Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB140031-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 16. September 2014 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Dr. iur. X._____ gegen Bezirksgericht Dielsdorf, Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 25. August 2014 (CG140014-D)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) steht seit dem 20. August 2013 vor Vorinstanz in einem Forderungsprozess. 1.2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 (Urk. 3/22) stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, woraufhin die Vorinstanz ihm mit Verfügung vom 30. Juli 2014 (Urk. 3/24) Frist ansetzte, um dem Gericht seine gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Auslagen für den notwendigen Lebensunterhalt darzulegen und durch Unterlagen zu belegen. Mit Eingabe vom 15. August 2014 samt Beilagen (Urk. 3/25 und 3/26/7-11) machte der Beklagte sodann Ausführungen zu seiner finanziellen Situation. 1.3. Mit Beschluss vom 25. August 2014 (Urk. 2) wurde das Armenrechtsgesuch des Beklagten abgewiesen (zwar spricht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom Gesuch des Klägers, es ergibt sich indes in Verbindung mit den Erwägungen klar, dass eigentlich der Beklagte gemeint ist; Urk. 2 S. 6). 1.4. Hiergegen erhob der Beklagte am 8. September 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 3/27) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Beschluss vom 25. August 2014 sei aufzuheben. 2. Dem Beklagten sei für das Verfahren vor Bezirksgericht Dielsdorf rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 3. Das Bezirksgericht Dielsdorf sei mittels superprovisorischer Massnahme und anschliessend vorsorglicher Massnahme anzuweisen, die auf den 25. September 2014 angesetzte Verhandlung abzusagen. 4. Dem Beklagten sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2. Da sich die Beschwerde des Beklagten als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 3. Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch des Beklagten, die Vorinstanz sei mittels superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahme anzuweisen, die auf den 25. September 2014 angesetzte Verhandlung abzusagen, gegenstandslos, da die Abweisung des beklagtischen Armenrechtsgesuch - wie sogleich zu zeigen sein wird - zu schützen ist. Entsprechend erübrigt es sich auch, auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten (Urk. 1 S. 9) einzugehen. 4.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei erstinstanzlichem Aktenschluss vorhanden waren (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). 5.1. Die Vorinstanz hat das Armenrechtsgesuch des Beklagten mit der Begründung abgewiesen, dass dieser mit seinen Ausführungen und den bislang ins Recht gelegten Urkunden seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft zu machen vermöge. Es seien zwar gewisse Indizien vorhanden, welche für eine angespannte finanzielle Situation des Beklagten sprächen (Untersuchungshaft von einem halben Jahr, grössere (überwiegend Steuer-)Ausstände, Pfändung der Mietzinseinnahmen aus der Liegenschaft in …), jedoch sei der Geschäftsbetrieb der C._____ AG
- 4 während der Abwesenheit des Beklagten nicht eingestellt gewesen. Der Beklagte habe einen Mitarbeiter im Handelsregister eintragen lassen, damit dieser fortan für die C._____ AG handeln könne. Seit dem 19. Mai 2014 sei er nun selbst wieder auf freiem Fuss und könne seiner Geschäftstätigkeit seither wieder nachgehen. Gleichwohl mache der Beklagte nur rudimentäre Ausführungen zu seinen Notbedarfszahlen und habe es gänzlich unterlassen, Angaben zum aktuellen Mittelfluss von der C._____ AG an ihn selbst zu machen, geschweige denn, diese zu belegen. Auch die Tatsache, dass die Liegenschaft in … samt Mietzinseinnahmen gepfändet sei, spreche nicht zwingend für die Mittellosigkeit des Beklagten, da keine Verlustscheine vorliegen würden und sämtliche Pfändungen mit dem Vermerk "203" (Pfändung mit voller Deckung) erfolgt seien (Urk. 2 S. 4 f.). 5.2. Der Beklagte wiederholt in seiner Beschwerde zunächst seine Vorbringen, welche er bereits vor Vorinstanz gemacht hat, und macht bezugnehmend auf den angefochtenen Entscheid geltend, er habe vor Vorinstanz klar ausgeführt, dass die C._____ AG während seiner Abwesenheit keine Aufträge mehr erhalten habe. Massgebend müsse jedoch sein, ob er ein Einkommen erziele. Das habe er wie dargelegt eben nicht. Er sei laut verurkundetem Handelsregisterauszug im April als Verwaltungsrat der C._____ AG zurückgetreten und habe seither nichts mehr mit dieser Firma zu tun, geschweige denn irgendwelche Zahlungen erhalten. Entsprechend könne er auch keine Angaben zum aktuellen Mittelfluss der C._____ AG an sich selbst machen, geschweige denn belegen. Bezüglich der Liegenschaft in … sei klar dargelegt worden, dass die Mieter keinen Mietzins bezahlt hätten und dass allfällige Mietzinseinnahmen vom Betreibungsamt gepfändet worden seien. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt geradezu willkürlich festgestellt und die Beweise willkürlich gewürdigt. Diese Beurteilung stelle eine Rechtsverletzung dar (Urk. 1 S. 3 ff.). 5.3. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass dem Beklagten der Nachweis der Mittellosigkeit vorliegend nicht zu gelingen vermag. Zum Einen wurden seitens des Beklagten keine aktuellen Belege über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingereicht - sowohl die definitive Steuerveranlagung als auch die Bilanz der C._____ AG stammen aus dem bzw. betreffen das Jahr 2012. Per
- 5 - 31. Dezember 2012 verfügte die Firma des Beklagten (Urk. 25 S. 5 und Urk. 22 S. 1: "seine Firma"), mit der er nichts mehr zu tun haben will, was jedoch mit Ausnahme seines Ausscheidens als Verwaltungsrat per 11. April 2014 (Urk. 23/2) nicht weiter belegt ist, immerhin noch über Bankguthaben von Fr. 163'113.70, bei Kreditoren (Umsatzsteuer) von lediglich Fr. 58'748.80 (Urk. 26/8). Zum Anderen ergibt sich aus der eingereichten Steuerveranlagung 2012 (Urk. 3/26/7), dass dem Beklagten im Jahr 2012 neben der Liegenschaft in … nach pflichtgemässem Ermessen Wertschriften und Guthaben in der Höhe von Fr. 500'000.– angerechnet wurden, weshalb schliesslich ein Reinvermögen von Fr. 386'000.– resultierte. Ausserdem gingen die Steuerbehörden von einem steuerbaren Einkommen des Beklagten von Fr. 128'140.– für das Jahr 2012 aus. Der Kammer ist weder bekannt noch wurde geltend gemacht, dass diese Veranlagungsverfügung vom Beklagten überhaupt und wenn ja mit Erfolg angefochten wurde, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass der Beklagte tatsächlich über Vermögen verfügt, welches es ihm ermöglicht, für die Kosten des vorliegenden bzw. des vorinstanzlichen Forderungsprozesses selbst aufzukommen. Deshalb kann letztlich offen bleiben, ob er noch für die C._____ AG tätig ist und/oder von dieser oder anderer Seite einen Lohn bezieht. Die von ihm im Beschwerdeverfahren neu behauptete Tätigkeit für einen D._____, bei welcher er monatlich Fr. 4'000.– verdienen will, ist aufgrund des geltenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) ohnehin unbeachtlich, wäre indes auch nicht belegt oder ausreichend glaubhaft gemacht. 5.4. Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 6.1. Nach den vorstehenden Erwägungen wird deutlich, dass die beklagtische Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss, weshalb auch sein Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). 6.2. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein gegen den abschlägigen Gesuchsentscheid gerichtetes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren
- 6 - Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. 6.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Beklagten, die Vorinstanz sei mittels superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahme anzuweisen, die auf den 25. September 2014 angesetzte Verhandlung abzusagen, wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Dielsdorf unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 7 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. September 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Subotic versandt am: mc