Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB130026-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 3. Juli 2013
in Sachen
A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____, c/o A._____ GmbH
gegen
1. C._____ AG, 2. D._____, Beklagte und Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 28. Mai 2013 (CG130004-C)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 31. Januar 2013 machte die Klägerin beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) gegen die Beklagten eine Klage auf Zahlung einer Provision von Fr. 140'449.15 aus einem Grundstücksverkauf rechtshängig (Urk. 3 samt Klagebewilligungen Urk. 1 und 2). Mit Beschluss vom 5. Februar 2013 setzte die Vorinstanz der Klägerin (u.a.) Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 10'000.-- an (Urk. 5). Am 1. März 2013 ersuchte die Klägerin um Fristerstreckung bzw. "Sistierung der 10'000.00", bis ein Verfahren des Beklagten 2 gegen einen Dritten abgeschlossen sei (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. März 2013 wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch ab, erstreckte jedoch die Frist bis zum 18. April 2013 (Urk. 9). Nachdem der Vorschuss auch innert der erstreckten Frist nicht einging, setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom 2. Mai 2013 eine Nachfrist von 10 Tagen an, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (Urk. 16). Mit Beschluss vom 28. Mai 2013 entschied die Vorinstanz (Urk. 18 = Urk. 21). 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt. 4. Den Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] b) Mit Eingabe vom 22. Juni 2013 (Eingang 25. Juni 2013, Poststempel unleserlich) stellt die Klägerin den Rechtsmittelantrag (Urk. 20 S. 2): "Nun ersuche ich als Vertreter der klagenden Partei das Obergericht, da die A._____ GmbH zur Zeit von Darlehen lebt, um: – dass dieses Geschäft unentgeltlich abgeschrieben wird – oder eine Neuansetzung des Termins." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen der Beklagten kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 bzw. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 2. Die Klägerin hat ihre Rechtsmittelschrift weder als Berufung noch als Beschwerde bezeichnet. Aus der Begründung wird ersichtlich, dass sich die Klägerin einzig gegen die Kostenauflage wendet. Das Rechtsmittel ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen (Art. 110 ZPO). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. b) Die Klägerin macht sinngemäss geltend, sie habe die Klage zu Recht erhoben und sei von den Beklagten hingehalten worden. Der einzige Angestellte und Geschäftsführer der Klägerin sei auch vom 6. April 2013 bis am 14. Juni 2013 landesabwesend gewesen. Diese Vorbringen stellen keine konkreten Beanstandungen (Rügen) des angefochtenen Entscheids dar. Der angefochtene Entscheid entspricht denn auch dem Gesetz. Die Verfügung mit Nachfristansetzung konnte der Klägerin am 7. Mai 2013 ordentlich zugestellt werden (Urk. 17). Da der Gerichtskostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist das Nichteintreten auf die Klage die vom Gesetz vorgesehene und der Klägerin angedrohte Folge (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 140'449.15 beträgt die volle Gerichtsgebühr ca. Fr. 10'370.-- (§ 4 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung); diese konnte als Folge der Verfahrenserledigung nach Säumnis bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 GerGebV; ev. auch weniger, vgl. § 4 Abs. 2 GerGebV). Somit entspricht auch die von der Vorinstanz auf Fr. 4'000.-- festgesetzte Gebühr dem Gesetz. c) Die Beschwerde der Klägerin ist daher als unbegründet abzuweisen.
- 4 - 4. Fragen könnte sich noch, ob die Beschwerdeschrift der Klägerin allenfalls als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren aufzufassen wäre. Davon ist nicht auszugehen. Im gegenteiligen Fall wäre das Gesuch ohnehin abzuweisen gewesen. Vorab besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur für natürliche Personen, dagegen nicht für juristische Personen wie die Klägerin (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 2 zu Art. 117 ZPO, mit Hinweisen). Sodann wäre ein solches Gesuch auch verspätet gestellt worden, denn eine rückwirkende Bewilligung käme nur ausnahmsweise in Betracht (Art. 119 Abs. 4 ZPO, z.B. wenn ein Armenrechtsgesuch nicht früher gestellt werden konnte). 5. a) Für die Bemessung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 4'000.-- (Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten) auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist daher auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 + 2, § 12 Abs. 1 + 2 GerGebV). b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Klägerin zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten je unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 140'449.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Präsident:
Dr. R. Klopfer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Urteil vom 3. Juli 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten je unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...