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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.06.2013 RB130023

26. Juni 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·733 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes (Gerichtskostenvorschuss)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB130023-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 26. Juni 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes (Gerichtskostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Mai 2013 (CG130012-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 16. Mai 2013 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts mit einem Streitwert von Fr. 61'000.-- ein (Vi-Urk. 1 und 3). Mit Beschluss vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 6'430.-- an (Disp.-Ziff. 1) und delegierte die Prozessleistung an Bezirksrichterin lic. iur. Schibli Arn (Disp.-Ziff. 2). b) Hiergegen hat der Beklagte am 5. Juni 2013 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 6) Beschwerde erhoben und stellt als Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 1): "Ohne Klärung und Definierung der rechtlichen Eigentumsbeschränkungen kann das Verwaltungsverfahren welches auch die Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts beinhaltet von der Gemeinde B._____ überhaupt nicht durchgeführt werden. Budgetiert hat das Hochbauamt B._____ nur die Wiederherstellung des früheren Zustands von Fr. 61'000.--." c) Da der Beklagte durch den angefochtenen Beschluss keinen Nachteil erleidet, wurde ihm mit Schreiben vom 6. Juni 2013 Gelegenheit gegeben, auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 5). Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 hat der Beklagte die Durchführung des Beschwerdeverfahrens verlangt (Urk. 6). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Durch den angefochtenen Beschluss wurde, wie erwähnt, die Klägerin zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet und die Prozessleitung an eines der Gerichtsmitglieder delegiert (Urk. 2). Der Beklagte dagegen wurde in diesem Beschluss zu nichts verpflichtet; er hat durch diesen Beschluss keinen Nachteil (über die eigentliche Klage wurde noch gar nicht entschieden). Daher ist ein rechtlich schützenswertes Interesse des Beklagten an einer Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Mai 2013 zu verneinen. Auf seine Beschwerde kann nicht eingetreten werden (vgl. Art. 59 ZPO).

- 3 - 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 61'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung). b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Klägerin und die Vorinstanz je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 4/1-6, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 61'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 26. Juni 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Klägerin und die Vorinstanz je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 4/1-6, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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