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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.12.2015 RB150040

23. Dezember 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,104 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB150040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 23. Dezember 2015

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Bülach

betreffend Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach, 1. Abteilung, vom 13. November 2015 (CG150021-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) steht seit dem 1. September 2015 vor Vorinstanz in einem Aberkennungsverfahren (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 13. November 2015 wies die Vorinstanz den Antrag der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihr eine letzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 21'300.– an. Dies mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (Urk. 2 S. 3 f. Dispositivziffern 1 ff.). Innert Frist erhob die Klägerin gegen die genannte Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sodann sei ihr die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses endgültig abzunehmen (Urk. 1). b) Auf die Ausführungen der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen hat sich die Klägerin in ihrer Klagebegründung mit den Argumenten des Rechtsöffnungsentscheides nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Sie unterlasse es gänzlich, zu begründen, weshalb die von der Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung keinen Bestand haben soll. Aufgrund der mangelhaften Klagebegründung müsse die von der Klägerin erhobene Aberkennungsklage als aussichtslos gelten. Die Gewinnaussichten seien, zumindest gestützt auf die bisherige Aktenlage, gleich null. Es könne deshalb festgestellt werden, dass eine Partei, welche über die nötigen Mittel zur Prozessführung verfüge, sich bei vernünftiger Überlegung bei der vorliegenden Sachlage niemals zu einer Klageerhebung entschlossen hätte. Das Be-

- 3 gehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Urk. 2 S. 3). Die Klägerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, ihre Gründe seien nicht rudimentär. Die Verlustgefahr halte sich sehr wohl in der Waage zur Gewinnaussicht (unter Hinweis auf Art. 847 Abs. 2 ZGB). Sie würde sich bei genügend Eigenmittel sehr wohl zu einer Prozessführung entscheiden (unter Hinweis auf BGE 138 III 217). Ihr sei es aufgrund ihrer finanziellen Gegebenheiten unmöglich, einen Kostenvorschuss von Fr. 21'300.– zu leisten (Urk. 1). c) Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Auch wenn eine Partei mittellos ist, wird ihr somit die unentgeltliche Rechtspflege erst gewährt, sofern ihre Klage nicht als aussichtslos erscheint (vgl. dazu die korrekten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung; Urk. 2 S. 2 E. 2). Die Klägerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift jedoch nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit auseinander. Einzig zu behaupten, dass sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren sehr wohl die Waage halten würden und dass sie sich auch bei genügenden Eigenmitteln zur Prozessführung entschlossen hätte, genügt hierzu nicht. Aufgrund dieser allgemeinen Behauptungen der Klägerin ist es der Rechtsmittelinstanz nicht möglich, darüber zu entscheiden, ob die erstinstanzliche Aberkennungsklage Aussicht auf Erfolg habe. Hierzu genügt auch nicht die Nennung von Art. 847 Abs. 2 ZGB. Die Klägerin hätte zu dieser Gesetzesbestimmung bereits vor Vorinstanz konkrete Ausführungen machen müssen, sofern sie davon ausgeht, dass aufgrund des damit zusammenhängenden Sachverhaltes ihre Klage nicht aussichtslos sei. Sodann bringt sie auch in Bezug auf den Kostenvorschuss von Fr. 21'300.– nichts Konkretes vor, abgesehen davon, dass sie nicht in der Lage sei, diesen gegenwärtig zu bezahlen. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners einzuholen (Art. 322 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 4 - 3. Da die Beschwerde, wie aufgezeigt, von vorneherein aussichtslos war, kann der Klägerin die von ihr sinngemäss wohl auch für das Beschwerdeverfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1) nicht gewährt werden. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4 m.w.H.). Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 530'000.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 5. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels der Urk. 1, an die Beklagte sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 530'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: se

Urteil vom 23. Dezember 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 5. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels der Urk. 1, an die Beklagte sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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