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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.09.2013 RB130021

20. September 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,700 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Edition

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB130021-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 20. September 2013

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher Y._____

betreffend Edition Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, vom 21. Mai 2013 (CG120074-L)

Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) erhob am 21. Juni 2012 eine Forderungsklage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan

- 2 - Beklagte) (Urk. 1 S. 3). Letztere stellte in der Beschwerdeantwort den Antrag auf Edition diverser Unterlagen. Nach Abschluss des Schriftenwechsels beschloss die Erstinstanz, im Sinne einer vorgezogenen Beweiserhebung darüber zu entscheiden. Am 21. Mai 2013 fällte sie den folgenden Beschluss (Urk. 2 S. 4):

1. … 2. Die Klägerin wird aufgefordert, innert 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses dem Gericht die folgenden Urkunden einzureichen: - vollständiges Dossier der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt - vollständiges Dossier der Unfallversicherung - vollständiger Bericht von Dr. C._____ vom 14.9.2007 + Fragenkatalog an ihn - Bericht Dr. D._____ vom 28.1.2008 - Berichte Prof. Dr. E._____. Sollte sich eine dieser Urkunden nicht in ihrem Besitz befinden, hat sie innert der gleichen Frist dem Gericht schriftlich Auskunft über deren Verbleib zu geben. Hält sich die Klägerin für berechtigt, die Herausgabe einer dieser Urkunden zu verweigern (Art. 163 ZPO), sind die Gründe hierfür innert der gleichen Frist dem Gericht schriftlich mitzuteilen. Säumnis oder unberechtigte Herausgabeverweigerung können zum Nachteil der Klägerin bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. 3. … 4. … 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Beschwerde gegen Ziff. 2). 2. Die Klägerin erhob am 6. Juni 2013 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: 1. Es sei Ziffer 2 des Beschlusses der Vorinstanz vom 21. Mai 2013 insoweit aufzuheben, als darin die Beschwerdeführerin zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet wird.

- 3 - 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Am 17. Juni 2013 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, welcher innert Frist einging (Urk. 9, 10). Die Beklagte erstattete die Beschwerdeantwort am 12. Juli 2013 und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Rechtsschrift wurde am 21. August 2013 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13). II. 1. Der angefochtene Beschluss ist eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 329 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Anfechtung eines prozessleitenden Entscheides, in dem die Partei zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen, dies im Unterschied zur Mitwirkungspflicht von Dritten (Art. 167 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der Klägerin durch den Beschluss vom 21. Mai 2013 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Geltend gemacht werden können sowohl rechtliche wie auch tatsächliche Nachteile (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 319 N 13 f.). 2. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein of-

- 4 fenkundig ist (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 319 N 15). Gemäss der herrschenden Lehre fällt bei prozessleitenden Entscheiden wie beispielsweise die Nichtzulassung eines angeblichen Novums oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht. Sie können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden (Sterchi, a.a.O., Art. 319 N 14; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung S. 7377). Im Zusammenhang mit Beweisverfügungen kann etwa ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegen, wenn schutzwürdige Geheimnisse der editionsverpflichteten Partei tangiert würden (ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann-Nowotny, Art. 319 N 26 m.w.H.). 3. Die Klägerin macht geltend, es würden ihr rechtliche und tatsächliche Nachteile entstehen (Urk. 1 S. 13). 3.1 Erstens wird beanstandet, das umfangreiche Editionsbegehren laufe auf ein Ausspionieren heraus. Die Beklagte verfüge mit wenigen Ausnahmen über die gesamten medizinischen Akten sowie einen Grossteil der IV-Akten. Nicht zugestellt seien der Beklagten die Auszüge aus dem individuellen Konto sowie tatsächlich die UVG-Akten der F._____, die Teil der IV-Akten seien. Die UVG-Akten enthielten medizinische Berichte und Akten der Beschwerdeverfahren. Über einen kleinen Teil der IV- und UVG-Akten verfüge die Beklagte tatsächlich nicht. Es frage sich, ob sie, die Klägerin, verpflichtet werden könne, das vollständige Dossier der Invaliden- und Unfallversicherung zu edieren, um den Parteien die Beweisführung zu ermöglichen (Urk. 1 S. 4 ff., 13). Die Klägerin behauptet indessen nicht, dass mit der Editionsverfügung ihre Geheim- oder Privatsphäre verletzt würde, was beispielsweise anzunehmen wäre, wenn die zu edierenden IV- und UVG- Akten weitere Dokumente oder Arztberichte mit geheimen Daten enthielten, die mit der zu beurteilenden Streitigkeit keinen Zusammenhang aufweisen. Sie unterlässt es jedenfalls zu begründen, inwiefern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn sie erst mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid der Erstinstanz die Fehlerhaftigkeit des prozessleitenden Beschlusses rügen kann.

- 5 - 3.2 Zweitens moniert die Klägerin, die Vorinstanz verstosse gegen das Fairnessgebot von Art. 52 ZPO sowie den Anspruch auf Waffengleichheit gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, wenn sie der Beklagten durch die zu edierenden Unterlagen Gelegenheit geben wolle, allfällige Versäumnisse nachzuholen und gestützt auf Art. 229 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel einzubringen (Urk. 1 S. 9, 13). Es ist im jetzigen Zeitpunkt nicht erstellt, dass die Vorinstanz der Beklagten Gelegenheit geben wird, gestützt auf Art. 229 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Die Erstinstanz erwog, es gehe darum, dass für die Beklagte zusätzliche potentielle Beweismittel für ihren Standpunkt ersichtlich würden (Urk. 2 S. 3). Doch selbst wenn die Vorinstanz im Sinne der Klägerin vorgehen sollte, ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht ersichtlich; die Klägerin bringt nicht vor, dass sie die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung nicht mehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Hauptsache zusammen mit dem Endentscheid vorbringen könne. 3.3 Weiter macht die Klägerin geltend, es werde von ihr die Edition umfangreicher Unterlagen verlangt, bevor die Vorinstanz überhaupt geklärt habe, ob eine behauptete Tatsache rechtserheblich und bestritten sei, was gegen Art. 52, 55 und 158 ZPO verstosse (Urk. 1 S. 8, 13). Auch bei dieser Behauptung unterlässt es die Klägerin, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun, der ihr entstehen würde, wenn der Beschluss vom 21. Mai 2013 nicht anfechtbar wäre. 3.4 Die Klägerin rügt zudem, wenn anhand der Akten erstellt sei, dass die Beklagte keinen genügenden Beweisantrag gestellt habe, sondern sich mit ihrem allgemeinen Editionsantrag die nachträgliche Begründung ihres Prozessstandpunktes ermöglichen wolle, verletze die Erstinstanz bei der Anwendung von Art. 160 ZPO ihr Ermessen. Sie, die Klägerin, sei gezwungen gewesen, bereits während dem Schriftenwechsel ihrer prozessualen Behauptungs- und Bestreitungslast nachzukommen, während der Beklagten noch länger Zeit eingeräumt werde (Urk. 1 S. 11, 13). Erneut unterlässt es die Klägerin, den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu behaupten. Wenn die Klägerin das prozessuale

- 6 - Vorgehen der Vorinstanz kritisieren will, kann sie dies erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid tun. 3.5 Schliesslich bringt die Klägerin vor, es würden ihr tatsächliche Nachteile entstehen, wenn sie umfangreiche, mehrere hundert Seiten umfassende Unterlagen zweifach zu kopieren und einzureichen habe. Als bloss tatsächlichen Nachteil kann z.B. eine allfällige Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens qualifiziert werden (Sterchi, a.a.O., Art. 319 N 11; ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann-Nowotny, Art. 319 N 27). Der sinngemäss geltend gemachte finanzielle Aufwand aufgrund der zu kopierenden Unterlagen ist erstens unsubstantiiert und zweitens sind gemäss dem angefochtenen Beschluss wohl die Original-Unterlagen einzureichen. Überdies könnten selbst Kopierkosten von einigen Hundert Franken nicht als massgebliche Verteuerung des Verfahrens qualifiziert werden. Ein Nachteil bloss tatsächlicher Natur ist nicht ersichtlich. 4. Nach dem Gesagten fehlt es an der selbständigen Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Beschlusses. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Zudem ist sie zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten; die Parteientschädigung enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

- 7 - 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 200'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: mc

Beschluss vom 20. September 2013 Erwägungen: I. II. 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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