das für die Beurteilung des Streitgegenstandes Material liefern könne. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei damit zu rechnen, dass im Strafverfahren wenigstens das Beweisverfahren innert nützlicher Frist abgeschlossen werden könne.

- 5 - 4. Würdigung Auf das vorinstanzliche Verfahren ist die Zürcher Zivilprozessordnung anzuwenden (Art. 404 Abs. 1 ZPO), auf das Beschwerdeverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, der mit Beschwerde angefochten werden kann. Im Unterschied zur Gutheissung eines Sistierungsbegehrens, ist der Entscheid, mit dem das Sistierungsgesuch abgewiesen wurde, nur anfechtbar, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 126 Abs. 2, Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Die Kläger machen geltend, es drohe ihnen beim Verzicht auf eine Sistierung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, da sie die aus dem Strafverfahren zu erwartenden Erkenntnisse nicht mehr im erstinstanzlichen Verfahren, sondern erst in einem allfälligen Berufungs- oder Revisionsverfahren mit höherer Hürde für die Einbringung von Noven einbringen könnten. Zudem sei der Verlust einer Instanz zu befürchten. Die Frage, ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen ist, kann unbeantwortet bleiben, da die Beschwerde, wird auf sie eingetreten, abzuweisen ist. Gemäss § 53a ZPO/ZH kann ein Zivilprozess aus zureichenden Gründen eingestellt werden. Um dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV zu genügen, muss die Sistierung eines Verfahrens nach § 53a ZPO/ZH auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Im Fall, in dem der Zivilrichter an die Beurteilung von Vorfragen durch einen anderen Richter (wie den Strafrichter) nicht gebunden ist, bleibt die Sistierung zwar möglich, jedoch wird sie auf seltenste Ausnahmen beschränkt (BGE 135 III 127 E. 3.4.). Darauf hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägige Literatur zutreffend hingewiesen. Der Kläger 1 hat am 8. Januar 2015 eine Strafanzeige gegen verschiedene Personen eingereicht. Die Kläger erhoffen sich aus dem Strafverfahren Erkenntnisse, die zur Durchsetzung des im Zivilprozess behaupteten Anspruchs nützlich sind. An das Ergebnis des Strafverfahrens ist das Zivilgericht nicht gebunden, weshalb schon aus diesem Grund eine Sistierung nur mit grosser Zurückhaltung angeordnet werden könnte. Eine Sistierung wäre nur gerechtfertigt, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, dass im Strafverfahren in absehbarer Zeit Erkenntnisse gewonnen werden, die zu einer bedeutenden Vereinfachung

- 6 des Verfahrens führen würden (vgl. ZR 85 Nr. 48). Dass dies der Fall wäre, zeigen die Kläger nicht auf. Sie hoffen zwar auf einen Erkenntnisgewinn aus dem Strafverfahren. Das Ergebnis der von der Staatsanwaltschaft am 9. März 2016 angeordneten Edition (act. 4/2) ist heute jedoch offen. Es ist nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Strafuntersuchung bald nützliche Erkenntnisse zu Tage fördert. Aus diesem Grund ist die Sistierung des Zivilprozesses nicht zu rechtfertigen. Die Vorinstanz hat das Verfahren zu Recht nicht sistiert. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. Der prozessuale Antrag Ziffer 1 wird mit diesem Entscheid gegenstandslos und ist abzuschreiben. 5. Prozesskosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Klägern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwertes von rund 9 Millionen Franken auf CHF 2'000.00 festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, den Klägern nicht wegen Unterliegens, der Beklagten nicht mangels erheblicher Aufwendungen. Es wird beschlossen: 1. Der prozessuale Antrag Ziffer 1 der Kläger wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt

- 7 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund 9 Millionen Franken. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Leitende Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hinden

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 19. April 2016 Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte 2. Begründung der Vorinstanz 3. Argumente der Kläger 4. Würdigung 5. Prozesskosten Es wird beschlossen: 1. Der prozessuale Antrag Ziffer 1 der Kläger wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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