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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.10.2012 RB120046

18. Oktober 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,010 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB120046-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 18. Oktober 2012

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 25. September 2012 (CG120026)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2012 verfügte die Vorinstanz das Folgende (Urk. 3/6 S. 2 f.): "1. Der klagenden Partei wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Meilen (80-7340-5) einen einstweiligen Kostenvorschuss von CHF 10'700.– zu leisten. Der Kostenvorschuss kann bei der Bezirksgerichtskasse in bar oder durch Überweisung auf das Postkonto (Postkonto 80-7340-5/IBAN: CH92 0900 0000 8000 7340 5) geleistet werden. Wird für die Zahlung die schweizerische Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei der schweizerischen Post aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Sammelaufträgen mit Datenträgern SAD ist die Frist gewahrt, wenn der Datenträger innerhalb der Frist der schweizerischen Post übergeben wird und darauf als Fälligkeitsdatum ein Tag bestimmt wird, der innerhalb der zweitätigen Bearbeitungszeit der schweizerischen Post liegt. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfalle von der vorschusspflichtigen Partei nachzuweisen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig ausführt. 2. Die weitere Prozessleitung wird an Bezirksrichterin lic. iur. B. Stingel delegiert. 3. (Schriftliche Mitteilung.) 4. (Rechtsmittelbelehrung.)" b) Hiergegen hat die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 2-B): "1. Das Bezirksgericht Meilen ist für die Entgegennahme der Klage als nicht zuständig zu erklären.

- 3 - 2. Evtl. ist der klagende Rechtsanwalt anzuweisen, dem Bezirksgericht eine aktuelle Anwaltsvollmacht wie auch eine notarielle Wohnsitzbestätigung des Klägers einzureichen. 3. Eventualiter ist der durch den Kläger zu leistende Kostenvorschuss auf Fr. 21'400.– festzulegen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Adressat der angefochtenen Kostenvorschussverfügung ist der Kläger, nicht die Beklagte. Der Kostenvorschuss bildet Voraussetzung dafür, dass auf die Klage eingetreten wird (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Wird der Vorschuss weder innerhalb der angesetzten noch innerhalb einer allfälligen Nachfrist bezahlt, wird auf die Klage nicht eingetreten. Kommt der Kläger seiner Kostenvorschusspflicht nach, stellt das Gericht die Klage in aller Regel der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort (Art. 222 Abs. 1 ZPO). Erst die Zustellung der Klage begründet das Prozessrechtsverhältnis mit der beklagten Partei. Der beklagten Partei stehen alsdann die Möglichkeiten zur Verfügung, prozessuale Einreden und Anträge zu stellen, die Klage zu bestreiten und ihrerseits Behauptungen in den Prozess einzubringen (vgl. (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 16 ff. zu Art. 222 ZPO). b) Im Verfahrensstadium der Auferlegung eines Kostenvorschusses an die klagende Partei mangelt es demnach an einem Prozessrechtsverhältnis mit der Beklagten, mithin kann ihr zu diesem Zeitpunkt noch kein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung der vorliegenden Beschwerde zugerechnet werden, kann sie ihre Rechte doch anlässlich ihrer allfälligen Klageantwort vollumfänglich wahrnehmen. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

- 4 - 3. Auf die Beschwerde wäre aber ohnehin auch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten gewesen. Wie bereits erwähnt, sind prozessuale Einreden (Antrag 1: Unzuständigkeitseinrede; Antrag 2: fehlende Bevollmächtigung) und Anträge (Antrag 3: Sicherheitsleistung für Parteientschädigung) grundsätzlich mit bzw. vor Erstattung der Klageantwort zu stellen. Damit fallen sämtliche Anträge der Beklagten in die Zuständigkeit der mit der Sache befassten Vorinstanz. 4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 2-B, sowie an das Bezirksgericht Meilen. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 147'854.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: js

Beschluss vom 18. Oktober 2012 Erwägungen: "1. Der klagenden Partei wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Meilen (80-7340-5) einen einstweiligen Kostenvorschuss von CHF 10'700.– zu leisten. Der Kostenv... 2. Die weitere Prozessleitung wird an Bezirksrichterin lic. iur. B. Stingel delegiert. 3. (Schriftliche Mitteilung.) 4. (Rechtsmittelbelehrung.)" Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 2-B, sowie an das Bezirksgericht Meilen. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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