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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.01.2016 RB150039

6. Januar 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·139 Wörter·~1 min·1

Zusammenfassung

Fristenstillstand, Fiktion der Zustellung.

Volltext

Art. 145 ZPO, Fristenstillstand, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Fiktion der Zustellung. Der Fristenstillstand erfasst auch die siebentätige Abholfrist für von der Post avisierte Sendungen.

Eine Sendung wird während der Gerichtsferien durch das Gericht versandt, der Adressatin von der Post avisiert, und nach Ablauf der Frist dem Gericht als "nicht abgeholt" retourniert. Die Adressatin erkundigt sich beim Gericht, was es mit der Abholungseinladung auf sich habe und ersucht um erneute Zustellung.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

Die (…) Sendung galt im Zeitpunkt der Rücksendung (4. Januar 2016) noch nicht als zugestellt, weil sich der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO auch auf die Abholungsfrist gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO erstreckt. Das Urteil vom 18. Dezember 2015 ist der Beschwerdeführerin deshalb nochmals zuzustellen.

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 6. Januar 2016 Geschäfts-Nr.: RB150039-O/Z01

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