Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB140004-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 14. April 2014
in Sachen
A._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner
betreffend Kostenvorschuss Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 24. Januar 2014 (BR130013-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 27. Juni 2013 hatte die Vorinstanz über die Klage des damaligen Klägers, heutigen Revisionsbeklagten und Beschwerdegegners (fortan Revisionsbeklagter), welcher vom damalige Beklagten, heutigen Revisionskläger und Beschwerdeführer (fortan Revisionskläger) unter anderem Fr. 90'000.– gefordert hatte, wie folgt entschieden (Urk. 5/3/3 S. 13): "1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 35'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. August 2008 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der vom Beklagten erhobene Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rheineck beseitigt und dem Kläger definitive Rechtöffnung erteilt. 2.-6. …" 1.2 Am 27. Dezember 2013 ging seitens des Revisionsklägers bei der Vorinstanz das Begehren um Revision des Urteils vom 27. Juni 2013 im Verfahren CG090074-L/U mit folgendem Wortlaut ein (Urk. 5/1 S. 2): "1. Es sei in Gutheissung des Revisionsgesuchs das rechtskräftige Urteil vom 27. Juni 2013 des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung (Geschäfts-Nr. CG0980074-L/U) aufzuheben. 2. Es sei die im Verfahren CG090074-L/U, Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, anbegehrte Klage vollumfänglich abzuweisen, unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners." 1.3 Mit Beschluss vom 24. Januar 2014 setzte die Vorinstanz dem Revisionskläger – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 90'000.– – Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 8'350.– an (Urk. 5/5 S. 3 = Urk. 2 S. 3). 1.4 Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 12. Februar 2014) erhob der Revisionskläger innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
- 3 - "1. Unter Gutheissung der heutigen Beschwerde sei Ziffer 1 des Beschlusses vom 24. Januar 2014 des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung (Geschäfts-Nr. BR130013- L/Z01), aufzuheben und dahingehend anzupassen, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von höchstens CHF 4'350.00 zu leisten hat. 2. Es sei die Vollstreckung des Beschlusses vom 24. Januar 2014 des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung (Geschäfts-Nr. BR130013-L/Z01), bis zum Entscheid über die Beschwerde aufzuschieben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2014 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Revisionskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 850.– angesetzt (Urk. 6). Dieser ging innert Frist ein (Urk. 7). 1.6 In der Folge wurde dem Revisionsbeklagten mit Verfügung vom 10. März 2014 Frist zum Erstatten der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 8). Es ist keine Beschwerdeantwort eingegangen. Das Verfahren ist daher fortzusetzen (Art. 147 Abs. 2 ZPO). 2.1 Die Vorinstanz erwog, dass mit dem Revisionsgesuch die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils vom 27. Juni 2013 und die vollumfängliche Abweisung der damaligen Klage mit einem Streitwert von Fr. 90'000.– verlangt worden sei. Aufgrund des angegebenen Streitwerts würden gestützt auf die Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts (LS 211.11) Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 8'350.– anfallen, sofern kein Beweisverfahren durchgeführt werden müsse (Urk. 2 S. 2). 2.2 Der Revisionskläger moniert, dass die Vorinstanz von einem unzutreffenden Streitwert ausgegangen sei. So habe der Revisionsbeklagte eine (vermeintliche) Forderung in der Höhe von Fr. 90'000.– eingeklagt. Die Vorinstanz habe diese Klage im Umfang von Fr. 55'000.– abgewiesen und nur im Umfang von Fr. 35'000.– gutgeheissen. Mangels Aktivlegitimation des Revisionsbeklagten sei nun das Urteil vom 27. Juni 2013 dahingehend anzupassen, dass dessen Klage nicht nur in der Höhe von Fr. 55'000.–, sondern vollumfänglich abzuweisen sei. Obsiege der Revisionskläger mit seinem Gesuch, verliere der
- 4 - Revisionsbeklagte seinen Anspruch auf Bezahlung des gutgeheissenen Teils seiner Klage, nämlich von Fr. 35'000.–. Strittig im Revisionsverfahren sei somit nur noch der Betrag von Fr. 35'000.–, da nur derjenige Teil des ursprünglichen Entscheids, welcher mit den neuen Tatsachen oder Beweismitteln umgestossen werden könne, im Streit liege. Da sich die maximale Höhe des Vorschusses nach Massgabe des kantonalen Tarifs primär am Streitwert orientiere, betrage der maximal forderbare Kostenvorschuss – unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Streitwert in der Höhe von Fr. 35'000.– – Fr. 4'350.– (Urk. 1 S. 3 f.). 3.1 Gegenstand des neuen Entscheids im Revisionsverfahren ist vorab der durch den aufgehobenen Entscheid beurteilte Streitgegenstand, soweit er durch die Revision in Frage gestellt worden ist, und zwar entweder unverändert, wenn der gesamte Erstentscheid aufgehoben worden ist und die Parteien an ihren ursprünglichen Rechtsbegehren festhalten, sonst im Rahmen der von den Parteien zulässigerweise geänderten Rechtsbegehren (Sterchi in: BK-ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 332 und Art. 333 N 10). Sodann hat das Gericht auch über die Kosten des früheren Verfahrens neu zu entscheiden. Die Notwendigkeit, die im früheren Verfahren erfolgte Verlegung der Gerichtkosten und der Parteientschädigung neu zu regeln, folgt bereits aus dem Umstand, dass mit Gutheissung des Revisionsgesuchs der zu revidierende Entscheid (ganz oder teilweise) aufgehoben wird, so dass auch dessen Kosten- und Entschädigungsanordnungen (mindestens teilweise) hinfällig sind (BSK ZPO- Herzog, Basel 2013, Art. 333 N 5). Daraus folgt, dass auch eine teilweise Revision möglich ist und ein Urteil auch nur teilweise aufgehoben werden kann. 3.2 Somit ist zu fragen, was der Revisionskläger beantragt hat. Rechtsbegehren und Anträge sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f.). Dem Rechtsbegehren des Revisionsklägers kann mit Blick auf die dazu eingereichte Begründung entnommen werden, dass er zur bereits erfolgten Abweisung der Klage im Umfang von Fr. 55'000.– auch noch die Abweisung der Klage im Umfang von Fr. 35'000.– verlangt. Es ist davon auszugehen, dass sich seine Formulierung, die
- 5 - Klage sei vollumfänglich abzuweisen, vielmehr auf die Ausgestaltung des neu zu fassenden Urteilsdispositivs bezieht, als dass davon auszugehen wäre, dass er die Klage im Umfang von Fr. 55'000.– erneut abgewiesen haben wollte. Da die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2013 im Fr. 35'000.– übersteigenden Umfang bereits abgewiesen hat, dem Revisionsbeklagten damit nur noch der Betrag von Fr. 35'000.– zusteht und der Revisionskläger nun die vollständige Abweisung der Klage beantragt, bleiben nur noch Fr. 35'000.– strittig. Entsprechend ist für das vorliegende Verfahren von diesem Streitwert auszugehen. 3.3 Die von der Vorinstanz festgelegte Höhe des Kostenvorschusses von Fr. 8'350.– entsprach der mutmasslich anfallenden, vollen Gerichtsgebühr ohne weitere Zuschläge für ein allfälliges Beweisverfahren (vgl. Urk. 2 S. 2). Ausgehend davon, dass diese Einschätzung weiterhin bestehen bleibt, ist dementsprechend der Kostenvorschuss auf Fr. 4'350.– festzusetzen, was ausgehend von einem Streitwert von Fr. 35'000.– ebenso der mutmasslich anfallenden vollen Gerichtsgebühr ohne Zuschläge entspricht. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Kostenvorschuss ist auf Fr. 4'350.– festzusetzen. 4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden grundsätzlich den Parteien ausgangsgemäss auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend hat der Revisionskläger obsiegt. Indes hat sich der Revisionsbeklagte nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert, weshalb er auch nicht als unterliegende Partei bezeichnet werden kann. Entsprechend sind die Kosten des Verfahrens in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2 Dem obsiegenden Revisionskläger kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, weil der Revisionsbeklagte nicht als unterliegend gilt und auch für eine Ersatzpflicht des Kantons keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist.
- 6 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 24. Januar 2014 aufgehoben. Dem Revisionskläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtkosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 4'350.– zu leisten. Wird für die Zahlung die Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei der Post aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Sammelaufträgen mit Datenträgern SAD ist die Frist gewahrt, wenn der Datenträger innerhalb der Frist der schweizerischen Post übergeben wird und darauf als Fälligkeitsdatum ein Tag bestimmt wird, der innerhalb der zweitägigen Bearbeitungszeit bei der Post liegt. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfalle von der kautionspflichtigen Partei nachzuweisen. Bei einem Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig ausführt, damit die Zahlung innert Frist dem Postkonto gutgeschrieben wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 35'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. H.A. Müller Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc
Urteil vom 14. April 2014 Erwägungen: 4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden grundsätzlich den Parteien ausgangsgemäss auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend hat der Revisionskläger obsiegt. Indes hat sich der Revisionsbeklagte nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert,... 4.2 Dem obsiegenden Revisionskläger kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, weil der Revisionsbeklagte nicht als unterliegend gilt und auch für eine Ersatzpflicht des Kantons keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 24. Januar 2014 aufgehoben. Wird für die Zahlung die Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei der Post aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Sammelaufträgen mit Datenträgern SAD ist die Frist gewahrt, wenn der Da... 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.