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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.10.2011 RB110034

26. Oktober 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,913 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB110034-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, und lic. iur. P. Hodel, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Findeisen. Urteil vom 26. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 12. September 2011; Proz. CG100061

- 2 - Erwägungen: I. Am 16. Dezember 2010 ging bei der Vorinstanz die Weisung des Friedensrichteramts C._____ vom 4. Dezember 2010 ein, worin der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Fr. 32'800.00 (zuzüglich Zins) verlangte (act. 9/1a). Mit Beschluss vom 27. April 2011 wurde dem Kläger einstweilen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. 9/14). Am 18. Mai 2011 forderte ihn die Vorinstanz in Anwendung von § 29 Abs. 2 ZPO/ZH zur Bestellung eines Vertreters auf, unter der Androhung, dass dies andernfalls durch das Gericht vorgenommen werde (act. 9/20). Infolge Säumnis des Klägers bestellte ihm die zuständige Referentin mit Verfügung vom 24. Juni 2011 einstweilen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Vertreter (act. 9/23). Mit Eingabe vom 1. September 2011 ersuchte dieser die Vorinstanz in der Folge um Entlassung als Prozessbeistand. Er teilte mit, dass die Klage nach Einsicht in die Gerichtsakten, die durch den Kläger beigebrachten Unterlagen sowie ausführlicher Besprechung des Sachverhalts mit dem Klienten nicht begründet werden könne und dem Kläger daher der Klagerückzug infolge Aussichtslosigkeit empfohlen worden sei. Der Klient habe dieser Empfehlung nicht folgen können und mitgeteilt, dass er die Vertretung nicht länger wünsche (act. 9/26). Mit Beschluss vom 12. September 2011 entzog das Bezirksgericht Dietikon dem Kläger schliesslich die einstweilen gewährte unentgeltliche Prozessführung mit unentgeltlicher Rechtsvertretung, entliess Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aus seinem Amt und entschädigte ihn. In der Sache trat das Gericht mit Beschluss vom gleichen Tag auf die Klage nicht ein (act. 3 S. 11 f. = act. 8 S. 11 f. = act. 9/28 S. 11 f.). Gegen den Entscheid betreffend Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege erhob der Kläger mit Eingabe vom 1. Oktober 2011 rechtzeitig (act. 9/29/3) ein Rechtsmittel (act. 2). Auf die Einholung einer Antwort wurde verzichtet (Art. 322 ZPO).

- 3 - II. Am 1. Januar 2011 trat die schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 in Kraft. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZPO rechtshängige Verfahren bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz das bisherige Verfahrensrecht. Das vorinstanzliche Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht. Es richtete sich demnach nach den Bestimmungen der zürcherischen ZPO (ZPO/ZH) sowie denjenigen des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich (GVG) vom 13. Juni 1976. Für die gegen den vorinstanzlichen Entscheid (bzw. die vorinstanzlichen Entscheide) vom 12. September 2011 zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gilt dagegen das bei dessen bzw. deren Eröffnung in Kraft stehende Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO) und damit vorliegend die schweizerische Zivilprozessordnung. Sobald die nationale Zivilprozessordnung anwendbar ist, gilt dies auch für deren kantonales Ausführungsgesetz (Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG] vom 10. Mai 2010, OS 211.1). Gleichviel welchen Regeln das Verfahren in der zweiten Instanz folgt, ist das Rechtsmittel daraufhin zu prüfen, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden (alten) Normen richtig anwandte. Nach Art. 121 ZPO können Entscheide betreffend Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschwerde angefochten werden. Das vom Kläger als Berufung bezeichnete Rechtsmittel vom 1. Oktober 2011 ist demnach als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen und zu behandeln. III. 1. Zum Entzug der einstweilen gewährten Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung erwog die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 12. September 2011, dass diesbezüglich von Anfang an immer wieder ein Vorbehalt angebracht worden sei. Die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung des Klägers sei jeweils nur einstweilen und mit dem Hinweis erfolgt, dass die Prozessaussichten noch nicht beurteilt werden könnten. Da die

- 4 - Klage als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden müsse, fehle es vorliegend am neben der Mittellosigkeit unabdingbaren Erfordernis der genügenden Erfolgsaussichten der Klage. Aus diesem Grund sei dem Kläger ab sofort sowohl die unentgeltliche Prozessführung als auch die unentgeltliche Rechtsvertretung zu entziehen (act. 3 S. 9 = act. 8 S. 9 = act. 9/28 S. 9). Zur Aussichtslosigkeit der Klage bedachte die Vorinstanz, dass sich der Klagebegründung nicht entnehmen lasse, aus welchem Umstand beziehungsweise Lebenssachverhalt der Kläger die Forderung gegenüber dem Beklagten erhebe. Es lasse sich aufgrund seiner Ausführungen nicht feststellen, welches Verhalten des Beklagten er seiner Forderung zugrunde lege, respektive inwiefern ein nicht näher bezeichnetes Verhalten des Beklagten für einen wirtschaftlichen Schaden seitens des Klägers im verlangten Umfang ursächlich sein solle. Der Kläger führe zwar an, es habe mit einem Leasing, respektive einer Automiete zu tun, erwähne aber auch, dass er "diese Firma" angerufen habe und "sie" seine Firma angerufen und einen Brief geschickt hätten. Zudem sei auch die Rede davon gewesen, er wolle eine Entschädigung "von dieser Firma". Der Kläger unterlasse es jedoch darzulegen, wie er darauf komme, die einzelnen Beträge vom Beklagten zu verlangen. Auch die Zusammensetzung der geltend gemachten Forderung sei nicht nachvollziehbar. Selbst in grosszügiger Auslegung seines Rechtsbegehrens zusammen mit seiner handschriftlichen Klagebegründung ergebe sich demnach kein genügend bestimmbarer Lebenssachverhalt, wonach der Beklagte - und nicht etwa eine Firma - durch eine nicht näher beschriebene Handlung dem Kläger einen nicht näher dargelegten und nicht im Einzelnen behaupteten wirtschaftlichen Schaden verursacht habe. Daneben habe der dem Kläger vom Gericht beigegebene Prozessbeistand erklärt, die Forderungsklage könne seines Erachtens und gemäss seinem Wissensstand nicht begründet werden, weshalb er den Klagerückzug zufolge Aussichtslosigkeit empfohlen habe (act. 3 S. 7 f. = act. 8 S. 7 f. = act. 9/28 S. 7 f.). 2. Diese detaillierten und differenzierten Ausführungen sind zutreffend, und es kann darauf verwiesen werden. Sie bedürfen keiner Ergänzung. Der Kläger setzt sich in seinem Rechtsmittel mit den Gründen der Vorinstanz für den Ent-

- 5 zug der einstweilen gewährten Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht auseinander und bringt nichts vor, was eine abweichende Beurteilung nahelegen würde. Alleine die Behauptung, dass es sich beim von ihm geltend gemachten Betrag nicht um eine unsinnige Forderung handle (act. 2 S. 2), reicht zur Widerlegung der Argumente der Vorinstanz zur Aussichtslosigkeit seiner Klage nicht aus. Insbesondere legt er auch im Rechtsmittel nicht dar, weshalb sein vermeintlicher Anspruch gegenüber dem Beklagten tatsächlich bestehe. Bei Aussichtslosigkeit der Klagebegehren erübrigt sich daneben ein Eingehen auf die Mittellosigkeit des Klägers als weitere Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 2). Unabhängig davon, ob eine Kündigung der Zusammenarbeit mit seinem Vertreter nach § 29 Abs. 2 ZPO/ZH durch den Kläger überhaupt zulässig wäre, ist sie für die vorliegend zu beurteilende Frage des Entzugs der einstweilen gewährten Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung ohnehin unerheblich. Dies umso mehr, als sie nach Darstellung des Klägers in einem Zeitpunkt nach dem vorinstanzlichen Entscheid erfolgt sein soll (act. 2 S. 1). 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. IV. 1. Nach Art. 119 Abs. 6 ZPO werden in Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Für diesen Prozess fallen die Gerichtskosten demnach ausser Ansatz. Ausnahme von der Unentgeltlichkeit bilden allerdings Bös- oder Mutwilligkeit, wobei als mutwillig beispielsweise völlig haltlose oder offensichtlich unbegründete Eingaben gelten (LEUENBER- GER/UFFER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, S. 286). Der Kläger ist daher darauf hinzuweisen, dass ihm bei erneut grundloser Rechtsmittelerhebung Kosten auferlegt werden können. Wegen fehlender Umtriebe im Rechtsmittelverfahren ist dem Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 - 2. Der Kläger stellte sinngemäss auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive ebensolche Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 1; Art. 119 Abs. 5 ZPO). Auch nach neuem Recht hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufgebracht werden können (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b; Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Neben den allgemeinen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fallen damit zusätzlich beispielsweise tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten des Falls in Betracht (LEUENBERGER/UFFER, a.a.O., S. 290). Infolge der Kostenlosigkeit des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens wird der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, und das Gesuch ist entsprechend abzuschreiben. Aufgrund der Aussichtslosigkeit auch der Rechtsmittelbegehren ist das Gesuch um Bestellung eines Rechtsanwalts klägerischer Staatsangehörigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. September 2011 betreffend Entzug der einstweilen gewährten Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

- 7 - 5. Das Gesuch des Klägers um Bestellung eines Rechtsanwalts seiner Staatsangehörigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'800.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Findeisen versandt am:

Urteil vom 26. Oktober 2011 Erwägungen: I. II. III. 1. Zum Entzug der einstweilen gewährten Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung erwog die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 12. September 2011, dass diesbezüglich von Anfang an immer wieder ein Vorbehalt ang... 2. Diese detaillierten und differenzierten Ausführungen sind zutreffend, und es kann darauf verwiesen werden. Sie bedürfen keiner Ergänzung. Der Kläger setzt sich in seinem Rechtsmittel mit den Gründen der Vorinstanz für den Entzug der einstweilen gew... 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. IV. 1. Nach Art. 119 Abs. 6 ZPO werden in Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Für diesen Prozess fallen die Gerichtskosten demnach ausser Ansatz. Ausnahme von der Unentgeltlichkeit bilden allerdings Bös... 2. Der Kläger stellte sinngemäss auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive ebensolche Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 1; Art. 119 Abs. 5 ZPO). Auch nach neuem Recht hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. September 2011 betreffend Entzug der einstweilen gewährten Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 5. Das Gesuch des Klägers um Bestellung eines Rechtsanwalts seiner Staatsangehörigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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