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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.12.2012 RB120041

13. Dezember 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·183 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

Anwendbares Recht nach einer Rückweisung

Volltext

Art. 404 Abs. 1 ZPO, anwendbares Recht nach einer Rückweisung. Aufgabe der mit OGerZH NK100014 vom 12. Januar 2011 = ZR 110/2011 Nr. 6 begründeten Praxis angesichts BGer 4A_471/2011 E. 3.3 vom 17. Januar 2012? Frage noch offen gelassen.

(II) 1.2 Die Vorinstanz hat ihr Verfahren entgegen der im Rückweisungsbeschluss vom 12. April 2011 zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Obergerichts nach altem Zürcher Zivilprozessrecht weitergeführt (vgl. act. 150 S. 6). Diese Ansicht vermag sich auf die Auffassung des Bundesgerichts zu stützen (BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 3.3). Die Kammer hat bislang anders entschieden und sich im Falle der Rückweisung der Sache durch eine Rechtsmittelinstanz nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung für deren Anwendung ausgesprochen (vgl. OGerZH LF110101 vom 18. Mai 2012 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend geht es einzig um die Kosten- und Entschädigungsregelung. Diesbezüglich stimmen die Bestimmungen des neuen Rechts, soweit für den zu treffenden Entscheid relevant, im Wesentlichen mit dem von der Vorinstanz angewendeten bisherigen Zürcher Prozessrecht überein. Die übergangsrechtliche Frage, welches Recht auf das vorinstanzliche Verfahren anzuwenden ist, kann daher offen bleiben.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 13. Dezember 2012 Geschäfts-Nr.: RB120041-O/U

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