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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.06.2015 RB150009

5. Juni 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,580 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Erbteilung (Honorar unentgeltlicher Rechtsvertreter)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB150009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 5. Juni 2015

in Sachen

A._____, Dr. iur., Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Pfäffikon, Beschwerdegegner

betreffend Erbteilung (Honorar unentgeltlicher Rechtsvertreter) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 11. März 2015 (CP130002-H)

- 2 - Erwägungen: I. 1. In dem dieser Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren in Sachen B._____ und C._____ (Kläger) gegen D._____ und E._____ (Beklagte) betreffend Erbschaftsklage wurde den Klägern mit Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon (Vorinstanz und Beschwerdegegner; fortan Beschwerdegegner) vom 20. September 2013 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, allerdings unter der Auflage, dass der Prozessgewinn dem Kanton Zürich abgetreten werde (Urk. 6/10). Nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels wurde auf den 29. September 2014 zur Zeugeneinvernahme und anschliessender Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 6/37). Anlässlich dieser Verhandlung konnte eine grundsätzliche Einigung erzielt werden. Die definitive Fassung der Vereinbarung datiert vom 24./26. November 2014. Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen vereinbarten die Parteien, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu übernehmen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu verzichten (Urk. 6/67). Mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 wurde das Verfahren abgeschrieben (Urk. 6/72). 2. Am 15. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner seine Schlussrechnung zu (Urk. 5/3 = Urk. 6/76). Darin beantragte er die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 12'080.85 inkl. Mehrwertsteuer, basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von rund 52.75 Stunden (zu einem Ansatz von Fr. 200.–/Std.) und Barauslagen von Fr. 623.–. Mit Beschluss vom 11. März 2015 setzte der Beschwerdegegner die Entschädigung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen und Barauslagen im Erbschaftsklageprozess auf insgesamt Fr. 9'348.80 (Fr. 8'033.30 Honorar, Fr. 623.– Barauslagen und Fr. 692.50 Mehrwertsteuer) fest (Urk. 2 = Urk. 6/85). 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2015 rechtzeitig (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den Anträgen, seine Entschädigung sei auf Fr. 12'080.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be-

- 3 schwerdegegners (Urk. 1 S. 2). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). II. 1. Der Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe in eigenem Namen beschwerdeberechtigt (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 122 N 8). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dabei sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Beschluss, dass sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) richte. Die Entschädigung (Grundgebühr) bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten sei unter Berücksichtigung des Streitwerts, der Verantwortung des Rechtsanwalts, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwands zu bemessen. Der Zeitaufwand des Rechtsanwalts stelle nur ein Bemessungskriterium dar und sei nur insoweit zu berücksichtigen, als er tatsächlich auch notwendig gewesen sei. Angesichts der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Zeitaufwands könne nicht der gesamte geltend gemachte Aufwand von 30 Stunden für die Ausarbeitung der Klageschrift "mit netto 23 maschinengeschriebenen Seiten (ohne Einbezug des Rubrums, der Tabellen auf S. 22-23 und 24-37 sowie der Auflistungen der Beweisofferten)" als notwendiger Zeitaufwand qualifiziert werden und sei entsprechend zu kürzen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass dem Verfahren ein Prozess betreffend Grundbuchsperre vorangegangen sei, in

- 4 welchem der Prozessstoff teilweise bereits erarbeitet worden sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertige es sich, die gestützt auf den Streitwert von Fr. 915'000.– berechnete Grundgebühr von Fr. 30'125.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV) in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel auf Fr. 20'083.30 zu reduzieren, wobei sich angesichts des Missverhältnisses zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung gestützt auf § 2 Abs. 2 AnwGebV eine weitere Ermässigung auf 2/5, mithin auf Fr. 8'033.30, rechtfertige (Urk. 2). 4. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, dass die ausgerichtete Entschädigung mit Blick auf den Aufwand sowie die Schwierigkeit und Bedeutung des Falls nicht angemessen sei. Er macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, indem der Beschwerdegegner pauschal festhalte, dass der Aufwand von etwa dreissig Stunden für eine Klageschrift "mit netto 23 maschinengeschriebenen Seiten" nicht notwendig gewesen sei, ohne darzulegen, welcher Aufwand angemessen gewesen wäre. Entgegen der impliziten Behauptung der Vorinstanz habe es sich nicht um einen besonders einfachen Fall gehandelt, welcher eine Ermässigung des Grundtarifs rechtfertigen würde. Wenn der Beschwerdegegner betreffend das Kriterium des notwendigen Zeitaufwands darauf verweise, dass dem Hauptverfahren ein Verfahren betreffend Grundbuchsperre vorangegangen sei, verkenne er, dass zwischenzeitlich ein Anwaltswechsel stattgefunden hab (Urk. 1 S. 4 f). 5. Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen. Wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, richtet sich die Entschädigung nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. Art. 96 ZPO). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat, wobei mit dieser Aufstellung ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden kann (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung (Grundgebühr) bilden bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert, die Verantwortung, der notwendige Zeitaufwand des Rechtsanwalts und die Schwierigkeit des Falles. Die Grundgebühr wird anhand des Streitwerts berechnet (§ 4

- 5 - Abs. 1 AnwGebV; s.a. § 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV) und ist unter einzelfallbezogener Gewichtung dieser drei Kriterien festzusetzen. Dabei kommt dem Gericht bei der konkreten Bemessung der Entschädigung ein beträchtliches Ermessen zu. Aus diesen einschlägigen Bemessungsvorschriften folgt, dass nur der notwendige Zeitaufwand Berücksichtigung findet und dieser ausserdem nur eines von mehreren (gleichwertigen) Bemessungskriterien darstellt. Das Honorar des Rechtsvertreters errechnet sich somit nicht direkt durch Multiplikation von Zeitaufwand und Stundenansatz. Die Entschädigung hat betragsmässig derjenigen Entschädigung zu entsprechen, welche einer Partei zugesprochen würde, deren Anwalt auf privater Basis mandatiert wurde (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO hat die Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz durchaus auch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen; dennoch greift sie nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid des Vorderrichters ein (vgl. dazu Blickenstorfer, DIKE Kommentar ZPO, Art. 31 N 5; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 320 N 4). 6. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Beschwerdegegner seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, indem er es versäumt habe, im Einzelnen zu begründen, welcher Zeitaufwand angemessen gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV lediglich verlangt, dass die Behörde ihre Begründung so abfasst, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann, wobei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Reduktion der Grundgebühr nach § 4 Abs. 2 AnwGebV mit dem seiner Ansicht nach geringen notwendigen Zeitaufwand (insbesondere aufgrund des dem fraglichen Verfahren vorangegangenen Verfahrens betreffend Grundbuchsperre) und dem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 2 Abs. 2 AnwGebV) begründet. Damit hat die Vorinstanz die wesentlichen Gründe für die Reduktion der Gebühr

- 6 genannt, weshalb er nach dem vorstehend Ausgeführten seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Der Beschwerdegegner musste nicht im Einzelnen ausführen, welcher Zeitaufwand seiner Einschätzung nach angemessen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer erneut darauf hinzuweisen, dass der notwendige Zeitaufwand – wie erwähnt – lediglich ein Faktor unter mehreren ist; der Zeitrapport dient dem Gericht lediglich als Richtlinie bei der Einordnung des Prozesses innerhalb des Tarifrahmens sowie zur Bemessung der allfällig geschuldeten prozentualen Zuschläge zur Grundgebühr. Die Einreichung einer Aufstellung über den Zeitaufwand (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand dient in erster Linie dazu, dem Gericht im Hinblick auf die konkrete Gewichtung dieses (einen) Bemessungskriteriums den angefallenen Zeitaufwand bekannt zu geben und so die nachträgliche Schätzung des notwendigen Stundenaufwands zu erleichtern (vgl. BK ZPO I-Bühler, Art. 122 ZPO N 35). Sodann bedeutet dies, dass aus der für einen Fall aufgewendeten Zeit nicht die Verantwortung und die Schwierigkeit eines Falles hergeleitet werden kann. Vielmehr kann aufgrund der nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Bemessungsfaktoren "Verantwortung" und "Schwierigkeit des Falles" beurteilt werden, inwiefern sich ein geltend gemachter Zeitaufwand rechtfertigt. So lässt sich die Verantwortung und Schwierigkeit etwa aus dem Streitgegenstand und dem Verfahrensverlauf ermitteln (OGer/ZH PC140005 vom 23. Mai 2014, E. 3.2.). 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die vom Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung innerhalb der von der AnwGebV vorgegebenen Grenzen befindet und im Ergebnis vertretbar bzw. angemessen ist (Art. 122 Abs. 1 lit a ZPO): 8. Ausgehend von dem unangefochten gebliebenen Streitwert von Fr. 915'000.– beträgt die Grundgebühr Fr. 30'125.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV kann die Grundgebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden, wenn die Verantwortung, der Zeitaufwand oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief sind. Gegenstand des dieser Beschwerde zugrunde liegenden Verfahrens war die Frage der Ungültigkeit eines Grundstückkaufvertrags aufgrund behaupteter Urteilsunfähigkeit der Verkäuferin.

- 7 - Daneben waren die Ungültigkeit eines Pflegevertrags sowie Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung resp. Delikt aufgrund behaupteter ungerechtfertigter Bargeldbezüge bzw. Zahlungen mit Bankkarten Thema. Wie erwähnt betrug der Streitwert des fraglichen Verfahrens knapp eine Million Franken, weshalb allein schon deshalb eine nicht unerhebliche Verantwortung resultiert. In juristischer Hinsicht ist mit Bezug auf alle drei Themenbereiche von einer durchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 29. September 2014 im Grundsatz geeinigt haben, kann nicht auf eine geringe Schwierigkeit geschlossen werden. Die Einigung ist vielmehr vor dem Hintergrund der Zeugeneinvernahmen zu werten. Diese hatten wohl einen massgeblichen Einfluss auf die Vergleichsgespräche, weil die Parteien aufgrund des Ergebnisses der Zeugeneinvernahmen ihre Prozesschancen besser abschätzen konnten. Mit Bezug auf das Kriterium des notwendigen Zeitaufwands ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Umstand, wonach dem Erbschaftsklageverfahren ein Verfahren betreffend Grundbuchsperre vorausgegangen war, nicht zu einem besonders tiefen notwendigen Zeitaufwand führte, wurden die beiden Verfahren doch nicht durch dieselben Rechtsvertreter geführt, weshalb sich der Beschwerdeführer vollumfänglich in den Fall einarbeiten musste. Selbst wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen würde, dass nicht der gesamte geltend gemachte Zeitaufwand von 30 Stunden für die Ausarbeitung der Klageschrift notwendig war, wäre jedenfalls mit Blick auf die übrigen Aufwandpositionen noch nicht von einem besonders geringen Zeitaufwand auszugehen, welcher eine Reduktion der Grundgebühr rechtfertigen würde. 9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass es sich von der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand her um ein durchschnittliches Verfahren handelte. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem notwendigen Zeitaufwand und dem Streitwert vorliegt, welches eine Reduktion der Gebühr rechtfertigen würde. Selbst wenn der Ansicht der Vorinstanz gefolgt würde, wonach die Grundgebühr aufgrund des geringen notwendigen Zeitaufwands im Umfang von 1/3 zu reduzieren sei, würde immer noch ein Betrag von rund Fr. 20'000.– resultieren. Dieser Betrag liegt rund Fr. 8'000.– über der vom Beschwerdeführer verlangten Entschädigung,

- 8 weshalb diese nicht unangemessen hoch ist. Auch wenn sodann das Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen dem notwendigen Zeitaufwand und dem Streitwert bejaht würde, führt die Reduktion der Gebühr auf Fr. 8'000.– gestützt auf § 2 Abs. 2 AnwGebV jedenfalls zu einem unangemessenen Ergebnis und ist nicht mehr gerechtfertigt, zumal es die Vorinstanz unterlassen hat, für die Teilnahme an der Instruktionsverhandlung einen Zuschlag gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV zur Gebühr zu berechnen. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Entschädigung (Gebühr) im Ergebnis nicht mehr vertretbar bzw. die vom Beschwerdeführer verlangte Entschädigung nicht unangemessen hoch ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 12'080.85 (Fr. 10'563.– Honorar, Fr. 623.– Barauslagen und Fr. 894.35 Mehrwertsteuer) zuzusprechen. III. 1. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG sind vom Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Hingegen wird der Beschwerdegegner entschädigungspflichtig (BGE 139 III 471 E. 3). Dem als Rechtsanwalt in eigener Sache handelnden Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin Fr. 648.–, zu. 2. Wie erwähnt haben die Kläger mit Erklärungen vom 30. September 2013 ihren Prozessgewinn bis zur Höhe der auf sie entfallenden Gerichts- und Vertretungskosten an den Kanton Zürich abgetreten (vgl. Urk. 6/10 und 6/14). Aufgrund des Vergleichs vom 24./26. November 2014 wurde die Liegenschaft an der … [Adresse] auf die beiden Kläger übertragen (vgl. Urk. 6/81). Nachdem die Parteien im Erbschaftsklageverfahren mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen vereinbarten, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu übernehmen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu verzichten (Urk. 6/67), und die Gerichtskosten des vorgenannten Verfahrens Fr. 6'555.– (Urk. 6/72 S. 8) betragen, beläuft sich der auf die Kläger entfallende Anteil der Gerichts- und Vertretungskosten auf

- 9 - Fr. 15'358.35 (Fr. 3'277.50 hälftige Gerichtskosten und Fr. 12'080.85 Entschädigung unentgeltlicher Rechtsvertreter). Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Entscheid auch der Obergerichtskasse zuzustellen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 11. März 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"1. Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar Fr. 10'563.00 Barauslagen Fr. 623.00 Zwischentotal Fr. 11'186.00 8 % Mehrwertsteuer Fr. 894.85 Total Fr. 12'080.85"

2. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 648.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und seine Mandanten, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1), an die Bezirksgerichtskasse Pfäffikon sowie an die Obergerichtskasse Zürich (unter Beilage einer Kopie von Urk. 6/10 und 6/14), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 10 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'732.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus

versandt am: mc

Urteil vom 5. Juni 2015 Erwägungen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 11. März 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 648.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und seine Mandanten, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1), an die Bezirksgerichtskasse Pfäffikon sowie an die Obergerichtskasse Zürich (unt... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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