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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.01.2014 RB130061

23. Januar 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,197 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Honorar

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB130061-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 23. Januar 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Winterthur, Beschwerdegegnerin

betreffend Honorar Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. November 2013 (CG090036-K)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer wurde im Forderungsprozess vor dem Bezirksgericht Winterthur zwischen B._____ und C._____ (Geschäftsnummer CG090036) als Vertreter von B._____ gemäss § 29 Abs. 2 ZPO/ZH bestellt (vgl. Urk. 5/10). Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde der Beschwerdeführer im vorgenannten Verfahren hingegen nie formell bestellt. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz der Auffassung ist, dass der Beschwerdeführer auch unentgeltlicher Rechtsvertreter von B._____ ist. So wird der Beschwerdeführer in den Dispositiv-Ziffern 1 der Zwischenverfügungen vom 17. Januar 2011 und vom 16. März 2012 als unentgeltlicher Rechtsvertreter bezeichnet (Prot. S. 16 und 27 von Geschäftsnummer CG090036). Am 10. Oktober 2013 fällte das Bezirksgericht Winterthur das Urteil im Forderungsprozess CG090036. Dagegen erhob B._____ mit Eingabe vom 15. November 2013 fristgerecht Beschwerde (vgl. Urk. 5/169). 2. Das Bezirksgericht Winterthur hat dem Beschwerdeführer in den vorerwähnten Zwischenverfügungen Akontozahlungen von Fr. 5'029.75 und Fr. 3'444.70, mithin total Fr. 8'474.45 ausgerichtet (Prot. S. 16 und S. 27 von Geschäftsnummer CG090036). Mit Eingabe vom 9. und 23. September 2013 sowie vom 24. Oktober 2013 (Urk. 5/157-159, 5/163+164) ersuchte der Beschwerdeführer um Auszahlung seines Honorars bzw. Ausrichtung einer weiteren Akontozahlung. Mit Beschluss vom 27. November 2013 wies die Vorinstanz das Begehren ab (Urk. 2 S. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 innert Frist Beschwerde und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Nichtigkeit des Beschlusses vom 27.11.2013 festzustellen bzw. es sei dieser aufzuheben und es sei die Sache zur Festsetzung der Entschädigung (Schlusszahlung) für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren CG090036 am Bezirksgericht Winterthur an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 3 - 2. Eventuell sei die noch offene Entschädigung von CHF 9'980.70 zuzüglich MWST vom Obergericht festzusetzen und die Vorinstanz sei anzuweisen, diese aus der Kasse des Bezirksgerichts Winterthur zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beschwerdegegners." 3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). II. 1. Für das Beschwerdeverfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren vor Bezirksgericht unterstand demgegenüber noch der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH, vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. III. 1. Nach Auffassung der Vorinstanz ist vorliegend das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Honorierung der unentgeltlichen Rechtsvertreter vom 4. Juli 1991 anwendbar, gemäss welchem grundsätzlich diejenige Instanz über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu befinden hat, die den Prozess rechtskräftig erledigt. Die Vorinstanz ist deshalb der Ansicht, dass im Rahmen der Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Oktober 2013 auch über die Entschädigung des Beschwerdeführers zu befinden sei (Urk. 2 S. 2).

- 4 - 2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass das Kreisschreiben vom 4. Juli 1991 nicht mehr in Kraft sei, weshalb das Verfahren zur Festsetzung seines Honorars an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 3). Zwecks Beschleunigung des Verfahrens beantragt er eventualiter die Festsetzung der Entschädigung durch das Obergericht (Urk. 1 S. 5). 3. a) Nachdem das vorinstanzliche Verfahren noch der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) unterstand, ist folgerichtig auch auf die Frage, welche Instanz die Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen hat, das bisherige Verfahrensrecht anzuwenden. Unter der Geltung von § 89 ZPO/ZH wurde das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters von derjenigen Instanz festgesetzt, die den Prozess rechtskräftig erledigt hat (ZR 80 [1981] Nr. 31). Auf diesen Grundsatz hat die Verwaltungskommission des Obergerichts die Bezirksgerichte und die ihnen angegliederten Gerichte in dem vom Beschwerdeführer zitierten Kreisschreiben vom 4. Juli 1991 aufmerksam gemacht (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 89 N 2). Dass das fragliche Kreisschreiben inzwischen nicht mehr in Kraft ist, ist unerheblich, wird doch darin lediglich die herrschende Praxis betreffend Honorierung der unentgeltlichen Rechtsvertreter bei altrechtlichen Verfahren in Erinnerung gerufen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Kammer im Rahmen der Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 10. Oktober 2013 (Geschäftsnummer RB130058) über die Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren zu befinden hat. b) So oder anders kann der unentgeltliche Rechtsbeistand erst nach definitivem Abschluss des Verfahrens in der Sache aus der Gerichtskasse entschädigt werden. Denn erst in diesem Zeitpunkt steht fest, ob die von ihm vertretene Partei bzw. er selbst von der Gegenpartei eine (einbringliche) Parteientschädigung zugesprochen erhält (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 89 ZPO/ZH; KUKO- Jent-Sørensen, N 3 zu Art. 122 ZPO). Das Beschwerdeverfahren CG090036 ist beim Obergericht nach wie vor hängig, wobei auch die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens als mitangefochten gelten muss (Urk. 5/169 S. 2: "alles

- 5 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zuzüglich Mehrwertsteuer für beide Instanzen] zulasten des Beklagten"). Dem Beschwerdeführer kann daher im jetzigen Zeitpunkt keine Schlusszahlung ausgerichtet werden. 4. Damit erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Beschluss als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. IV. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (BGE 139 III 334). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'980.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus

versandt am: mc

Urteil vom 23. Januar 2014 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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