Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB120034-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 15. August 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 19. Juli 2012 (BR120001)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) ein Revisionsgesuch gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 16. April 2004 (Geschäfts Nr. CG030041) anhängig (Urk. 4/1). Mit Beschluss vom 7. Juni 2012 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, für den Fall des Stellens eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seine Mittellosigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit seines Revisionsgesuches darzulegen und zu belegen (Urk. 4/4). In der Folge stellte der Kläger ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 4/6-11), welches mit Beschluss der Vorinstanz vom 19. Juli 2012 abgewiesen wurde (Urk. 2 S. 7). 1.2 Hiergegen hat der Kläger mit Datum vom 26. Juli 2012 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 2. August 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 19. Juli 2012 und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren (Urk. 1). 1.3 Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.
- 3 - 2.2 Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander; vielmehr wiederholt er das bereits vor Vorinstanz Dargelegte (Urk. 4/7). So führt er lediglich an, dass er nach wie vor zahlungsunfähig sei und sein Einkommen nicht ausreiche, um seinen momentanen Lebensbedarf sowie denjenigen seiner Familie zu bestreiten. Inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz, wonach er seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich Einreichen von Belegen zu seinem monatlichen Bedarf verletzt hat, nicht zutreffen sollten, führt der Kläger nicht an. Ebenso wenig rügt er die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuches (vgl. Urk. 2 S. 4 f. Erw. II 1.5 und S. 7 Erw. 2.5). Damit ist die Beschwerde mangels konkreter Rügen abzuweisen. Entsprechend ist dem Kläger die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bei der Vorinstanz neu anzusetzen. 3.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Entsprechend ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger kein explizites Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ein solches wäre indes mit Blick auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen. 3.3 Der Beschwerdegegnerin und Beklagten (fortan Beklagte) ist mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 4 - 2. Der Kläger hat innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Beschlusses bei der Bezirksgerichtskasse Horgen, Postkonto …, einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 20'000.– zu leisten. Die Sicherheit kann in bar oder durch hinreichende, unbefristete Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleitstet werden. Bei Säumnis wird auf die Klage nicht eingetreten. Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. August 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc
Urteil vom 15. August 2012 Erwägungen: 3.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren da... 3.2 Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger kein explizites Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ein solches wäre indes mit Blick auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen. 3.3 Der Beschwerdegegnerin und Beklagten (fortan Beklagte) ist mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Beschlusses bei der Bezirksgerichtskasse Horgen, Postkonto …, einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 20'000.– zu leisten. Die Sicherheit kann in bar oder durch hinrei... Bei Säumnis wird auf die Klage nicht eingetreten. Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...