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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.02.2014 RB140002

3. Februar 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·801 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Forderung / Arrestprosequierung (superprovisorische / vorsorgliche Massnahme)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB140002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 3. Februar 2014

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ A.G., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Forderung / Arrestprosequierung (superprovisorische / vorsorgliche Massnahme) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Januar 2014 (CG120123-L)

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Erwägungen: 1. a) Am 25. Oktober 2012 leitete die Klägerin gegen die Beklagte beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Forderungsklage auf Zahlung von CHF 1'156'969.40 ein, als Prosequierung der Arreste Nr. … des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 2. Oktober 2012 und Nr. … des Bezirksgerichts Uster (Vi-Urk. 1, 3/18 und 23/2). Am 13. Januar 2014 beantragte die Beklagte der Vorinstanz als superprovisorische vorsorgliche Massnahme, das Betreibungsamt C._____ sei anzuweisen, die für den 5. März 2014 vorgesehene Versteigerung bestimmter Liegenschaften der Beklagten "aufzuheben" etc. (Vi-Urk. 33). Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beklagten um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab und setzte der Klägerin Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen an (Vi-Urk. 38 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beklagte am 23. Januar 2014 fristgerecht (Vi-Urk. 39/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S 1 f.): "Es sei der Antrag der Gesuchstellerin um superprovisorische Maβnahmen zu genehmigen, nämlich dem Betreibungsamt C._____ anzuweisen bei dem Freihandverkauf die Stimme von RA X._____ nicht zu berücksichtigen und Erlös des Freihandverkaufs nach der Tilgung der Grundpfandgläubiger während des Verfahrens beim Bezirksgericht Zürich (CG 120123) bei der geeinigten Stelle zu deponieren." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die vorinstanzliche Abweisung ihres Begehrens um Erlass superprovisorischer Massnahmen (das Massnahmeverfahren wird dagegen weitergeführt). Die Vorinstanz hat gegen ih-

- 3 ren Beschluss, mit dem sie ebendiesen Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen hat, kein Rechtsmittel belehrt (vgl. Urk. 2 S. 4). Dies zu Recht, denn gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen gibt es kein Rechtsmittel (BGE 137 III 417 Erw. 1.3; Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2013, N 20 zu Art. 265 ZPO; Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, N 12 zu Art. 265 ZPO; Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BS- Kommentar, N 32 zu Art. 265 ZPO). Auf die Beschwerde der Beklagten ist daher nicht einzutreten. 3. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist angesichts des Streitwertes der Hauptsache von CHF 1'156'969.40 auf CHF 1'000.-- festzusetzen (§ 9 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung). b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beklagte zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Klägerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 4. Ob das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid eintreten würde, erscheint fraglich (BGE 137 III 417), ist jedoch von diesem zu entscheiden. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

- 4 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über (superprovisorische) vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'156'969.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Februar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 3. Februar 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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