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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.07.2012 RB120032

9. Juli 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,126 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Dienstbarkeit / Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB120032-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 9. Juli 2012

in Sachen

1. a) ... b) ... 2. ... 3. a) A1._____, b) A2._____, 4. B._____, 5. a) C1._____, b) C2._____, 6. D._____, 7. a) E1._____, b) E2._____, 8. F._____, 9. G._____, 10. a) H1._____, b) H2._____, 11. a) I1._____, b) I2._____, Beklagte und Beschwerdeführer

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

- 2 gegen

1. J1._____, 2. J2._____, Kläger und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Dienstbarkeit / Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Mai 2012 (CG070005)

- 3 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 12. Mai 2012 wies die Vorinstanz die von den Klägern am 27. Februar 2007 angehobene Klage ab (Urk. 117 Dispositivziffer 1). Die Kläger wurden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 19'350.– zu bezahlen (Urk. 117 Dispositivziffer 4). 2. Die Beklagten erhoben gegen die festgesetzte Parteientschädigung fristgerecht Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 116; Urk. 115): "1. Es sei Ziff. 4 des angefochtenen Urteils wie folgt abzuändern: Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklagten folgende Prozessentschädigungen zu bezahlen:

Beklagte 3 a) + b) A1._____ und A2._____ insgesamt Fr. 2'150.00 Beklagte 4 B._____ Fr. 2'150.00 Beklagte 5 a) + b) C1._____ und C2._____ insgesamt Fr. 2'150.00 Beklagter 6 D._____ Fr. 2'150.00 Beklagte 7 a) + b) E1._____ und E2._____ insgesamt Fr. 2'150.00 Beklagter 8 F._____ Fr. 2'150.00 Beklagter 9 G._____ Fr. 2'150.00 Beklagte 10 a) + b) H1._____ und H2._____ insgesamt Fr. 2'150.00 Beklagte 11 a) + b) I1._____ und I2._____ insgesamt Fr. 2'150.00 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Kläger und Beschwerdegegner." 3. Auf das vorinstanzliche Verfahren fand das alte kantonale Prozessrecht Anwendung (Urk. 117 S. 3; nachfolgend mit ZPO/ZH und GVG/ZH bezeichnet). Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren kommt jedoch die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 4 - 4. a) Die Beklagten beanstanden mit ihrer Beschwerde lediglich, dass die Parteientschädigung gesamthaft und nicht anteilsmässig zugesprochen worden sei. Die Höhe der Parteientschädigung wird nicht beanstandet (Urk. 116 S. 2 f.). Die Beklagten würden mit Ausnahme der Miteigentümer- bzw. Gesamteigentümergemeinschaft eine einfache Streitgenossenschaft bilden. Gemäss § 40 ZPO/ZH seien die Prozessentschädigungen unter die Streitgenossen aufzuteilen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 40 N 20). Die Beklagten seien durch denselben Rechtsvertreter vertreten gewesen. Es rechtfertige sich daher, die Prozessentschädigung auf alle neun Grundstücke bzw. deren Eigentümer gleichmässig zu verteilen. Daher sei jedem Beklagten von den zugesprochenen Fr. 19'350.00 Fr. 2'150.– zuzusprechen, wobei die Beklagten, die Mit- bzw. Gesamteigentümer eines Grundstückes seien, damit einverstanden seien, dass ihnen die Prozessentschädigung gesamthaft zugesprochen werde (Urk. 116 S. 5). b) Gemäss § 70 Abs. 1 ZPO/ZH bestimmt das Gericht die Anteile der Streitgenossen an den Kosten und Entschädigungen. Unterbleibt eine Aufteilung auf die Streitgenossen, so haben sie die ihnen auferlegten Kosten und Entschädigungen zu gleichen Teilen zu tragen, soweit nicht das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis Solidarhaftung begründet (§ 70 Abs. 2 ZPO/ZH). Obwohl gemäss dem Wortlaut des Gesetzes nur die Auferlegung von Kosten und Entschädigungen an die Streitgenossen geregelt wird, muss diese Regelung auch für die Streitgenossen Geltung haben, die eine Parteientschädigung zugesprochen erhalten. So verweist auch die von den Beklagten zitierte Kommentarstelle zu § 40 ZPO/ZH auf § 70 ZPO/ZH (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 40 N 20). In der Zivilprozessordnung vom 13. April 1913 war in § 79 Abs. 2 ausdrücklich festgehalten, dass sich die einzelnen Streitgenossen in eine ihrer Partei zugesprochenen Entschädigung im Zweifel zu gleichen Teilen teilen (vgl. auch Geiger, Streitgenossenschaft und Nebenintervention unter besonderer Berücksichtigung der zürcherischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 1969, S. 55). Dies hat nach wie vor Gültigkeit.

- 5 - Aus dem Rubrum und aus den Ausführungen der Beklagten geht hervor, dass vorliegend neun Parteien auf der beklagten Seite stehen, teilweise handelt es sich dabei um notwendige Streitgenossen bzw. Mit- oder Gesamteigentümer. Da der vorinstanzliche Entscheid eine Aufteilung der zugesprochenen Parteientschädigung unterlässt, ist nach dem Gesagten die Parteientschädigung von Gesetzes wegen zu gleichen Teilen auf die neun Streitgenossen aufzuteilen. c) Da damit die bestehende Rechtslage den Anträgen der Beklagten entspricht, sind diese nicht beschwert und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2; § 10 und § 12 Abs. 1 und 2 GerGebV und unter Berücksichtigung, dass nicht die Höhe der Prozessentschädigung angefochten wurde, sondern lediglich deren Verteilung, auf Fr. 900.– festzulegen und ausgangsgemäss den Beklagten zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 71 ZPO). b) Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten 3-11 zu gleichen Teilen, d.h. zu je 1/9 auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk 116, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.

- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc

Beschluss vom 9. Juli 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten 3-11 zu gleichen Teilen, d.h. zu je 1/9 auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk 116, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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