Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 20.09.2013 RB130039

20. September 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·910 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Kollokationsklage

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB130039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 20. September 2013

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG in Liquidation (im HR gelöscht), Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Konkursamt C._____

betreffend Kollokationsklage Beschwerde gegen einen (Zirkular-) Beschluss der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 13. August 2013; Proz. CG130007

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Zirkularbeschluss vom 13. August 2013 (act. 5) setzte das Bezirksgericht Pfäffikon, 2. Abteilung, der A._____ AG (Klägerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 12'000.- an (act. 5 Dispositiv Ziffer 1). Überdies wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Ergänzung der Klagebegründung angesetzt (act. 5 Dispositiv Ziffer 2). Mit Eingabe vom 29. August 2013 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte (act. 2 S. 1): "1. Der Zirkularbeschluss vom 13.8.2013 sei aufzuheben. 2. Es sei von beiden Parteien ein Kostenvorschuss zu verlangen, da die Beklagte sich im Konkursverfahren befindet und voraussichtlich die Prozesskosten im unterliegenden Fall nicht leisten kann. 3. Es sei aufschiebende Wirkung in Bezug auf die im Beschluss angesetzten Fristen zu gewähren." b) Mit Beschluss vom 4. September 2013 wurde die aufschiebende Wirkung verweigert und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 7). Diese Auflage erfüllte die Beschwerdeführerin innert Frist (act. 9 i.V.m. act. 7 und 8). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 ZPO). 2. a) Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde damit, die Beklagte sei in Konkurs geraten, das Verfahren sei abgeschlossen und die Firma im Handelsregister gelöscht. Das einzige Aktivum der Firma sei eine Liegenschaft in D._____. Diese soll verwertet werden. Sollte die Beschwerdegegnerin unterliegen, so habe sie voraussichtlich keine Mittel, um die Prozesskosten zu bezahlen. Deshalb müsse die

- 3 - Beschwerdegegnerin die Hälfte der Kosten vorschiessen (act. 2 S. 2 sinngemäss). b) Mit diesen Ausführungen ficht die Beschwerdeführerin lediglich die Auferlegung des Kostenvorschusses an. Die Fristansetzung zur Ergänzung der Klagebegründung ist, soweit es nicht um die Frage der aufschiebenden Wirkung geht, nicht angefochten. 3. Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Klagende Partei ist, wer dem Gericht die Prüfung eines Rechtsanspruchs beantragt, sei es durch Einreichung eines Schlichtungsgesuches (Art. 202 ZPO), einer Klage (Art. 220 ZPO) oder aber einer Widerklage (Art. 224 ZPO). Die beklagte Partei wird in Art. 98 ZPO nicht erwähnt. Von ihr darf deshalb bei Einleitung des Verfahrens kein Vorschuss für die Entscheidpauschale (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) verlangt werden (vgl. Adrian Urwyler, DIKE-Komm ZPO, Printversion, Art. 98 N 4). Eine hälftige Aufteilung des vorinstanzlichen Kostenvorschusses zwischen den Parteien, wie ihn die Beschwerdeführerin wünscht, ist daher nicht möglich. Dass nur die klagende Partei vorschusspflichtig ist, entspricht dem Willen des Gesetzgebers und macht im Übrigen durchaus Sinn: Es ist ja die klagende Partei, welche ein Verfahren einleitet und bereits mit der ersten Eingabe Kosten verursacht. Zahlt die klagende Partei den Kostenvorschuss nicht, wird auf die Klage nicht eingetreten. Auf Antrag der Gegenpartei und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, zum Beispiel wenn gegen die klagende Partei der Konkurs eröffnet wurde, hat die klagende Partei auch für die Parteientschädigung Sicherheit zu leisten (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO). Nach Eingang der Klageantwort hat aber auch die beklagte Partei für die Beweisführungskosten, welche aufgrund ihrer beantragten Beweiserhebungen entstehen, Sicherheit zu leisten (Art. 102 ZPO). 4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

- 4 - 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. In Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 600.festzusetzen. Mangels Umtrieben ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, 2. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

Urteil vom 20. September 2013 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, 2. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RB130039 — Zürich Obergericht Zivilkammern 20.09.2013 RB130039 — Swissrulings