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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.08.2015 RB150020

25. August 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,300 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Forderung/Haftpflichtprozess mit Personenschäden

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB150020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 25. August 2015

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung/Haftpflichtprozess mit Personenschäden

Beschwerde gegen einen Beschluss der 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juni 2015; Proz. CG120109

- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) erlitt am 12. Dezember 2003 als Beifahrerin einen schweren Verkehrsunfall, für dessen allfällige Folgen die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) als Haftpflichtversicherer des Lenkers und Unfallverursachers haftet. Am 28. September 2012 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz eine Teilklage ein, mit welcher sie Haushalts- und Erwerbsschaden sowie Genugtuung geltend macht. Zudem fordert sie Ersatz für vorprozessuale Anwaltskosten sowie weitere Kosten (act. 4/1). Die Beschwerdeführerin hat vorinstanzlich die Haftung anerkannt, bestreitet aber eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Beschwerdegegnerin im Beruf oder Haushalt und beantragt deshalb die Abweisung der Klage (act. 4/17). 1.2 Nach Eingang der Klageantwort der Beschwerdeführerin (act. 4/17) sowie der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. act. 4/27 und 4/37) fand am 8. April 2014 eine Instruktionsverhandlung vor der Vorinstanz statt (Prot. Vi. S. 8 ff.). Nachdem in der Folge beide Parteien ihren Verzicht auf die Durchführung der Hauptverhandlung erklärt hatten (Prot. Vi. S.9; act.4/47), erliess die Vorinstanz am 9. Juni 2015 den Beweisbeschluss (act. 4/58 = 3/1 = act. 5, nachfolgend zitiert als act. 5). Darin wurde unter anderem die Abnahme des von beiden Parteien zu den Unfallfolgen sowie zur Kausalität als Beweis benannten polydisziplinären medizinischen Gutachtens beschlossen (vgl. act. 5 Ziff. II, Beweissätze 1.1, 1.2 und 2) und den Parteien drei mögliche Sachverständige vorgeschlagen (act. 5 Ziff. III). Zudem wurde ein Begehren der Beschwerdeführerin, wonach vor Erstellung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens die kompletten Krankenkassenakten der Beschwerdegegnerin für die letzten zehn Jahre vor dem Unfall zu editieren

- 3 seien (vgl. act. 4/17 S. 12 f., S. 33; act. 4/37 S. 3 f., 11 f.; act. 4/48), abgewiesen (act. 5 Ziff. 1). 2.1 Gegen die Abweisung dieses Editionsbegehrens hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juni 2015 rechtzeitig (vgl. act. 4/59/2) Beschwerde erhoben und dabei die folgenden Anträge gestellt (act. 2 S. 2): "1. Ziff. I des angefochtenen Beschlusses vom 9. Juni 2015 sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Begehren der Beklagten auf Edition und Beizug der medizinischen Vorakten der Klägerin stattzugeben. 3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Auftrag an den medizinischen Gutachter gemäss Ziff. III des Beschlusses erst zu erteilen, wenn diese Vorakten dem Gericht vorliegen und diese Vorakten dem Gutachter mit dem Auftrag zu übergeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (incl. MwSt)." 2.2 Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6), welcher von dieser fristgerecht geleistet wurde (act. 8). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 4/1-60). Die Beschwerde erweist sich ‒ wie zu zeigen sein wird ‒ sofort als unbegründet. Das Verfahren ist damit spruchreif, und es kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin verzichtet sowie ohne Weiterungen entschieden werden. II. 1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Solche können nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn dies entweder durch das Gesetz bestimmt wird (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Anfechtung eines Beweisbeschlusses ist durch das Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Damit ist ein selbständiger Weiterzug des vorinstanzlichen Beweisbeschlusses mittels Beschwerde grundsätzlich nur dann zu-

- 4 lässig, wenn der Beschwerdeführerin durch den Beschluss der Vorinstanz vom 9. Juni 2015 ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. 2.1 Beim Begriff des nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss (ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl. 2013, Art. 319 N 13). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils trägt dabei die beschwerdeführende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 15). Nicht wieder gut zu machen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist der Nachteil, wenn er rechtlicher Natur ist, was der Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; BGE 134 III 188 E. 2.1, je m.w.H.). Für die Begründung eines nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO können nach der Praxis der Kammer darüber hinaus auch Nachteile tatsächlicher Natur genügen (vgl. OGer ZH, PF110056 vom 11. Oktober 2011 = ZR 110/2011 Nr. 87, S. 270), was auch von einem überwiegenden Teil der Lehre befürwortet wird (vgl. FREI- BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 319 N 15; STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 26 N 31a; KURT BLICKENSTORFER, DIKE Komm ZPO, Online Stand 20. Oktober 2013, Art. 319 N 40; ISAAK MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 470; CPC-JEANDIN, Art. 319 N 22; URS H. HOFFMANN- NOWOTNY, in: KUNZ/HOFFMANN-NOWOTNY/STAUBER [Hrsg.], ZPO Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 319 N 27; a.A. STERCHI, a.a.O., Art. 319 N 12; SPÜHLER, a.a.O., Art. 319 N 7). Da es jedoch Sinn und Zweck von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entspricht, die Anfechtungsmöglichkeiten für prozessleitende Verfügungen zu erschweren und dadurch unnötige Verzögerungen des Verfahrens zu verhindern (vgl. Botschaft ZPO, S. 7377), kann ein tatsächlicher Nachteil nur dann einen nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2

- 5 - ZPO darstellen, wenn er eine gewisse Intensität aufweist (vgl. ANNETTE DOLGE, Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: PraxiZ, Bd. II, Zivilprozess - aktuell, S. 43 ff., S. 57). Dies ist dann der Fall, wenn die Lage der betroffenen Person durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 319 N 14). Der Begriff des nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils ist in diesem Sinne restriktiv auszulegen (JEANDIN, a.a.O., Art. 319 N 22), umso mehr, als die beschwerdeführende Partei grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (KUKO ZPO- BRUNNER, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 13). Für die selbständige Anfechtung eines Beweisbeschlusses bedeutet dies, dass eine solche grundsätzlich ausgeschlossen ist (ZR 111/2012 Nr. 51, S.154 f.; BK ZPO-HASENBÖHLER, 2. Aufl. 2013, Art. 154 N 25; SPÜHLER, a.a.O., Art. 319 N 8). Ausnahmsweise ist jedoch das Bestehen eines relevanten Nachteils im vorgenannten Sinne zu bejahen, namentlich dann, wenn ein Beweismittel abgelehnt wird, dessen Existenz gefährdet ist, wenn Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel stehen, wenn eine Beweisanordnung mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB verbunden wird oder wenn die zwangsweise Durchsetzung der Beweismassnahme angedroht wird (BGer 5D_166/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.4.1 m.w.H.). In jedem Fall sind bei der Eintretensfrage zudem die Interessen der beschwerdeführenden Partei abzuwägen gegen die Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist (vgl. OGer ZH, PF110056 vom 11. Oktober 2011 = ZR 110/2011 Nr. 87, S. 270). 2.2. a) Vorliegend begründet die Beschwerdeführerin den ihr entstehenden nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil zunächst im Wesentlichen damit, dass das Verfahren durch die Abweisung ihres Begehrens auf Edition und Beizug der medizinischen Vorakten der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz in jedem Fall erheblich verzögert werde. So stehe nämlich bereits jetzt fest, dass das Gutachten ohne vorgängige Edition dieser Vorakten nicht verwertbar sein werde, sei doch ein poly-/interdisziplinäres Gutachten nur dann verwertbar, wenn es nicht nur die allgemeinen Anforderungen an ein Gutachten erfülle, sondern die Gutach-

- 6 ter darüber hinaus auch über zuverlässige Vorakten verfügt hätten. Würde eine Anfechtung der mangelhaften Verfügung in einem so zentralen Punkt erst mit dem Endentscheid zugelassen, wäre die polydisziplinäre Begutachtung später in jedem Fall zu wiederholen, wobei die damit verbundene Verzögerung der Prozesserledigung für beide Parteien einen erheblichen Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstelle (act. 2 Ziff. 2.1). b) Eine Verfahrensverzögerung wie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte stellt grundsätzlich einen tatsächlichen und damit nur dann einen nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar, wenn durch die Verzögerung die Lage der betroffenen Person erheblich erschwert wird (vgl. vorstehend Ziff. II.2.1). Dies dürfte im Normalfall nicht der Fall sein, zumal das Verfahren auch durch die Anfechtung der prozessleitenden Verfügung verzögert wird. Jedoch wäre ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil wohl zu bejahen, wenn – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – bereits von vornherein feststünde, dass ein in Auftrag gegebenes Gutachten nicht verwertbar sein wird, käme doch die dafür aufgewendete Zeit einem Leerlauf gleich und würde doch das Verfahren damit völlig unnötig verzögert. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. So verweist die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunkts, wonach das Gutachten ohne Edition der fraglichen Akten in jedem Fall unverwertbar und deshalb zu wiederholen sei, einzig auf BGE 134 V 109, E. 9.5 (vgl. act. 2 Ziff. 2.1). Dort hat das Bundegericht ausgeführt, dass "ein poly-/interdisziplinäres Gutachten bestimmten Voraussetzungen zu genügen habe. Nebst den allgemein gültigen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten sei empfehlenswert, dass die Begutachtung durch mit diesen Verletzungsarten besonders vertraute Spezialärzte erfolge. […] Die Gutachter müssten hierbei über zuverlässige Vorakten verfügen. Dies unterstreiche nochmals die Wichtigkeit einer sorgfältigen Dokumentierung des Unfallereignisses und der medizinischen Erstabklärung, aber auch des weiteren Verlaufes bis zur Begutachtung. […]." Entgegen der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus nicht, dass ein inter-/polydisziplinäres Gutachten ohne Edition der Akten der Krankenkasse für die letzten 10 Jahre vor dem schädigenden Ereignis nicht verwertbar sei, ist dies doch gar nicht Thema des von der Beschwerdeführerin angeführten

- 7 - Entscheides. Vielmehr betont das Bundesgericht an anderer Stelle, wie wichtig es in einer ersten Phase nach dem Unfall sei, dessen Hergang möglichst genau und verifizierbar zu dokumentieren. Insbesondere sei der erstbehandelnde Arzt gehalten, die versicherte Person sorgfältig abzuklären, wozu auch die Befragung der versicherten Person nach ihrem gesundheitlichen Vorzustand gehöre (BGE 134 V 109 E. 9.2). Die von diesem erstuntersuchenden Arzt erstellten Unterlagen – und nicht, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, die Krankenkassenakten der letzten 10 Jahre vor dem Unfall – werden vom Bundesgericht in der von der Beschwerdeführerin genannten Erwägung als Vorakten bezeichnet (vgl. BGE 134 V 109, E. 9.5). Dass das zu erstellende Gutachten ohne Beizug der von der Beschwerdeführerin zur Edition beantragten Akten in jedem Fall unverwertbar wäre, ist dementsprechend nicht dargetan, weshalb nicht erstellt ist, dass das Verfahren durch den vorinstanzlichen Entscheid unnötig verzögert wird. Ein dadurch begründeter nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil ist dementsprechend zu verneinen. 2.3 Weiter führt die Beschwerdeführerin unter dem Titel der Zulässigkeit der Beschwerde aus, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf Edition und Beizug der medizinischen Vorakten bestehe und diese hier zentrale Punkte des Rechtsstreites betreffen würden (act. 2 Ziff. 2.2). Damit ist allerdings noch nicht hinreichend dargetan, worin ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil liegen soll. Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb, zumal mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch auf keinen offensichtlich nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil hingewiesen wird. 2.4 a) Schliesslich begründet die Beschwerdeführerin das Bestehen eines nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils damit, dass durch die Abweisung ihres Editionsantrages durch die Vorinstanz eine Beweisgefährdung bezüglich der beantragten Editionen und Offenlegung von Vorakten entstehe. Mit zunehmendem Zeitablauf steige nämlich die Gefahr, dass die beantragten Beweismittel ganz oder teilweise nicht mehr verfügbar seien, denn Dritte, bei denen die Akten oder Informationen einzuholen seien (Krankenkasse, Ärzte), müssten die Akten nur während normalerweise 10 Jahren aufbewahren. Da die zur Beurteilung von Vorzuständen und deren Einfluss namentlich auf die Arbeitsfähigkeit entscheidenden

- 8 - Unterlagen ab 2003 zur Edition beantragt seien, wachse mit jeder Verzögerung die Gefahr, dass diese später nicht mehr erhältlich seien. Der Antrag auf Edition und Beizug der medizinischen Vorakten habe deshalb insoweit auch Aspekte einer vorsorglichen Beweisführung bei Gefährdung der Beweismittel. Eine solche sei nur glaubhaft zu machen und sei hier schon insofern erstellt, als damit zu rechnen sei, dass Krankenkassen, Spitäler und Ärzte die Daten und Akten nicht oder nur wenig länger als 10 Jahre behalten würden, womit die Beweise je länger je mehr zum Nachteil der Beschwerdeführerin gefährdet seien (act. 2 Ziff. 2.3). b) Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang davon spricht, dass die „Unterlagen ab 2003“ zur Edition beantragt seien, ist von einem offensichtlichen Versehen auszugehen, da sich aus der übrigen Beschwerdebegründung ohne Weiteres ergibt (vgl. act. 2 Ziff. 4.2), dass die Beschwerdeführerin an ihrem vorinstanzlich gestellten Editionsbegehren festhalten wollte und sie dementsprechend die Edition der Krankenkassenakten der Beschwerdegegnerin für die Zeit 10 Jahre vor dem Unfall vom 12. Dezember 2003 und damit ab dem 12. Dezember 1993 verlangt (vgl. act. 4/17 S. 12, N 1.2.7; act. 4/37 S. 11 f., N 1.2.7; act. 5 E. 3.1). c) Wie bereits (vorstehend Ziff. II.2.1) ausgeführt, ist ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO grundsätzlich zu bejahen, wenn ein Beweismittel abgelehnt wird, dessen Existenz gefährdet ist, liegt diesfalls doch ein rechtlicher Nachteil vor. Entgegen der Beschwerdeführerin ist nach Rechtshängigkeit eines Prozesses in der Hauptsache jedoch – im Gegensatz zum Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 ZPO – nicht nur die Gefährdung des Beweismittels, sondern auch dessen Tauglichkeit und Beweiserheblichkeit darzutun (vgl. ZK-FELLMANN, 2. Aufl. 2013, Art. 158 N 16). Zwar hat die Beschwerdeführerin es unterlassen, sich zur Beweistauglichkeit bzw. -erheblichkeit zu äussern, doch ist offensichtlich, dass die beantragten Krankenkassenakten geeignet und damit tauglich sind, über allfällig bestehende medizinische Vorzustände Auskunft zu geben. Da die Beschwerdeführerin als Versicherer gestützt auf Art. 8 ZGB bezüglich allfälliger medizinischer Vorzustände behauptungs- und beweisbelastet ist – worauf nachstehend (Ziff. II.4.1d) noch

- 9 einzugehen sein wird – ist auch die Beweiserheblichkeit des Beweismittels grundsätzlich gegeben. Sodann ist eine bestehende Gefährdung der zur Edition beantragten Beweismittel zu bejahen, erscheint doch plausibel, dass die fraglichen medizinischen Akten von Dritten nur für eine gewisse Zeit aufbewahrt und dann vernichtet werden. Zwar ist die von der Beschwerdeführerin genannte Aufbewahrungsdauer von nicht oder nur wenig länger als 10 Jahre für alle zur Edition beantragten Akten bereits verstrichen, da das Editionsbegehren der Beschwerdeführerin Akten für die Zeit zwischen 1993 und 2003 betrifft. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass gewisse Akten noch vorhanden sind, weshalb eine Beweisgefährdung nach wie vor gegeben ist. Damit ist das Bestehen eines nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu bejahen und folglich auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin einzutreten. 4. Mit einer Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4.1 a) Die Vorinstanz hat die Abweisung des Editionsbegehrens der Beschwerdeführerin damit begründet, dass diese als Versicherer bezüglich der Vorzustandsproblematik gestützt auf Art. 8 ZGB behauptungs- und beweisbelastet sei, weil es sich dabei um eine haftungsaufhebende bzw. schadenersatzreduzierende Tatsache handle. Deshalb habe die Beschwerdeführerin die Umstände zu behaupten und nachzuweisen, die auf eine Vorzustandsproblematik würden schliessen lassen. Erst wenn es darum gehe, ob ein relevanter medizinischer Vorzustand bestehe, sei die Beschwerdegegnerin mitwirkungspflichtig. Die Beschwerdeführerin substantiiere in keiner Weise, was für ein Vorzustand bei der Beschwerdegegnerin vorliegen könnte, welcher die Beschwerden alleine verursacht oder auch nur beeinflusst haben könnte. Auch in den Akten gebe es keinerlei konkrete Hinweise auf irgendwelche medizinischen Vorzustände. Sei nicht einmal ansatzweise dargetan, welche Vorzustände vorliegen könnten, so sei kein Beweisverfahren darüber zu führen. Seien keine Beweise zu erheben, könne es auch keine Mitwirkung bei der Beweiserhebung geben. Die beantragte Edition der

- 10 kompletten Krankenkassenakten der letzten 10 Jahre vor dem Unfall sei deshalb abzuweisen (act. 5 E. 3.3). b) Die Beschwerdeführerin anerkennt grundsätzlich, dass sie vorinstanzlich keine konkreten Vorzustände behauptet hatte, begründet dies jedoch damit, dass sie ohne Einblick in die medizinischen Akten über die Beschwerdegegnerin nicht einfach eine Palette von häufigen somatischen und psychischen Krankheiten habe behaupten können (act. 2 Ziff. 3.1). Jedoch habe sie zu den von der Beschwerdegegnerin geschilderten und/oder ärztlich bestätigten Beschwerden und Einschränkungen, die mit Unfallfolgen nach so langer Zeit nicht direkt erklärbar seien, mehrfach konkret behauptet, dass da andere Ursachen mitwirken oder gar im Vordergrund stehen müssten (act. 2 Ziff. 3.2). Konkret verweist sie dabei auf die folgenden, von ihr vorinstanzlich gemachten Ausführungen (act. 2 Ziff. 3.2; zitierte Ausschnitte und Hervorhebungen gemäss Beschwerdeschrift): − "… Aerzte … ohne Kenntnis der vollständigen Akten und von früheren Vorzuständen dem Unfall vom 12.12.03 zugeschrieben …" − "… Ohne Angaben über ihren Zustand vor dem Unfall vom 12.12.03 kann nicht beurteilt werden, … / … neben verschwiegenen Vorzuständen … als Gründe in Frage kommen …" − "Vorzustände und unfallfremde Ursachen … sind jedoch bis heute nicht geklärt, da sich die Klägerin standhaft weigert, …" − "Sollte die Klägerin in gewissen Situationen verunsichert sein, hätte dies unfallfremde Ursachen, namentlich die noch nicht offen gelegten Vorzustände …" − "… sie für den behaupteten Schaden, also für eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbstätigkeit beweispflichtig ist. / Auch wenn man annehmen würde, die Beklagte sei für einen Vorzustand beweispflichtig, so hat die Klägerin dabei mitzuwirken, also die nötigen Zustimmungen zu erteilen, denn die Pflicht zur Mitwirkung trifft nicht nur die beweispflichtige Partei, sondern allgemein die Parteien und sogar Dritte (ZPO 160)." c) Entgegen der Beschwerdeführerin können diesen Ausführungen jedoch keine konkreten Behauptungen entnommen werden. Vielmehr vermutet bzw. behauptet die Beschwerdeführerin in pauschaler Weise, der heutige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht unfallkausal, sondern vielmehr auf Vorzustände und unfallfremde Ursachen zurückzuführen (act. 17 S. 7, S. 12, S. 33;

- 11 act. 37 S. 11). Nur allein der geäusserte Verdacht, es könnten unfallfremde Ursachen für die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdegegnerin bestehen, stellt keine rechtsgenügende Tatsachenbehauptung dar. Vielmehr sind Tatsachenbehauptungen, für welche eine Partei beweispflichtig ist, in der Weise zu substantiieren, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (vgl. ZK-ZPO LEUENBERGER, 2. Aufl. 2013, Art. 222 N 23 m.V.a. Art. 221 N 43 m.w.H.). Zwar ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass aufgrund dessen, dass ihr die Krankenakten der Beschwerdegegnerin für die Zeit vor dem Unfall nicht vorlagen, an Substantiierung und Behauptung nicht die gleich hohen Anforderungen gestellt werden können, wie wenn ihr die Akten vorgelegen hätten. Indes hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass von der Beschwerdeführerin zumindest die Umstände zu behaupten bzw. eigene Erklärungen zur Prädisposition darzulegen gewesen wären, welche auf eine Vorzustandsproblematik schliessen lassen (act. 5 E. 3.3.). Da die Beschwerdegegnerin dies unterlassen hat, ist die Vor-instanz zu Recht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe die sachverhaltliche Grundlage des Bestehens unfallfremder Ursachen bzw. von Vorzuständen nicht genügend substantiiert, weshalb darüber auch kein Beweis abzunehmen sei. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend in diesem Punkt als unbegründet. d) Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin weiter ausführt, eine unfallbedingte Schädigung und damit auch die Kausalität sei von der Beschwerdegegnerin zu beweisen, was bedeute, dass sie zu beweisen habe, dass sie – namentlich betreffend der Erwerbstätigkeit – schlechter dran sei, als sie es ohne Unfall wäre, weshalb zwingend eine Auseinandersetzung mit dem Zustand, wie er ohne Unfall wäre, erforderlich sei, was auch detaillierte und belegte Angaben erfordere (act. 2 Ziff. 3.3). Zwar ist es richtig, dass die Beschwerdegegnerin als geschädigte Person die positiven Voraussetzungen der Haftung und damit auch das Bestehen eines Kausalzusammenhanges beweisen muss (vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, BT Bd.II/2, 4. Aufl.1989, § 25 N 294); entgegen der Beschwerdeführerin umfasst dies jedoch nicht den (negativen) Beweis fehlender Vorzustände. Vielmehr hat gemäss Art. 8 ZGB, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die

- 12 aus ihr Rechte ableitet. Grundsätzlich ist das Verhältnis der anwendbaren materiellen Normen für die Beweislastverteilung massgebend. Dieses bestimmt im Einzelfall, ob eine rechtsbegründende, rechtsaufhebende bzw. rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsache zu beweisen ist. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweislast für rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 128 III 271 E. 2aa). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei einem behaupteten medizinischen Vorzustand um eine haftungsaufhebende bzw. schadenreduzierende Tatsache (Art. 42 OR), weshalb nach Art. 8 ZGB die entsprechende Beweislast bei der Beschwerdeführerin als Versicherer liegt. Ein natürlicher Kausalzusammenhang der vorbestehenden Gesundheitsprobleme zu den geltend gemachten Beschwerden der Beschwerdegegnerin seit dem Unfall entlastet die Beschwerdeführerin, weshalb sie beweispflichtig ist. Das gegenteilige Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich dementsprechend als unbegründet. 4.2 a) Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe ihr Editionsbegehren deshalb zu Unrecht abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf Edition und Beizug der medizinischen Vorakten bestehe (act. 2 Ziff. 2.2). Konkret verweist sie dabei auf eine ihrer Ansicht nach bestehende Praxis der Zürcher Gerichte, wonach die klagende Partei in Prozessen über Schadenersatz- oder Versicherungsansprüche wegen Personenschäden immer Berichte von behandelnden und begutachtenden Ärzten, die Krankengeschichte des Hausarztes sowie die Akten von Krankenkassen, der IV oder des UVG-Versicherers bis 10 Jahre vor dem Unfall zu editieren habe (act. 2 Ziff. 4.2). b) Bei einem Editionsanspruch – wie dem von der Beschwerdeführerin vorinstanzlich geltend gemachten – handelt es sich um einen formellrechtlichen Anspruch, der darauf basiert, dass Parteien und Dritte zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet sind und gestützt auf diese Mitwirkungspflicht insbesondere Urkunden herauszugeben haben (vgl. Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO). Indem https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/0aaa1ffd-a6a5-4757-a3ef-5361cde98c0c?citationId=be4f6856-8f0b-4ae6-83fd-37e2eb7e84f2&source=document-link&SP=22|cwonwm

- 13 die Beschwerdeführerin geltend macht, in Prozessen über Schadenersatz- oder Versicherungsansprüche wegen Personenschäden bestehe generell – also unabhängig vom konkreten Fall – ein Anspruch auf Edition der medizinischen Vorakten, lässt sie unbeachtet, dass ein Beweisantrag in Form eines Editionsbegehrens – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. 5 E. 3.3) – im konkreten Fall immer durch ein Beweiserfordernis begründet sein muss, also zum Beweis einer behaupteten, streitigen Tatsache dienen muss (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Guyan, 2. Aufl. 2013, Art. 150 N 2). Voraussetzung dazu ist – wie von der Vorinstanz ebenfalls richtig dargelegt wurde (act. 5 E. 3.3) –, dass die Partei, welche für die entsprechende Tatsache beweispflichtig ist, die fragliche Tatsache zunächst überhaupt rechtgenügend behauptet hat. Ein Beweisantrag in Form eines allgemeinen Editionsbegehrens auf Vorlegung von Akten, die erst die Begründung des Prozessstandpunktes einer Partei ermöglichen sollen, ist hingegen ebenso unzulässig, wie ein solcher, der auf eine "Ausforschung" der Gegenpartei hinausläuft (BSK ZPO-SCHMID, 2. Aufl. 2013, Art. 160 N 24 m.w.H.). Ein von konkreten Tatsachenbehauptungen und damit vom konkreten Beweisthema des Prozesses losgelöster – und in diesem Sinne unbedingter – Anspruch auf Edition der medizinischen Vorakten, wie ihn die Beschwerdeführerin behauptet, besteht dementsprechend nicht. Auch vermag die Beschwerdeführerin mittels Vorlage von Editionsbeschlüssen aus Verfahren diverser Zürcher Gerichte (vgl. act. 4/49/2; act. 4/49/4-5) keine entsprechende Praxis zu belegen, kann doch den eingereichten Entscheiden nichts Wesentliches zum Beweisthema der jeweiligen Prozesse entnommen werden. 4.3 Damit vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht durchzudringen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III. 1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.00 festzusetzen.

- 14 - 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine relevanten Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 390'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 15 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher

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Urteil vom 25. August 2015 Erwägungen: I. II.  "… Aerzte … ohne Kenntnis der vollständigen Akten und von früheren Vorzuständen dem Unfall vom 12.12.03 zugeschrieben …"  "… Ohne Angaben über ihren Zustand vor dem Unfall vom 12.12.03 kann nicht beurteilt werden, … / … neben verschwiegenen Vorzuständen … als Gründe in Frage kommen …"  "Vorzustände und unfallfremde Ursachen … sind jedoch bis heute nicht geklärt, da sich die Klägerin standhaft weigert, …"  "Sollte die Klägerin in gewissen Situationen verunsichert sein, hätte dies unfallfremde Ursachen, namentlich die noch nicht offen gelegten Vorzustände …"  "… sie für den behaupteten Schaden, also für eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbstätigkeit beweispflichtig ist. / Auch wenn man annehmen würde, die Beklagte sei für einen Vorzustand beweispflichtig, so hat die Klägerin dabei... III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RB150020 — Zürich Obergericht Zivilkammern 25.08.2015 RB150020 — Swissrulings